StBGebV § (Titel, Fassung,
Einleitung)
Vom 17. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1442)
Zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751)
§ 1 StBGebV
Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung
(Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine selbstständig
ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemisst sich nach dieser
Verordnung.
(2) Für die Vergütung
der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die
Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
§ 2 StBGebV
Sinngemäße Anwendung der
Verordnung
Ist in dieser Verordnung
über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts
bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung zu bemessen.
§ 3 StBGebV
Mindestgebühr, Auslagen
(1) Der Mindestbetrag
einer Gebühr ist 10 Euro.
(2) Mit den Gebühren
werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(3) Der Anspruch auf
Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der
Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
§ 4 StBGebV
Vereinbarung der Vergütung
(1) Aus einer
Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere Vergütung, als sie sich aus
dieser Verordnung und den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz
ergibt, nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich
abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere
Erklärungen umfasst, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne
Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern,
weil seine Erklärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht.
(2) Ist eine vereinbarte
Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann
sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus
dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
§ 5 StBGebV
Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit
mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so
erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
§ 6 StBGebV
Mehrere Auftraggeber
(1) Wird der
Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so
erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder Auftraggeber
schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde,
wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der
Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1
fordern, die in den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser Vorschrift
zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.
§ 7 StBGebV
Fälligkeit
Die Vergütung des
Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit
beendigt ist.
§ 8 StBGebV
Vorschuss
Der Steuerberater kann
von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
§ 9 StBGebV
Berechnung
(1) Der Steuerberater
kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem
Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
(2) In der Berechnung
sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine
kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der
Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei
Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz
berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des
Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber
die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die
Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur
Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
§ 10 StBGebV
Wertgebühren
(1) Die Wertgebühren
bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis
E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen
Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt, der Wert des Interesses.
(2) In derselben
Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies
gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten
Tätigkeiten.
§ 11 StBGebV
Rahmengebühren
Ist für die Gebühren
ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der
Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
nach billigem Ermessen.
§ 12 StBGebV
Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Die Gebühren
entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte
Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der
Angelegenheit.
(2) Der Steuerberater
kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des
Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der
Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr
als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechneten Gebühr.
(4) Auf bereits
entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag
endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der
Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war,
beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er
nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein
hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei
Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der
Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht
mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte
Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
§ 13 StBGebV
Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu
berechnen
|
1. |
in den Fällen, in
denen diese Verordnung dies vorsieht, |
|
2. |
wenn keine
genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts
vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die
Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis
43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen
und anderen Verfahren (§§ 45, 46). |
Sie beträgt 19 bis 46
Euro je angefangene halbe Stunde.
§ 14 StBGebV
Pauschalvergütung
(1) Für einzelne oder
mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann
der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist
schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In
der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und
die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung
einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
|
1. |
die Anfertigung
nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; |
|
2. |
die Ausarbeitung
von schriftlichen Gutachten (§ 22); |
|
3. |
die in § 23
genannten Tätigkeiten; |
|
4. |
die Teilnahme an
Prüfungen (§ 29); |
|
5. |
die Beratung und
Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis
43), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen
und anderen Verfahren (§ 45). |
(3) Der Gebührenanteil
der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des
Steuerberaters stehen.
§ 15 StBGebV
Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die
Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die
Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
§ 16 StBGebV
Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
Der Steuerberater hat
Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte. Er kann nach seiner
Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,
der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren
beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro, in Strafsachen
und Bußgeldverfahren höchstens 15 Euro.
§ 17 StBGebV
Schreibauslagen
(1) Der Steuerberater
hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen
|
1. |
aus Behörden- und
Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung
der Angelegenheit geboten war, |
|
2. |
für die
Unterrichtung von mehr als drei Beteiligten auf Grund einer
Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung einer Behörde und |
|
3. |
im Übrigen nur,
wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur
Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind. |
(2) Die Höhe der
Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in
demselben Rechtszug bemisst sich nach den für die gerichtlichen
Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen.
§ 18 StBGebV
Geschäftsreisen
(1) Für
Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und
die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und
Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel
außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des
Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind
zu erstatten:
|
1. |
bei Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-,
Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs
0,27 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die
Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig
anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, |
|
2. |
bei Benutzung
anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie
angemessen sind. |
(3) Als Tage- und
Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht
mehr als 4 Stunden 15 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 31 Euro und von mehr
als 8 Stunden 56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein
Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen
sind.
