StBerG § (Titel, Fassung,
Einleitung)
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735)
Zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
|
Inhaltsübersicht
|
§§
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Erster
Teil |
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Vorschriften
über die Hilfeleistung in Steuersachen
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Erster
Abschnitt |
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Ausübung
der Hilfe in Steuersachen |
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Erster
Unterabschnitt |
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|
Anwendungsbereich
|
|
|
|
|
|
Anwendungsbereich |
1 |
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|
Zweiter
Unterabschnitt |
|
|
Befugnis
|
|
|
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|
|
Geschäftsmäßige
Hilfeleistung |
2 |
|
Befugnis zu
unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen |
3 |
|
Befugnis zu
beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen |
4 |
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|
Dritter
Unterabschnitt |
|
|
Verbot
und Untersagung |
|
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|
Verbot der
unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen |
5 |
|
Ausnahmen vom
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen |
6 |
|
Untersagung der
Hilfeleistung in Steuersachen |
7 |
|
|
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|
Vierter
Unterabschnitt |
|
|
Sonstige
Vorschriften |
|
|
|
|
|
Werbung |
8 |
|
Vergütung |
9 |
|
Mitteilungen über
Pflichtverletzungen und andere Informationen |
10 |
|
Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten |
11 |
|
Hilfeleistung im
Abgabenrecht fremder Staaten |
12 |
|
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|
Zweiter
Abschnitt |
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Lohnsteuerhilfevereine
|
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Erster
Unterabschnitt |
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|
Aufgaben
|
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|
Zweck und
Tätigkeitsbereich |
13 |
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|
Zweiter
Unterabschnitt |
|
|
Anerkennung |
|
|
|
|
|
Voraussetzungen
für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit |
14 |
|
Anerkennungsbehörde,
Satzung |
15 |
|
Gebühren für die
Anerkennung |
16 |
|
Urkunde |
17 |
|
Bezeichnung
"Lohnsteuerhilfeverein" |
18 |
|
Erlöschen der
Anerkennung |
19 |
|
Rücknahme und
Widerruf der Anerkennung |
20 |
|
|
|
|
Dritter
Unterabschnitt |
|
|
Pflichten
|
|
|
|
|
|
Aufzeichnungspflicht |
21 |
|
Geschäftsprüfung |
22 |
|
Ausübung der
Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11,
Beratungsstellen |
23 |
|
Abwicklung der
schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 |
24 |
|
Haftungsausschluss,
Haftpflichtversicherung |
25 |
|
Allgemeine
Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine |
26 |
|
|
|
|
Vierter
Unterabschnitt |
|
|
Aufsicht
|
|
|
|
|
|
Aufsichtsbehörde |
27 |
|
Pflicht zum
Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde |
28 |
|
Teilnahme der
Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen |
29 |
|
Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine |
30 |
|
|
|
|
Fünfter
Unterabschnitt |
|
|
Verordnungsermächtigung
|
|
|
|
|
|
Durchführungsbestimmungen
zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine |
31 |
|
|
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|
Zweiter
Teil |
|
|
Steuerberaterordnung
|
|
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|
|
|
Erster
Abschnitt |
|
|
Allgemeine
Vorschriften |
|
|
|
|
|
Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften |
32 |
|
Inhalt der
Tätigkeit |
33 |
|
Berufliche
Niederlassung, Weitere Beratungsstellen |
34 |
|
|
|
|
Zweiter
Abschnitt |
|
|
Voraussetzungen
für die Berufsausübung |
|
|
|
|
|
Erster
Unterabschnitt |
|
|
Persönliche
Voraussetzungen |
|
|
|
|
|
Zulassung zur
Prüfung, Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der
Prüfung |
35 |
|
Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung |
36 |
|
Steuerberaterprüfung |
37 |
|
Prüfung in
Sonderfällen |
37a |
|
Zuständigkeit
für die Prüfung |
37b |
|
Voraussetzungen
für die Befreiung von der Prüfung |
38 |
|
Verbindliche
Auskunft |
38a |
|
Gebühren für
Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft |
39 |
|
Rücknahme von
Entscheidungen |
39a |
|
|
|
|
Zweiter
Unterabschnitt |
|
|
Bestellung |
|
|
|
|
|
Bestellende
Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren |
40 |
|
Berufsurkunde |
41 |
|
Steuerbevollmächtigter |
42 |
|
Berufsbezeichnung |
43 |
|
Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" |
44 |
|
Erlöschen der
Bestellung |
45 |
|
Rücknahme und
Widerruf der Bestellung |
46 |
|
Erlöschen der
Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
47 |
|
Wiederbestellung |
48 |
|
|
|
|
Dritter
Unterabschnitt |
|
|
Steuerberatungsgesellschaft
|
|
|
|
|
|
Rechtsform der
Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag |
49 |
|
Voraussetzungen
für die Anerkennung |
50 |
|
Kapitalbindung |
50a |
|
Gebühren für die
Anerkennung |
51 |
|
Urkunde |
52 |
|
Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft" |
53 |
|
Erlöschen der
Anerkennung |
54 |
|
Rücknahme und
Widerruf der Anerkennung |
55 |
|
|
|
|
Dritter
Abschnitt |
|
|
Rechte
und Pflichten |
|
|
|
|
|
Weitere berufliche
Zusammenschlüsse |
56 |
|
Allgemeine
Berufspflichten |
57 |
|
Werbung |
57a |
|
Tätigkeit als
Angestellter |
58 |
|
Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis |
59 |
|
Eigenverantwortlichkeit |
60 |
|
Ehemalige
Angehörige der Finanzverwaltung |
61 |
|
Verschwiegenheitspflicht
der Gehilfen |
62 |
|
Mitteilung der
Ablehnung eines Auftrags |
63 |
|
Gebührenordnung |
64 |
|
Pflicht zur
Übernahme einer Prozessvertretung |
65 |
|
Handakten |
66 |
|
Berufshaftpflichtversicherung |
67 |
|
Vertragliche
Begrenzung von Ersatzansprüchen |
67a |
|
Verjährung von
Ersatzansprüchen |
68 |
|
Bestellung eines
allgemeinen Vertreters |
69 |
|
Bestellung eines
Praxisabwicklers |
70 |
|
Bestellung eines
Praxistreuhänders |
71 |
|
Steuerberatungsgesellschaften |
72 |
|
|
|
|
Vierter
Abschnitt |
|
|
Organisation
des Berufs |
|
|
|
|
|
Steuerberaterkammer |
73 |
|
Mitgliedschaft |
74 |
|
Gemeinsame
Steuerberaterkammer |
75 |
|
Aufgaben der
Steuerberaterkammer |
76 |
|
Vorstand |
77 |
|
Abteilungen des
Vorstandes |
77a |
|
Satzung |
78 |
|
Beiträge und
Gebühren |
79 |
|
Pflicht zum
Erscheinen vor der Steuerberaterkammer |
80 |
|
Rügerecht des
Vorstandes |
81 |
|
Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung |
82 |
|
Pflicht der
Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit |
83 |
|
Arbeitsgemeinschaft |
84 |
|
Bundessteuerberaterkammer |
85 |
|
Aufgaben der
Bundessteuerberaterkammer |
86 |
|
Zusammensetzung
und Arbeitsweise der Satzungsversammlung |
86a |
|
Beiträge zur
Bundessteuerberaterkammer |
87 |