§ 19 StBGebV
Reisen zur Ausführung mehrerer
Geschäfte
Dient eine Reise der
Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und
Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei
gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.
§ 20 StBGebV
Verlegung der beruflichen
Niederlassung
Ein Steuerberater, der
seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei
Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und
Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen
beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
§ 21 StBGebV
Rat, Auskunft, Erstberatung
(1) Für einen
mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der
Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand
einer ersten Beratung, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem
Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro
fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche,
bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht
nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180
Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für
eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft
zusammenhängt.
(2) Wird ein
Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist,
beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat,
so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er
von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder
Revision durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1
Satz 3 genannten Angelegenheiten.
§ 22 StBGebV
Gutachten
Für die Ausarbeitung
eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der
Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1).
§ 23 StBGebV
Sonstige Einzeltätigkeiten
Die Gebühr beträgt
für
|
1. |
die Berichtigung
einer Erklärung (§ 153 der Abgabenordnung) 2/10 bis 10/10 |
|
2. |
einen Antrag auf
Stundung 2/10 bis 8/10 |
|
3. |
einen Antrag auf
Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10 |
|
4. |
einen Antrag auf
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10 |
|
5. |
einen Antrag auf
Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis 2/10 bis 8/10 |
|
6. |
einen Antrag auf
Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10 |
|
7. |
einen Antrag auf
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer
Steueranmeldung 2/10 bis 10/10 |
|
8. |
einen Antrag auf
volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf
eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10 |
|
9. |
einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines
Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10 |
|
10. |
sonstige Anträge,
soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10
denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar
die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
§ 24 StBGebV
Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater
erhält für die Anfertigung
|
1. |
der
Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10
bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert
ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro; |
|
|
2. |
der Erklärung zur
gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte
1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch
mindestens 6.000 Euro; |
|
|
3. |
der
Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung des nach § 30 des
Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals
2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines
Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; |
|
|
4. |
der Erklärung
über die Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu
gliedernden verwendbaren Eigenkapitals 1/10 bis 6/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das verwendbare
Eigenkapital, jedoch mindestens 12.500 Euro; |
|
|
5. |
der Erklärung zur
Gewerbesteuer |
|
|
a) |
nach dem
Gewerbeertrag 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des
Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro, |
|
|
b) |
nach dem
Gewerbekapital 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das Gewerbekapital vor Berücksichtigung
der Freibeträge jedoch mindestens 9.000 Euro; |
|
|
6. |
der
Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert der als
Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen,
jedoch mindestens 4.000 Euro; |
|
|
7. |
der
Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der
Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 500 Euro; |
|
|
8. |
der
Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und
Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte
zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 6.000 Euro; |
|
|
9. |
der
Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des
Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch
mindestens 12.500 Euro; |
|
|
10. |
der
Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten
Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das
Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro
und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
mindestens 25.000 Euro; |
|
|
11. |
der Erklärung zur
gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch
mindestens 25.000 Euro; |
|
|
12. |
der
Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der
Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10
bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der
Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro; |
|
|
13. |
der
Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung,
jedoch mindestens 12.500 Euro; |
|
|
14. |
der
Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der
Kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000
Euro; |
|
|
15. |
der
Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom Hundert der Arbeitslöhne
einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; |
|
|
16. |
von
Steuererklärungen auf dem Gebiet der Zölle, und der Verbrauchssteuern,
die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der
sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf
die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch
mindestens 1.000 Euro; |
|
|
17. |
von Anmeldungen
oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchssteuern, die nicht als
Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der
angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte
Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; |
|
|
18. |
von Anträgen auf
Gewährung einer Verbrauchssteuervergütung oder einer einzelgesetzlich
geregelten Verbrauchssteuererstattung, sofern letztere nicht in der
monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,
1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch
mindestens 1.000 Euro; |
|
|
19. |
von Anträgen auf
Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; |
|
|
20. |
(gestrichen) |
|
|
21. |
von Anträgen auf
Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige
Unternehmer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens
1.000 Euro; |
|
|
22. |
von Anträgen auf
Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren
Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch
mindestens 1.000 Euro;; |
|
|
23. |
von Anträgen nach
Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte
Jahreskindergeld; |
|
|
24. |
von Anträgen nach
dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte
Eigenheimzulage. |
|
(2) Für die Ermittlung
der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält
der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens
12.500 Euro.
(3) Für einen Antrag
auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält
der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage
1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt
mindestens 4.500 Euro.