|
Staatsaufsicht |
88 |
|
|
|
|
Fünfter
Abschnitt |
|
|
Berufsgerichtsbarkeit
|
|
|
|
|
|
Erster
Unterabschnitt |
|
|
Die
berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
|
|
|
|
|
|
Ahndung einer
Pflichtverletzung |
89 |
|
Berufsgerichtliche
Maßnahmen |
90 |
|
Rüge und
berufsgerichtliche Maßnahme |
91 |
|
Anderweitige
Ahndung |
92 |
|
Verjährung der
Verfolgung einer Pflichtverletzung |
93 |
|
Vorschriften für
Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte sind |
94 |
|
|
|
|
Zweiter
Unterabschnitt |
|
|
Die
Gerichte |
|
|
|
|
|
Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht |
95 |
|
Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht |
96 |
|
Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof |
97 |
|
(aufgehoben) |
98 |
|
Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte als Beisitzer |
99 |
|
Voraussetzungen
für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung |
100 |
|
Enthebung vom Amt
des Beisitzers |
101 |
|
Stellung der
ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit |
102 |
|
Reihenfolge der
Teilnahme an den Sitzungen |
103 |
|
Entschädigung der
ehrenamtlichen Richter |
104 |
|
|
|
|
Dritter
Unterabschnitt |
|
|
Verfahrensvorschriften
|
|
|
|
|
|
1.
|
|
|
Allgemeines |
|
|
|
|
|
Vorschriften für
das Verfahren |
105 |
|
Keine Verhaftung
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten |
106 |
|
Verteidigung |
107 |
|
Akteneinsicht des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten |
108 |
|
Verhältnis des
berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
109 |
|
Verhältnis des
berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer
Berufsgerichtsbarkeiten |
110 |
|
Aussetzung des
berufsgerichtlichen Verfahrens |
111 |
|
|
|
|
2.
|
|
|
Das
Verfahren im ersten Rechtszug
|
|
|
|
|
|
Örtliche
Zuständigkeit |
112 |
|
Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft |
113 |
|
Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens |
114 |
|
Gerichtliche
Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens |
115 |
|
Antrag des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens |
116 |
|
Inhalt der
Anschuldigungsschrift |
117 |
|
Entscheidung über
die Eröffnung des Hauptverfahrens |
118 |
|
Rechtskraftwirkung
eines ablehnenden Beschlusses |
119 |
|
Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses |
120 |
|
Hauptverhandlung
trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten |
121 |
|
nicht öffentliche
Hauptverhandlung |
122 |
|
Beweisaufnahme
durch einen ersuchten Richter |
123 |
|
Verlesen von
Protokollen |
124 |
|
Entscheidung |
125 |
|
|
|
|
3.
|
|
|
Rechtsmittel |
|
|
|
|
|
Beschwerde |
126 |
|
Berufung |
127 |
|
Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug |
128 |
|
Revision |
129 |
|
Einlegung der
Revision und Verfahren |
130 |
|
Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
131 |
|
|
|
|
4.
|
|
|
Die
Sicherung von Beweisen |
|
|
|
|
|
Anordnung der
Beweissicherung |
132 |
|
Verfahren |
133 |
|
|
|
|
5.
|
|
|
Das
Berufs- und Vertretungsverbot
|
|
|
|
|
|
Voraussetzung des
Verbots |
134 |
|
Mündliche
Verhandlung |
135 |
|
Abstimmung über
das Verbot |
136 |
|
Verbot im
Anschluss an die Hauptverhandlung |
137 |
|
Zustellung des
Beschlusses |
138 |
|
Wirkungen des
Verbots |
139 |
|
Zuwiderhandlungen
gegen das Verbot |
140 |
|
Beschwerde |
141 |
|
Außer-Kraft-Treten
des Verbots |
142 |
|
Aufhebung des
Verbots |
143 |
|
Mitteilung des
Verbots |
144 |
|
Bestellung eines
Vertreters |
145 |
|
|
|
|
Vierter
Unterabschnitt |
|
|
Die
Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei
Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die
Tilgung |
|
|
|
|
|
Gebührenfreiheit,
Auslagen |
146 |
|
Kosten bei
Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
147 |
|
Kostenpflicht des
Verurteilten |
148 |
|
Kostenpflicht in
dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über
die Rüge |
149 |
|
Haftung der
Steuerberaterkammer |
150 |
|
Vollstreckung der
berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten |
151 |
|
Tilgung |
152 |
|
|
|
|
Fünfter
Unterabschnitt |
|
|
Für
die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
|
|
|
|
|
|
Für die
Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften |
153 |
|
|
|
|
Sechster
Abschnitt |
|
|
Übergangsvorschriften
|
|
|
|
|
|
Bestehende
Gesellschaften |
154 |
|
Übergangsvorschriften
aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes |
155 |
|
Übergangsvorschriften
anlässlich des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes |
156 |
|
Übergangsvorschriften
anlässlich des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die
Tätigkeit der Steuerberater |
157 |
|
|
|
|
Siebenter
Abschnitt |
|
|
Verordnungsermächtigung
|
|
|
|
|
|
Durchführungsbestimmungen
zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften |
158 |
|
|
|
|
Dritter
Teil |
|
|
Zwangsmittel,
Ordnungswidrigkeiten |
|
|
|
|
|
Erster
Abschnitt |
|
|
Vollstreckung
wegen Handlungen und Unterlassungen
|
|
|
|
|
|
Zwangsmittel |
159 |
|
|
|
|
Zweiter
Abschnitt |
|
|
Ordnungswidrigkeiten
|
|
|
|
|
|
Unbefugte
Hilfeleistung in Steuersachen |
160 |
|
Schutz der
Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft",
"Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche
Buchstelle" |
161 |
|
Verletzung der den
Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten |
162 |
|
Pflichtverletzung
von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient |
163 |
|
Verfahren |
164 |
|
|
|
|
Vierter
Teil |
|
|
Schlussvorschriften
|
|
|
|
|
|
Verwaltungsverfahren |
164a |
|
Gebühren |
164b |
|
Ermächtigung zur
Neubekanntmachung des Gesetzes |
165 |
|
Fortgeltung
bisheriger Vorschriften |
166 |
|
Freie und
Hansestadt Hamburg |
167 |
|
In-Kraft-Treten
des Gesetzes |
168 |
§ 1 StBerG
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist
anzuwenden auf die Hilfeleistung
|
1. |
in
Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen
Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen
betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch
Landesfinanzbehörden verwaltet werden, |
|
2. |
in
Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer
betreffen, |
|
3. |
in
Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer
landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, |
|
4. |
in Monopolsachen, |
|
5. |
in sonstigen von
Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten
Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz
der Finanzrechtsweg eröffnet ist. |
(2) Die Hilfeleistung in
Steuersachen umfasst auch
|
1. |
die Hilfeleistung
in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit, |
|
2. |
die Hilfeleistung
bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der
Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung
sind, |
|
3. |
die Hilfeleistung
bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. |
(3) Die Vorschriften der
einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und
Beiständen bleiben unberührt.