(4) Der Steuerberater
erhält die Zeitgebühr
|
1. |
für die
Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder
Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz; |
|
2. |
für Arbeiten zur
Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des
Einkommensteuergesetzes; |
|
3. |
für die
Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen
Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an
ausländischen Personengesellschaften; |
|
4. |
für die
Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes; |
|
5. |
für die
Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes, § 73e der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. |
§ 25 StBGebV
Ermittlung des Überschusses
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
(1) Die Gebühr für die
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbstständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der
sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben
ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten,
die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater
die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren
Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu
ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede
Überschussrechnung.
§ 26 StBGebV
Ermittlung des Gewinns aus
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
(1) Die Gebühr für die
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist
der Ausgangswert nach § 13a Abs. 4 einschließlich der Summe der
Sondergewinne nach § 13a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind für mehrere
land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne
nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater
die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
§ 27 StBGebV
Ermittlung des Überschusses
der Einnahmen über die Werbungskosten
(1) Die Gebühr für die
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und
Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12
Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert
ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der
Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro.
(2) Beziehen sich die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder
sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die
Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschussrechnung.
(3) (aufgehoben)
§ 28 StBGebV
Prüfung von Steuerbescheiden
Für die Prüfung eines
Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 29 StBGebV
Teilnahme an Prüfungen
Der Steuerberater
erhält
|
1. |
für die Teilnahme
an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung (§ 193 der
Abgabenordnung) einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung
des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
(§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht
(§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr; |
|
2. |
für schriftliche
Einwendungen gegen den Prüfungsbericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). |
§ 30 StBGebV
Selbstanzeige
Für die Tätigkeit im
Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung)
einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
§ 31 StBGebV
Besprechungen
Für Besprechungen mit
Behörden oder mit Dritten in abgabenrechtlichen Sachen erhält der
Steuerberater 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1). § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 32 StBGebV
Einrichtung einer Buchführung
Für die Hilfeleistung
bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die
Zeitgebühr.
§ 33 StBGebV
Buchführung
(1) Für die
Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die
Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(2) Für das Kontieren
der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach
Tabelle C (Anlage 3).
(3) Für die
Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten
Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(4) Für die
Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die
Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten
Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater
neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der
Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen
Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) Für die laufende
Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr
1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist
der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe
des Aufwandes ergibt.
(7) Für die
Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung
erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach
den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung
(§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
§ 34 StBGebV
Lohnbuchführung
(1) Für die erstmalige
Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der
Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung
von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der
Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und
Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung
von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber
erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis
5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung
von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber
erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber
eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der
Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den
Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je
Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die
Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem
Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die
Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach
den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24
Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
§ 35 StBGebV
Abschlussarbeiten
(1) Die Gebühr beträgt
für
|
1. |
a) |
die Aufstellung
eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10
bis 40/10 |
|
b) |
die Erstellung
eines Anhangs 2/10 bis 12/10 |
|
|
c) |
die Erstellung
eines Lageberichts 2/10 bis 12/10 |
|
|
2. |
die Aufstellung
eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung) 5/10 bis 12/10 |
|
|
3. |
die Entwicklung
einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des
steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/10 |
|
|
4. |
die Aufstellung
einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 |
|
|
5. |
die Aufstellung
einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 |
|
|
6. |
den schriftlichen
Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis
12/10 |
|
|
7. |
a) |
die beratende
Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 |
|
b) |
die beratende
Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 |
|
|
c) |
die beratende
Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 |
|
|
8. |
die
Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von
Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B
(Anlage 2). |
|
(2) Gegenstandswert ist
|
1. |
in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten
Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; |
|
2. |
in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; |
|
3. |
in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem
Erläuterungsbericht zu Grunde liegenden Abschlussarbeiten maßgeblich
ist. |
Die berichtigte
Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz
zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich
Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die
betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche
Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und
Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche
Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der
betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist
dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zu Grunde zu legen. Betrieblicher
Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der
Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative
berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die
betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das
5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei
der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht
nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung
geringer als 3.000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der
betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als
3.000 Euro ist.
(3) Für die Anfertigung
oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige
Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der
Steuerberater die Zeitgebühr.
§ 36 StBGebV
Steuerliches Revisionswesen
(1) Der Steuerberater
erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten oder einer
Überschussrechnung für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung
hierüber die Zeitgebühr.
(2) Der Steuerberater
erhält
|
1. |
für die Prüfung
einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines
Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche
Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2)
sowie die Zeitgebühr; |
|
2. |
für die
Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 dieZeitgebühr.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2. |
§ 37 StBGebV
Vermögensstatus, Finanzstatus
für steuerliche Zwecke
Die Gebühr beträgt
für
|
1. |
die Erstellung
eines Vermögensstatus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10 |
|
2. |
die Erstellung
eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen
(ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10 |
|
3. |
den schriftlichen
Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für
die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte,
für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte. |
§ 38 StBGebV
Erteilung von Bescheinigungen
(1) Der Steuerberater
erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung
steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen
1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der
Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater
erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die
Zeitgebühr.
§ 39 StBGebV
Buchführungs- und
Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Für
Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis
7.
(2) Die Gebühr beträgt
für
|
1. |
laufende
Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich
3/10 bis 20/10 |
|
2. |
die Buchführung
nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten
Kontierungsunterlagen jährlich 3/20 bis 20/20 |
|
3. |
die Buchführung
nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen
Eingabemitteln für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der
Datenverarbeitungsprogramme neben der Vergütung für die
Datenverarbeitung jährlich 1/20 bis 16/20 |
|
4. |
die laufende
Überwachung der Buchführung jährlich 1/10 bis 6/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der
Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. |
(3) Die Gebühr beträgt
für
|
1. |
die
Abschlussvorarbeiten 1/10 bis 5/10 |
|
2. |
die Aufstellung
eines Abschlusses 3/10 bis 10/10 |
|
3. |
die Entwicklung
eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen
Abschluss oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen
Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder
der Handelsbilanz 3/20 bis 10/20 |
|
4. |
die beratende
Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses 1/20 bis 10/20 |
|
5. |
die Prüfung eines
Abschlusses für steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10 |
|
6. |
den schriftlichen
Erläuterungsbericht zum Abschluss 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren
nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b. |
(4) Die Gebühr beträgt
für
|
1. |
die Hilfeleistung
bei der Einrichtung einer Buchführung 1/10 bis 6/10 |
|
2. |
die Erfassung der
Anfangswerte bei Buchführungsbeginn 3/10 bis 15/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle D Teil a (Anlage 4). |
(5) Gegenstandswert ist
für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert
für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der
Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der
Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro
übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung
der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
|
1. |
bei einem
Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar das Einfache, |
|
2. |
bei einem
Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das Vielfache, das sich aus dem
durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, |
|
3. |
bei
forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Hälfte, |
|
4. |
bei Flächen mit
bewirtschafteten Teichen die Hälfte, |
|
5. |
bei durch
Verpachtung genutzten Flächen ein Viertel der tatsächlich genutzten
Flächen anzusetzen. |
(7) Mit der Gebühr nach
Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen
(§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
§ 40 StBGebV
Verfahren vor
Verwaltungsbehörden
(1) Für die Vertretung
im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater
|
1. |
die
Geschäftsgebühr (§ 41), |
|
2. |
die
Besprechungsgebühr (§ 42), |
|
3. |
die
Beweisaufnahmegebühr (§ 43). |
(2) Erledigt sich eine
Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung,
Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung
mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5).
§ 41 StBGebV
Geschäftsgebühr
(1) Die
Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach
Tabelle E (Anlage 5).
(2) Durch die
Geschäftsgebühr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der
Information, der Einreichung und der Begründung des Rechtsbehelfs abgegolten.
(3) Die
Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren,
das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
(4) Die
Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem
Verfahren nach § 40 Gebühren nach § 24 erhält.
(5) Erhält der
Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40
vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der
Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage
5) nicht übersteigen.