§ 2 StBerG
Geschäftsmäßige
Hilfeleistung
Die Hilfeleistung in
Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen
ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für
hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.
§ 3 StBerG
Befugnis zu unbeschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
|
1. |
Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, |
|
2. |
Partnerschaftsgesellschaften,
deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen
sind, |
|
3. |
Steuerberatungsgesellschaften,
Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Buchprüfungsgesellschaften, |
|
4. |
Personen oder
Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des
Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in
Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen.
Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen
des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im
Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung "Steuerberater",
"Steuerbevollmächtigter" oder
"Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die
Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den
Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung
in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis
im Niederlassungsstaat. |
§ 4 StBerG
Befugnis zu beschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
|
1. |
Notare im Rahmen
ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, |
|
|
2. |
Patentanwälte und
Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Patentanwaltsordnung, |
|
|
3. |
Behörden und
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen
Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, |
|
|
4. |
Verwahrer und
Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken
übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens
Hilfe in Steuersachen leisten, |
|
|
5. |
Unternehmer, die
ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden
Hilfe in Steuersachen leisten, |
|
|
6. |
genossenschaftliche
Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen,
soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der
Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, |
|
|
7. |
als
Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen,
soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in
Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt
unberührt, |
|
|
8. |
als
Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von
Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die
Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des
Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen
leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft,
es sei denn, dass es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die
üblicherweise bei Landwirten vorkommen, |
|
|
9. |
a) |
Speditionsunternehmen,
soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der
Verbrauchssteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, |
|
b) |
sonstige
gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der
Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, |
|
|
c) |
die in den
Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im
Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach §
22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des
Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des
Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind, |
|
|
10. |
Arbeitgeber,
soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen
Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im
Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten, |
|
|
11. |
Lohnsteuerhilfevereine,
soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn
diese |
|
|
a) |
Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus
Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes)
erzielen, |
|
|
b) |
keine Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze
ausführen und |
|
|
c) |
Einnahmen aus
anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von neuntausend
Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht
übersteigen. |
|
|
Die Befugnis
erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und
ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur
Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach
den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe
bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die
die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die
arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. |
||
|
12. |
Inländische
Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften, von Kapitalgesellschaften
bestellte Treuhänder oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen
Sammelanträge auf Vergütung von Körperschaftsteuer oder auf
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes stellen, |
|
|
13. |
öffentlich
bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von
Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und
Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern
Hilfe in Steuersachen leisten, |
|
|
14. |
diejenigen, die
Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen
oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf
Wohnungsbauprämie Hilfe leisten. |
|
|
15. |
Stellen, die durch
Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, |
|
|
16. |
diejenigen, die
Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder
vermitteln, soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der
Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des
Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten. |
|
§ 5 StBerG
Verbot der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Andere als die in
den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht
geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten
Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den
Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den
Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen
der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.
§ 6 StBerG
Ausnahmen vom Verbot der
unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt
nicht für
|
1. |
die Erstattung
wissenschaftlich begründeter Gutachten, |
|
2. |
die unentgeltliche
Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung, |
|
3. |
die Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen, |
|
4. |
das Buchen
laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das
Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten
verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach
Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. |
§ 7 StBerG
Untersagung der Hilfeleistung
in Steuersachen
(1) Das Finanzamt kann
die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
|
1. |
wenn die
Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht
unter § 3 oder § 4 fällt, |
|
2. |
wenn eine
Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer
zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird, |
|
3. |
wenn die
Tätigkeit durch eine Person oderVereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt
wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer Finanzbehörde
zurückgewiesen worden ist. |
(2) Die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7
bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten
obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies
gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die
Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) Örtlich zuständig
ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren
Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in
deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
§ 8 StBerG
Werbung
(1) Auf eigene Dienste
oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt
sachlich unterrichtet wird.
(2) Werbung, die auf die
Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die
Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr. 1
bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur
Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen
Vorschriften hinweisen.
(4) Die in § 6 Nr. 4
bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in
Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den
anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte
Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin"
erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten
Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3
und 4 im Einzelnen aufzuführen.
§ 9 StBerG
Vergütung
(1) Vereinbarungen,
durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde
oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder von Erfolg der Tätigkeit
abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung,
Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.
(2) Die Abgabe oder
Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die
Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich
welcher Art, ist unzulässig.
§ 10 StBerG
Mitteilungen über
Pflichtverletzungen und andere Informationen
(1) Werden den
Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den
Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten
Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen,
soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die
Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der zuständigen Stelle mit;
§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(2) Gerichte und
Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen,
die aus der Sicht der übermittelnden Stelle
|
1. |
für die Zulassung
zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung
und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, |
|
2. |
für die
Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder |
|
3. |
für die
Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen
Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen |
erforderlich sind, der
für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der
Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
(3) Soweit natürliche
oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3
verfügen, dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern Informationen im
Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere
zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der
übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich
ist.
§ 11 StBerG
Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten
Soweit es zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene
Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und
genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
nicht entgegen.
§ 12 StBerG
Hilfeleistung im Abgabenrecht
fremder Staaten
Personen und
Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das
Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in
Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 13 StBerG
Zweck und Tätigkeitsbereich
(1)
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur
Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für
ihre Mitglieder.
(2)
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
§ 14 StBerG
Voraussetzungen für die
Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
(1) Ein rechtsfähiger
Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung
|
1. |
seine Aufgabe
ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 für seine Mitglieder ist; |
|
2. |
der Sitz und die
Geschäftsleitung des Vereins sich in demselben Oberfinanzbezirk
befinden; |
|
3. |
der Name des
Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält; |
|
4. |
eine sachgemäße
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach
§ 4 Nr. 11 sichergestellt ist; |
|
5. |
für die
Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird; |
|
6. |
die Anwendung der
Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen ist; |
|
7. |
Verträge des
Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der
Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen; |
|
8. |
innerhalb von drei
Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der
Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine
Mitgliederversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine
Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und
über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung
während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. An die Stelle
der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern
durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder
gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen
gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß. |
(2) Die Anerkennung darf
nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich
aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
(3) Die Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf erst nach der
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
§ 15 StBerG
Anerkennungsbehörde, Satzung
(1) Für die
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist
die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz
hat.
(2) Dem Antrag auf
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Der
Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins
zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach der
Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
§ 16 StBerG
Gebühren für die Anerkennung
Für die Bearbeitung des
Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr
von dreihundert Euro an die Oberfinanzdirektion zu zahlen.
§ 17 StBerG
Urkunde
Über die Anerkennung
als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.
§ 18 StBerG
Bezeichnung
"Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist
verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen
des Vereins aufzunehmen.
§ 19 StBerG
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung
erlischt durch
|
1. |
Auflösung des
Vereins; |
|
2. |
Verzicht auf die
Anerkennung; |
|
3. |
Verlust der
Rechtsfähigkeit. |
(2) Der Verzicht ist
schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären.
§ 20 StBerG
Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die
Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der
Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen.
(2) Die
Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen,
|
1. |
wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
nachträglich fortfallen, es sei denn, dass der Verein innerhalb einer
angemessenen, von der Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist den dem
Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; |
|
2. |
wenn die
tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit
den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt; |
|
3. |
wenn eine
sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
nicht gewährleistet ist. |
(3) Vor der Rücknahme
oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
§ 21 StBerG
Aufzeichnungspflicht
(1) Der
Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und
vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in
deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne
Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der
Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden
Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen
Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer
Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Die Belege und
sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten
sind zehn Jahre aufzubewahren. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der
Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Bilanzen,
Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige
Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben
unberührt.
§ 22 StBerG
Geschäftsprüfung
(1) Der
Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die
Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den
satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahrs durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu
Geschäftsprüfern können nur bestellt werden
|
1. |
Personen und
Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind, |
|
2. |
Prüfungsverbände,
zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein
gesetzlicher Vertreter des Verbands Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. |
(3) Als
Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis
der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer
Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
(4) Den
Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den
Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des
Kassenbestands und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten.
Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die
Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
(5) Die
Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei
der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet
dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere
Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Die
Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des
Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Der
Lohnsteuerhilfeverein hat
|
1. |
innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts spätestens jedoch neun Monate
nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der
zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten; |
|
2. |
innerhalb von
sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt
der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu
geben. |
§ 23 StBerG
Ausübung der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
(1) Die Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen
ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede
Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine
weitere Beratungsstelle leiten.
(2) Der
Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat,
mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von
Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
(3) Der
Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen
bestellen, die
|
1. |
zu dem in § 3 Nr.
1 bezeichneten Personenkreis gehören oder |
|
2. |
eine
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden
haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach
Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind
oder |
|
3. |
mindestens drei
Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen
Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktischtätig gewesen sind; auf die mindestens
dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet
werden. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die
Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. |
(4) Der
Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen
Oberfinanzdirektion mitzuteilen
|
1. |
die Eröffnung
oder Schließung einer Beratungsstelle; |
|
2. |
die Bestellung
oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle; |
|
3. |
die Personen,
deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient. |
(5) Der Mitteilung über
die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber
beizufügen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(6) Eine Beratungsstelle
darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter
nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Vorausetzungen bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
§ 24 StBerG
Abwicklung der schwebenden
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
(1) Ist die Anerkennung
als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden,
so kann die Oberfinanzdirektion auf Antrag erlauben, dass der Verein einen
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt.
(2) Zum Beauftragten
darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt.
(3) Die Erlaubnis nach
Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie
kann jederzeit widerrufen werden.
(4) § 70 Abs. 2 und 3
gilt sinngemäß
§ 25 StBerG
Haftungsausschluss,
Haftpflichtversicherung
(1) Bei der
Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die
Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und
Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die
Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden
Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne
des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die
Oberfinanzdirektion.
(3) § 68 gilt
entsprechend.
§ 26 StBerG
Allgemeine Pflichten der
Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß,
gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§
8) auszuüben.
(2) Die Ausübung einer
anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in
Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.
(3) Alle Personen, deren
sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Pflichten anzuhalten.
(4) Die Handakten über
die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind
auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in
der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 27 StBerG
Aufsichtsbehörde
(1) Die
Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die
Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
(2) Der Aufsicht durch
die Oberfinanzdirektion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehenden
Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der
für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Oberfinanzdirektion
mitzuteilen.
(3) Die Finanzbehörden
teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit,
die den Verdacht begründen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften
dieses Gesetzes verstoßen hat.
§ 28 StBerG
Pflicht zum Erscheinen vor der
Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des
Vorstands eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein
bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft
zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.
(2) Die von der
Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,
die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1
bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,
um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur
Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.
(3) Ist für eine
Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter
bestellte Person nicht die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen oder
ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten
Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung
dieser Beratungsstelle anordnen.
§ 29 StBerG
Teilnahme der Aufsichtsbehörde
an Mitgliederversammlungen
(1) Von bevorstehenden
Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen
vorher zu unterrichten.
(2) Die
Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
Vertreter zu entsenden.
§ 30 StBerG
Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die
Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über
|
1. |
die
Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben; |
|
2. |
die im
Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. |
(2) Die Einsicht in das
Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 31 StBerG
Durchführungsbestimmungen zu
den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
(1) Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
|
1. |
über das
Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, |
|
2. |
über Einrichtung
und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich
auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der
Lohnsteuerhilfevereine, |
|
3. |
über die
Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und
bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern; |
|
4. |
über die zur
Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und
Nachweise. |
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem
Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf die für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zu übertragen.