(6) Wird der
Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und
ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die
Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel, in den
Fällen des Absatzes 3 um 2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1
Zehntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber
gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20
Zehnteln, in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in den
Fällen des Absatzes 4 den Betrag von 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach
Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
§ 42 StBGebV
Besprechungsgebühr
(1) Die
Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die
Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung
über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde
angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde
oder einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr
nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage.
(3) Erhält der
Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40
vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der
Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage
5) nicht übersteigen.
§ 43 StBGebV
Beweisaufnahmegebühr
(1) Die
Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die
Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Steuerberater bei einer
Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet worden ist.
(3) Der Steuerberater
erhält die Beweisaufnahmegebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in
der Vorlegung der in den Händen des Auftraggebers oder der Behörde
befindlichen Urkunden besteht.
(4) Werden Akten oder
Urkunden beigezogen, so erhält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr
nur, wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als
Beweis verwertet werden.
§ 44 StBGebV
Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
Aussetzung der Vollziehung
(1) Im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der Steuerberater je 3 Zehntel der
vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr,
Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr.
(2) Das
Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der
aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Absatz 1 und in
§ 40 genannten Verfahren eine Angelegenheit.
§ 45 StBGebV
Vergütung in gerichtlichen und
anderen Verfahren
Auf die Vergütung des
Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und
der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen
Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß anzuwenden.
§ 46 StBGebV
Vergütung bei
Prozesskostenhilfe
Für die Vergütung des
im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die
Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß.
§ 47 StBGebV
Anwendung
(1) Diese Verordnung ist
erstmals anzuwenden auf
|
1. |
Angelegenheiten,
mit deren Bearbeitung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
begonnen wird, |
|
2. |
die Vertretung in
Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnt. |
(2) Hat der
Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber
schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung
nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre
nach ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden.
§ 47a StBGebV
Übergangsvorschrift für
Änderungen dieser Verordnung
Die Vergütung ist nach
bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der