§ 32 StBerG
Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(1) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf
aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3)
Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt
den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich
geführt wird.
§ 33 StBerG
Inhalt der Tätigkeit
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im
Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu
vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei
der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören
auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von
Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen,
insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche
Beurteilung.
§ 34 StBerG
Berufliche Niederlassung,
weitere Beratungsstellen
(1) Berufliche
Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte seinen Beruf selbstständig ausübt. Als berufliche
Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren
Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte. Die
berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung
zu begründen.
(2) Weitere
Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der
Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren
Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die
weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige
Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt
die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der
Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle
zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur
für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten zulässig.
§ 35 StBerG
Zulassung zur Prüfung,
Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Als Steuerberater
darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat
oder von dieser Prüfung befreit worden ist.
(2) Die Teilnahme an der
Prüfung bedarf der Zulassung.
(3) Das Ergebnis der
Prüfung wird dem Bewerber bekannt gegeben.
(4) Die Prüfung kann
zwei Mal wiederholt werden.
(5) Die Zulassung zur
Prüfung, die Prüfung und die Befreiung von der Prüfung erfolgen durch die
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Das Bestehen der
Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.
§ 36 StBerG
Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur
Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber
|
1. |
ein
wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches
Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit
wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit
von jeweils mindestens acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und
danach zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist oder |
|
2. |
ein
wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches
Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit
wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit
von jeweils weniger als acht Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und
danach drei Jahre praktisch tätig gewesen ist. |
(2) Ein Bewerber ist zur
Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er
|
1. |
eine
Abschlussprüfung in einem kaufmännischenAusbildungsberuf bestanden hat
oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der
Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung
zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre
praktisch tätig gewesen ist oder |
|
2. |
der
Finanzverwaltung als Beamter des gehobenenDienstes oder als
vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr
mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens
gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist. |
(3) Die in den Absätzen
1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von
mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
(4) Nachweise über das
Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach
Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß §
158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese
Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
§ 37 StBerG
Steuerberaterprüfung
(1) Mit der Prüfung hat
der Bewerber darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters
ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung
gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine
mündliche Prüfung.
(3) Prüfungsgebiete der
Steuerberaterprüfung sind
|
1. |
Steuerliches
Verfahrensrecht, |
|
2. |
Steuern, vom
Einkommen und Ertrag, |
|
3. |
Bewertungsrecht,
Erbschaftsteuer und Grundsteuer, |
|
4. |
Verbrauch- und
Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts, |
|
5. |
Handelsrecht sowie
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des
Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, |
|
6. |
Betriebswirtschaft
und Rechnungswesen, |
|
7. |
Volkswirtschaft, |
|
8. |
Berufsrecht. |
Nicht erforderlich ist,
dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
§ 37a StBerG
Prüfung in Sonderfällen
(1) Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber, die die Prüfung als
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben, können auf
Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen
die in § 37 Abs. 3 Nr. 5 bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung
gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine
mündliche Prüfung.
(2) Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat) mit einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat als Deutschland zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen
berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4
Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr.
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der
erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie
durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
(3) Als Diplom im Sinne
von Absatz 2 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von der zuständigen Stelle ausgestellt sind,
sofern aus ihnen hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges
Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1
Buchstabe a der Richtlinie 89/48/ EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und
sofern von der zuständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in diesem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt
ist. Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen der
Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestens
dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung
dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit
jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG
nachweisen.
(4) Bewerber mit den in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre
Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch im Inland
ordnungsgemäß ausüben zu können. Die Eignungsprüfung umfasst die zur
Berufsausübung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Abs. 3 genannten
Gebieten. Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus
höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten und
eine mündliche Prüfung. Die Prü- fung in einem der in § 37 Abs. 3
genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome oder
gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung
nachweist, dass er einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die in
dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden.
(5) Für die Prüfung in
verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten im Übrigen die
Vorschriften für die Steuerberaterprüfung.
§ 37b StBerG
Zuständigkeit für die
Prüfung
(1) Die Prüfung ist vor
einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere
Prüfungsausschüsse gebildet werden.
(2) Für die Prüfung
ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde
zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung
vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit
ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
(3) Befindet sich der
nach Absatz 2 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich sich der
Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet,
zuständig. Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung
im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(4) Die Abnahme der
Prüfung kann durch Vereinbarung auch der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes übertragen werden.
(5) Die in den Absätzen
2 bis 4 geregelten Zuständigkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur
Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.
§ 37c StBerG
(aufgehoben)
§ 37d StBerG
(aufgehoben)
§ 38 StBerG
Voraussetzungen für die
Befreiung von der Prüfung
(1) Von der
Steuerberaterprüfung sind zu befreien
|
1. |
Professoren, die
an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der
von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als
Professor gelehrt haben; |
|
|
2. |
ehemalige
Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den
Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen
sind; |
|
|
3. |
ehemalige Beamte
des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte |
|
|
a) |
der
Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den
Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als
Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig
gewesen sind, |
|
|
b) |
der gesetzgebenden
Körperschaften der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der
obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehör- den des Bundes und
der Länder, die mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der
von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als
Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig
gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages
gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne
dieser Vorschrift; |
|
|
4. |
ehemalige Beamte
und Angestellte des gehobenen Dienstes |
|
|
a) |
der
Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als
Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen
sind, |
|
|
b) |
der gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes und der Länder, der Finanzgerichte sowie der
obersten Rechnungsprüfungsbehörden und der anderen obersten Behörden
des Bundes und der Länder, die mindestens fünfzehn Jahre überwiegend
auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten
Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung
tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen
Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im
Sinne dieser Vorschrift. |
|
(2) § 36 Abs. 3 und 4
gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1
Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen
Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können
erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem
Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages
von der Prüfung befreit werden.
§ 38a StBerG
Verbindliche Auskunft
(1) Auf Antrag erteilt
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine
verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
(2) Für die örtliche
Zuständigkeit gilt § 37b entsprechend.
§ 39 StBerG
Gebühren für Zulassung,
Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft
(1) Für die Bearbeitung
des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von
der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfundsiebzig Euro an die
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.
(2) Für die Prüfung
hat der Bewerber bis zu einem von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von
fünfhundert Euro an diese zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht
rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt
der Bewerber bis zu dem von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück, so
wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewerber bis zum Ende der
Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr
zur Hälfte zu erstatten.
§ 39a StBerG
Rücknahme von Entscheidungen
(1) Die Zulassung zur
Prüfung, die Prüfungsent- scheidung oder die Befreiung von der Prüfung ist
von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die
den Verwaltungsakt erlassen hat, zurückzunehmen, wenn
|
1. |
sie durch
unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt worden ist, |
|
2. |
sie der
Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig waren, |
|
3. |
ihre
Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt war. |
Erstrecken sich die
Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die
Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1
oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
(2) Die
Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet die für die Bestellung oder
deren Rücknahme zuständige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des
Verfahrens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen diesen
Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
während des Bestellungsverfahrens mitgeteilt, so ruht dieses bis zur
Mitteilung nach Satz 2.
(3) Vor der Rücknahme
ist der Betroffene zu hören.
§ 40 StBerG
Bestellende
Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
(1) Nach bestandener
Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag
durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die
örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich
nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei
beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung
die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ihren Sitz hat, die den
Bewerber geprüft oder von der Prüfung befreit hat.
(2) Vor der Bestellung
hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet
ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber
|
1. |
nicht in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; |
|
2. |
infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
|
3. |
infolge eines
körperlichen Gebrechens, wegenSchwäche seiner geistigen Kräfte oder
wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des
Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben; |
|
4. |
sich so verhalten
hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als
Steuerberater nicht genügen. |
(3) Die Bestellung ist
auch zu versagen,
|
1. |
wenn durch die
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde eine
Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist; |
|
2. |
solange der
Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§
57 Abs. 4); |
|
3. |
solange nicht die
vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei
einem Arbeitgeber vorliegt. |
(4) Wenn es zur
Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Nr. 3 erforderlich ist,
gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf,
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines
von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das
Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein
Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des
Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt
der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als
zurückgenommen.
(5) Vor der Versagung
der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist
ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(6) Für die Bearbeitung
des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an
die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine
Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
§ 40a StBerG
(aufgehoben)
§ 41 StBerG
Berufsurkunde
(1) Der Bewerber wird
durch Aushändigung einer Urkunde als Steuerberater bestellt.
(2) Vor der
Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber vor der zuständigen
Steuerberaterkammer die Versicherung abzugeben, dass sie die Pflichten eines
Steuerberaters gewissenhaft erfüllen werden.
§ 42 StBerG
Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter
ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die
Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als
Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
§ 43 StBerG
Berufsbezeichnung
(1) Die
Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder
"Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung
"Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen.
Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu
führen.
(2) Die Führung
weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen
worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige
Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
(3) Zusätze, die auf
einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen,
sind erlaubt.
(4) Die Bezeichnung
"Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder
"Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem
Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine
steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet
auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.
§ 44 StBerG
Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle"
(1) Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen
Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung
in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des
Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen
werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt
durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine
berufliche Niederlassung hat.
(2) Die besondere
Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prüfung
vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu
bilden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige
Ausbildung nachweisenund mindestens drei Jahre Buch führende land- und
forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von
der mündlichen Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung
entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer im Benehmen mit der für die
Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten
Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit der für die berufliche
Niederlassung des Antragstellers zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3)
Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu führen,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung
als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(4) Vereine im Sinne des
§ 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
(5) Körperschaften des
öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4
Nr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der
Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung
zu führen.
(6) Die Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt
mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter.
(7) Die Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das
Berufsregister einzutragen.
(8) Für die Bearbeitung
des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" ist eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die
zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine
Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
§ 45 StBerG
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
|
1. |
Tod, |
|
2. |
Verzicht
gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer; |
|
3. |
rechtskräftige
Ausschließung aus dem Beruf, |
|
4. |
rechtskräftige
Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die
Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1. |
Der Verzicht nach Nummer
2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu
erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen
Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber
der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.
(2) Die Bestellung als
Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als
Steuerberater.
§ 46 StBerG
Rücknahme und Widerruf der
Bestellung
(1) Die Bestellung ist
zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die
Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch
Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist
zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
|
1. |
eine gewerbliche
Tätigkeit oder eineTätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mitseinem
Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); |
|
2. |
infolge
strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat; |
|
3. |
nicht die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren
aus seiner Berufstätigkeit unterhält; |
|
4. |
in
Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen
der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht
oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; |
|
5. |
seine berufliche
Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne dass ein
Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist.
Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift
des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen
Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er
bisher angehört hat; |
|
6. |
nicht innerhalb
von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung
begründet hat oder |
|
7. |
infolge eines
körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder
wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
ordnungsgemäß auszuüben. |
(3) In Verfahren wegen
des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von
der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird
vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund
des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur
vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als
Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die
Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher
Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der
letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine
solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren
Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der
Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
§ 47 StBerG
Erlöschen der Befugnis zur
Führung der Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen,
der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die
Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder
"Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch
nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt
werden.
(2) Die zuständige
Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der
wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der
Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.
(3) Die zuständige
Steuerberaterkammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat,
zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden
oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das
Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen
würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 hätte führen
können. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis ist der Betroffene
zu hören.
§ 48 StBerG
Wiederbestellung
(1) Ehemalige
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
|
1. |
wenn die
Bestellung nach § 45 Abs. 1Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die
Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114)
verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren
erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu
erwarten war; |
|
2. |
wenn im Falle des
Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige
Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder
seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre
verstrichen sind; |
|
3. |
wenn die
Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den
Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. |
(2) Die Vorschriften des
§ 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die
Wiederbestellung.
(3) Für die Bearbeitung
des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von
einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu
zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas
anderes bestimmt ist.
§ 49 StBerG
Rechtsform der Gesellschaft,
anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
(1)
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und Partnerschaftsgesellschaften können nach Maßgabe dieses Gesetzes als
Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden.
(2) Offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als
Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer
Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister
eingetragen worden sind.
(3) Für die
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat. Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist
eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
(4) Jede Änderung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der
Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung
im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine
beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung
nachzureichen.
§ 50 StBerG
Voraussetzungen für die
Anerkennung
(1) Voraussetzung für
die Anerkennung ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer
oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Mindestens
ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder
persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung
am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
(2) Neben Steuerberatern
können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte
Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer oder persönlich haftende
Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein.
(3) Die zuständige
Steuerberaterkammer kann genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit
einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen
neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder
die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist.
(4) Die Zahl der unter
Absatz 2 und 3 fallenden Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und
persönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Steuerberater im
Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden
Gesellschaftern nicht übersteigen.