Angelegenheit vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung der Verordnung erteilt
worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche
Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von
mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des §
14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine
Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des
Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem
Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften
geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
§ 48 StBGebV
(weggefallen)
§ 49 StBGebV
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt
am 1. April 1982 in Kraft.
Tabelle A
(Beratungstabelle)
|
|
Gegenstandswert |
volle Gebühr |
|
|
Gegenstandswert |
volle Gebühr |
|
|
Euro |
Euro |
|
|
Euro |
Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis |
300 |
25 |
|
bis |
170.000 |
1.662 |
|
bis |
600 |
45 |
|
bis |
185.000 |
1.739 |
|
bis |
900 |
65 |
|
bis |
200.000 |
1.816 |
|
bis |
1.200 |
85 |
|
bis |
230.000 |
1.934 |
|
bis |
1.500 |
105 |
|
bis |
260.000 |
2.052 |
|
bis |
2.000 |
133 |
|
bis |
290.000 |
2.170 |
|
bis |
2.500 |
161 |
|
bis |
320.000 |
2.293 |
|
bis |
3.000 |
189 |
|
bis |
350.000 |
2.347 |
|
bis |
3.500 |
217 |
|
bis |
380.000 |
2.399 |
|
bis |
4.000 |
245 |
|
bis |
410.000 |
2.450 |
|
bis |
4.500 |
273 |
|
bis |
440.000 |
2.499 |
|
bis |
5.000 |
301 |
|
bis |
470.000 |
2.547 |
|
bis |
6.000 |
338 |
|
bis |
500.000 |
2.594 |
|
bis |
7.000 |
375 |
|
bis |
550.000 |
2.663 |
|
bis |
8.000 |
412 |
|
bis |
600.000 |
2.730 |
|
bis |
9.000 |
449 |
|
|
|
|
|
bis |
10.000 |
486 |
|
vom Mehrbetrag bis
5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro |
120 |
|
|
bis |
13.000 |
526 |
|
vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro |
90 |
|
|
bis |
16.000 |
566 |
|
vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro |
70 |
|
|
bis |
19.000 |
606 |
|
|
|
|
|
bis |
22.000 |
646 |
|
|
|
|
|
bis |
25.000 |
686 |
|
|
|
|
|
bis |
30.000 |
758 |
|
|
|
|
|
bis |
35.000 |
830 |
|
|
|
|
|
bis |
40.000 |
902 |
|
|
|
|
|
bis |
45.000 |
974 |
|
|
|
|
|
bis |
50.000 |
1.046 |
|
|
|
|
|
bis |
65.000 |
1.123 |
|
|
|
|
|
bis |
80.000 |
1.200 |
|
|
|
|
|
bis |
95.000 |
1.277 |
|
|
|
|
|
bis |
110.000 |
1.354 |
|
|
|
|
|
bis |
125.000 |
1.431 |
|
|
|
|
|
bis |
140.000 |
1.508 |
|
|
|
|
|
bis |
155.000 |
1.585 |
|
|
|
|
Tabelle B
(Abschlusstabelle)
|
|
Gegenstandswert |
volle Gebühr |
|
|
Gegenstandswert |
volle Gebühr |
|
|
Euro |
Euro |
|
|
Euro |
Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis |
3.000 |
39 |
|
bis |
1.750.000 |
1.154 |
|
bis |
3.500 |
46 |
|
bis |
2.000.000 |
1.237 |
|
bis |
4.000 |
54 |
|
bis |
2.250.000 |
1.311 |
|
bis |
4.500 |
61 |
|
bis |
2.500.000 |
1.378 |
|
bis |
5.000 |
69 |
|
bis |
3.000.000 |
1.441 |
|
bis |
6.000 |
77 |
|
bis |
3.500.000 |
1.566 |
|
bis |
7.000 |
84 |
|
bis |
4.000.000 |
1.676 |
|
bis |
8.000 |
92 |
|
bis |
4.500.000 |
1.776 |
|
bis |
9.000 |
97 |
|
bis |
5.000.000 |
1.868 |
|
bis |
10.000 |
103 |
|
bis |
7.500.000 |
2.182 |
|
bis |
12.500 |
108 |
|
bis |
10.000.000 |
2.536 |
|
bis |
15.000 |
121 |
|
bis |
12.500.000 |
2.824 |
|
bis |
17.500 |
133 |
|
bis |
15.000.000 |
3.064 |
|
bis |
20.000 |
143 |
|
bis |
17.500.000 |
3.268 |
|
bis |
22.500 |
153 |
|
bis |
20.000.000 |
3.444 |
|
bis |
25.000 |
162 |
|
bis |
22.500.000 |
3.669 |
|
bis |
37.500 |
172 |
|
bis |
25.000.000 |
3.876 |
|
bis |
50.000 |
210 |
|
bis |
30.000.000 |
4.264 |
|
bis |
62.500 |
243 |
|
bis |
35.000.000 |