(5) Bei
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die
Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muss an die Zustimmung der
Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von
Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Die Anerkennung darf
nicht erteilt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den
Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
§ 50a StBerG
Kapitalbindung
(1) Voraussetzung für
die Anerkennung ist ferner, dass
|
1. |
die Gesellschafter
ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene
europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen, deren
Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich
haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder
Steuerberatungsgesellschaften sind; |
|
2. |
Anteile an der
Steuerberatungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten
werden; |
|
3. |
bei
Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im Sinne von Nummer 1
gehören; |
|
4. |
bei
Kommanditgesellschaften die im Handelsregister eingetragenen Einlagen
von Personen im Sinne von Nummer 1 übernommen worden sind; |
|
5. |
Steuerberatern,
Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder
Steuerbevollmächtigten zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der
Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und |
|
6. |
im
Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass zur Ausübung von
Gesellschafterrechten nur Personen bevollmächtigt werden können, die
Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder
Steuerbevollmächtigte sind. |
(2) Haben sich Personen
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an
einer Steuerberatungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der
Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene
Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, wenn sie
ausschließlich der Altersversorgung in der Steuerberatungsgesellschaft
tätiger Personen und ihrer Hinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe der Regelung in § 50 Abs. 4 entsprechen.
§ 51 StBerG
Gebühren für die Anerkennung
(1) Für die Bearbeitung
des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die
Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige
Steuerberaterkammer zu zahlen.
(2) Für die Bearbeitung
eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft
eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige
Steuerberaterkammer zu zahlen.
§ 52 StBerG
Urkunde
Über die Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft stellt die zuständige Steuerberaterkammer
eine Urkunde aus.
§ 53 StBerG
Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft"
Die Gesellschaft ist
verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die
Firma oder den Namen aufzunehmen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft
entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller
in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.
§ 54 StBerG
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung
erlischt durch
|
1. |
Auflösung der
Gesellschaft, |
|
2. |
Verzicht auf die
Anerkennung. |
(2) Der Verzicht ist
schriftlich gegenüber der zuständige Steuerberaterkammer zu erklären.
(3) Die zuständige
Steuerberaterkammer kann, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten
Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
schwebenden Angelegenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.
(4) § 70 Abs. 1 bis 4
gilt entsprechend.
§ 55 StBerG
Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die zuständige
Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der
Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen.
(2) Die zuständige
Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn
|
1. |
die Gesellschaft
nicht die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
unterhält oder |
|
2. |
andere
Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich
fortfallen, |
es sei denn, dass die
Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen
Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden
Zustand herbeiführt. Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a
genanntenVoraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre.
(3) Vor der Rücknahme
oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.
(4) Erfolgt die
Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen
Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann
die Entscheidung jedem Gesellschafter bekannt gegeben werden.
(5) § 54 Abs. 3 und §
70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 55a StBerG
Gesellschaft bürgerlichen
Rechts
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gründung einer solchen
Gesellschaft und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind der
zuständigen Berufskammer anzuzeigen.
§ 56 StBerG
Weitere berufliche
Zusammenschlüsse
(1) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer
örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit
Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf
die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich
die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den
Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät
erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die
Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
(2) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer
zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die nicht als
Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderen Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer
sowie den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Bürogemeinschaft
bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Zusammenschluss
im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre
berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im
Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
(5) Die Gründung von
Gesellschaften nach den Absätzen 1, 2 und 4 und Veränderungen in den
Gesellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufsordnung der
zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Auf Verlangen der
Steuerberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu erteilen und die
Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen
vorzulegen.
§ 57 StBerG
Allgemeine Berufspflichten
(1) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich,
gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung
auszuüben.
(2) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem
Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch
außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu
erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(3) Mit dem Beruf eines
Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
|
1. |
die Tätigkeit als
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer
Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; |
|
2. |
eine
freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen
einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; |
|
3. |
eine
wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit
sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung
steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und
Erfolgsrechnungen; |
|
4. |
die Tätigkeit
eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten; dies
gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen
Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; |
|
5. |
eine freie
schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und
Lehrtätigkeit; |
|
6. |
die Durchführung
von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die
Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und
vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der
Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter. |
(4) Als Tätigkeiten,
die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht
vereinbar sind, gelten insbesondere
|
1. |
eine gewerbliche
Tätigkeit; |
|
2. |
eine Tätigkeit
als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der
§§ 58 und 59. |
§ 57a StBerG
Werbung
Werbung ist nur erlaubt,
soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
gerichtet ist.
§ 58 StBerG
Tätigkeit als Angestellter
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder
Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 aus- üben. Sie dürfen ferner
tätig werden
|
1. |
als Leiter oder
als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen
Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, |
|
|
2. |
als Leiter von
Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, |
|
|
3. |
als Angestellte
von Buchstellen die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder von
Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die
jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird, |
|
|
4. |
als Angestellte
von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen, |
|
|
a) |
deren Mitglieder
ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und |
|
|
b) |
deren Zweck
ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der
Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist, |
|
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5. |
als Angestellte
von Steuerberaterkammern (§§ 73, 85); |
|
|
6. |
als Angestellte
von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung
im Ausland haben, wenn diese den in § 56 Abs. 4 genannten vergleichbar
sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen
dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen; für Angestellte von
Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um
Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige
Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in §
3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen
vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen
entsprechen, |
|
|
7. |
als
Geschäftsführer oder als Angestellte eine europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und
alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender,
wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind. |
|
§ 59 StBerG
Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Ist ein Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als
Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis
eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, dass er die ihm
übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige
Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf
seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf
selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch
nicht gefährdet wird.
§ 60 StBerG
Eigenverantwortlichkeit
(1) Eigenverantwortliche
Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
|
1. |
selbstständige
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, |
|
2. |
zeichnungsberechtigte
Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer
Steuerberatungsgesellschaft, |
|
3. |
Angestellte, die
nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten. |
(2) Eine
eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt
nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter
an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem
Handeln (§ 57) genommen wird.
§ 61 StBerG
Ehemalige Angehörige der
Finanzverwaltung
Ehemalige Beamte und
Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei
Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für
Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der
letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befasst waren.
§ 62 StBerG
Verschwiegenheitspflicht der
Gehilfen
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte haben ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 63 StBerG
Mitteilung der Ablehnung eines
Auftrags
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und
den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu
erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften
Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§ 64 StBerG
Gebührenordnung
(1) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates erlässt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die
Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen
des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
|
1. |
Zeitaufwand, |
|
2. |
Wert des Objekts
und |
|
3. |
Art der Aufgabe |
zu richten.