4.620 |
|
bis |
75.000 |
271 |
|
bis |
40.000.000 |
4.951 |
|
bis |
87.500 |
283 |
|
bis |
45.000.000 |
5.261 |
|
bis |
100.000 |
296 |
|
bis |
50.000.000 |
5.554 |
|
bis |
125.000 |
339 |
|
|
|
|
|
bis |
150.000 |
377 |
|
vom Mehrbetrag bis
125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro |
219 |
|
|
bis |
175.000 |
410 |
|
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000
Euro |
383 |
|
|
bis |
200.000 |
440 |
|
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro |
546 |
|
|
bis |
225.000 |
467 |
|
|
|
|
|
bis |
250.000 |
491 |
|
|
|
|
|
bis |
300.000 |
514 |
|
|
|
|
|
bis |
350.000 |
559 |
|
|
|
|
|
bis |
400.000 |
599 |
|
|
|
|
|
bis |
450.000 |
634 |
|
|
|
|
|
bis |
500.000 |
668 |
|
|
|
|
|
bis |
625.000 |
699 |
|
|
|
|
|
bis |
750.000 |
776 |
|
|
|
|
|
bis |
875.000 |
843 |
|
|
|
|
|
bis |
1.000.000 |
903 |
|
|
|
|
|
bis |
1.250.000 |
957 |
|
|
|
|
|
bis |
1.500.000 |
1.062 |
|
|
|
|
Tabelle C
(Buchführungstabelle)
|
|
Gegenstandswert |
Volle Gebühr
(10/10) |
|
|
Euro |
Euro |
|
|
|
|
|
bis |
15.000 |
58 |
|
bis |
17.500 |
64 |
|
bis |
20.000 |
70 |
|
bis |
22.500 |
75 |
|
bis |
25.000 |
81 |
|
bis |
30.000 |
87 |
|
bis |
35.000 |
93 |
|
bis |
40.000 |
98 |
|
bis |
45.000 |
104 |
|
bis |
50.000 |
110 |
|
bis |
62.500 |
116 |
|
bis |
75.000 |
127 |
|
bis |
87.500 |
139 |
|
bis |
100.000 |
150 |
|
bis |
125.000 |
168 |
|
bis |
150.000 |
185 |
|
bis |
200.000 |
220 |
|
bis |
250.000 |
254 |
|
bis |
300.000 |
289 |
|
bis |
350.000 |
324 |
|
bis |
400.000 |
353 |
|
bis |
450.000 |
381 |
|
bis |
500.000 |
410 |
|
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro |
29 |
|
Tabelle D
Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
|
|
Betriebsfläche |
volle Gebühr |
|
|
Betriebsfläche |
volle Gebühr |
|
|
Hektar |
Euro |
|
|
Hektar |
Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis |
40 |
296 |
|
bis |
400 |
987 |
|
bis |
45 |
317 |
|
bis |
420 |
1.012 |
|
bis |
50 |
337 |
|
bis |
440 |
1.037 |
|
bis |
55 |
356 |
|
bis |
460 |
1.061 |
|
bis |
60 |
375 |
|
bis |
480 |
1.084 |
|
bis |
65 |
392 |
|
bis |
500 |
1.107 |
|
bis |
70 |
408 |
|
bis |
520 |
1.130 |
|
bis |
75 |
423 |
|
bis |
540 |
1.152 |
|
bis |
80 |
437 |
|
bis |
560 |
1.173 |
|
bis |
85 |
450 |
|
bis |
580 |
1.194 |
|
bis |
90 |
462 |
|
bis |
600 |
1.215 |
|
bis |
95 |
472 |
|
bis |
620 |
1.235 |
|
bis |
100 |
782 |
|
bis |
640 |
1.254 |
|
bis |
110 |
506 |
|
bis |
660 |
1.273 |
|
bis |
120 |
529 |
|
bis |
680 |
1.291 |
|
bis |
130 |
551 |
|
bis |
700 |
1.309 |
|
bis |
140 |
573 |
|
bis |
750 |
1.349 |
|
bis |
150 |
595 |
|
bis |
800 |
1.385 |
|
bis |
160 |
616 |
|
bis |
850 |
1.415 |
|
bis |
170 |
636 |
|
bis |
900 |
1.441 |
|
bis |
180 |
656 |
|
bis |
950 |
1.462 |
|
bis |
190 |
675 |
|
bis |
1.000 |
1.478 |
|
bis |
200 |
694 |
|
|
|
|
|
bis |
210 |
712 |
|
bis |
2.000 je ha |
1,35 mehr |
|
bis |
220 |
730 |
|
bis |
3.000 je ha |
1,23 mehr |
|
bis |
230 |
748 |
|
bis |
4.000 je ha |
1,10 mehr |
|
bis |
240 |
764 |
|
bis |
5.000 je ha |
0,98 mehr |
|
bis |
250 |
780 |
|
bis |
6.000 je ha |
0,86 mehr |
|
bis |
260 |
796 |
|
bis |
7.000 je ha |
0,74 mehr |
|
bis |
270 |
811 |
|
bis |
8.000 je ha |
0,61 mehr |
|
bis |
280 |
825 |
|
bis |
9.000 je ha |
0,49 mehr |
|
bis |
290 |
839 |
|
bis |
10.000 je ha |
0,36 mehr |
|
bis |
300 |
852 |
|
bis |
11.000 je ha |
0,24 mehr |
|
bis |
320 |
880 |
|
bis |
12.000 je ha |
0,12 mehr |
|
bis |
340 |
908 |
|
ab |
12.000 je ha |
0,12 mehr |
|
bis |
360 |
935 |
|
|
|
|
|
bis |
380 |
961 |
|
|