(2) Der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in
gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Die Abtretung von
Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als
Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ist
unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, eine
erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Steuerberater hat
die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.
§ 65 StBerG
Pflicht zur Übernahme einer
Prozessvertretung
Steuerberater haben im
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines
Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung
beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung
aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
§ 66 StBerG
Handakten
(1) Der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren
nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im
Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und
seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Die in anderen
Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der
Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt
ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner
Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen
würde.
§ 67 StBerG
Berufshaftpflichtversicherung
Selbstständige
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer
Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert
sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die Steuerberaterkammer.
§ 67a StBerG
Vertragliche Begrenzung von
Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch des
Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines
fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
|
1. |
durch schriftliche
Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; |
|
2. |
durch
vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. |
(2) Die persönliche
Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen
beschränkt werden auf die Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im
Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich
bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf
keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben
sein.
§ 68 StBerG
Verjährung von
Ersatzansprüchen
Der Anspruch des
Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 69 StBerG
Bestellung eines allgemeinen
Vertreters
(1) Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie
länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die
Bestellung ist der zuständigen Steuer- beraterkammer unverzüglich
anzuzeigen. Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. Der Vertreter muss
ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein.
(2) Dem Vertreter stehen
im Rahmen der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten zu, den er vertritt. Der Vertreter wird in
eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des
Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend.
(3) Die zuständige
Steuerberaterkammer kann den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat, eine Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach
Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden,
wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorher aufgefordert worden
ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2
einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen als
Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund
ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige
Steuerberaterkammer.
(4) Der von Amts wegen
bestellte Vertreter ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur
Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des
Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des
Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten
Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu
leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten
über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder
wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt die Steuerberaterkammer
auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der
Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die
Steuerberaterkammer wie ein Bürge.
(5) Der Vertreter wird
für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei
Jahren bestellt. In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des
Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses. Die Bestellung
kann jederzeit widerrufen werden.
(6) Der von Amts wegen
bestellte Vertreter darf für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der
Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft
als Vertreter für den Vertretenen betreut hat.
§ 70 StBerG
Bestellung eines
Praxisabwicklers
(1) Ist ein
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige
Steuerberaterkammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum
Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger
als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist
die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er
glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt
werden konnten.
(2) Dem Abwickler
obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die
laufenden Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.
Ihm stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die Befugnisse zu, die der
verstorbene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte.
(3) § 69 Abs. 2 und 4
gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung kann
jederzeit widerrufen werden.
(5) Ein Abwickler kann
auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1
Nr. 2, 3 oder 4 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist.
§ 71 StBerG
Bestellung eines
Praxistreuhänders
(1) Soll die Praxis
eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine
bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des
verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer
für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der
Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(2) Der Treuhänder
führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf
Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.
Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(3) Die Bestellung kann
jederzeit widerrufen werden.
(4) Absatz 1 gilt
entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender
Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in §
57 Abs. 4 genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.
(5) § 69 Abs. 6 gilt
entsprechend.
§ 72 StBerG
Steuerberatungsgesellschaften
(1) Die §§ 34, 56 Abs.
3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 71 gelten sinngemäß für
Steuerberatungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer
Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte sind.
(2) Die Gesellschafter
sowie die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 73 StBerG
Steuerberaterkammer
(1) Die Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche
Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung
"Steuerberaterkammer".
(2) Die
Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Bezirk der Oberfinanzdirektion. Sie ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Werden
Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher
gebildeten Kammern bestehen.
§ 74 StBerG
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der
Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die
Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der
Steuerberaterkammer, in deren Bereich sie bestellt worden sind. § 46 Abs. 2
Nr. 6 bleibt unberührt.
(2) Mitglieder der
Berufskammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer
oder persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft,
die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat.
§ 75 StBerG
Gemeinsame Steuerberaterkammer
(1) Die
Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluss der
beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Oberfinanzbezirke
oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer
zusammenschließen. Die einzelnen für den Oberfinanzbezirk gebildeten
Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.
(2) Ein Zusammenschluss
für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten
Länder vorliegt.
§ 76 StBerG
Aufgaben der
Steuerberaterkammer
(1) Die
Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit
der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu
überwachen.
(2) Der
Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
|
1. |
die Mitglieder der
Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren; |
|
2. |
auf Antrag bei
Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; |
|
3. |
auf Antrag bei
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern
zu vermitteln; |
|
4. |
die Erfüllung der
den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das
Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben; |
|
5. |
die
Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten
den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3); |
|
6. |
Fürsorgeeinrichtungen
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene
zu schaffen; |
|
7. |
Gutachten zu
erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere
Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; |
|
8. |
die durch Gesetz
zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; |
|
9. |
die
berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die
steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; |
|
10. |
die Wahrnehmung
der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und
Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes. |
(3) Die
Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben
einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können
Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr.
4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstands
verlangen.
(4) Im Einvernehmen mit
der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die
Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich
zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben
übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten
Steuerberaterkammern aufzunehmen.
(5) Die
Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.
(6) Die
Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu
fördern.
§ 77 StBerG
Vorstand
Der Vorstand der
Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. Zum Mitglied des
Vorstands kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.
§ 77a StBerG
Abteilungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann
mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Steuerberaterkammer es
zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie
selbstständig führen.
(2) Jede Abteilung muss
aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen
Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des
Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder
fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder
der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren
Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur
geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung
erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann
die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzung außerhalb des Sitzes der Kammer
abzuhalten.
(5) Die Abteilungen
besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des
Vorstandes.
(6) An Stelle der
Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn
die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
§ 78 StBerG
Satzung
Jede Steuerberaterkammer
gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
§ 79 StBerG
Beiträge und Gebühren
(1) Die Mitglieder sind
verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die
Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe
der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die
Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen
oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten
Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer
Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(3) Der Anspruch der
Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der
Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 80 StBerG
Pflicht zum Erscheinen vor der
Steuerberaterkammer
(1) Persönliche
Mitglieder der Steuerberaterkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen
vor der Berufskammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf
Verlangen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ
der Berufskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands oder des
Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie
dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.
(2) Sofern
Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht
oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer
vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine
persönlichen Mitglieder sind.
§ 81 StBerG
Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann
das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm
obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds
gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
nicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2
gelten entsprechend.
(2) Der Vorstand darf
eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen
das Mitglied der Steuerberaterkammer eingeleitet ist oder wenn seit der
Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht
erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig ist.
(3) Bevor die Rüge
erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) Der Bescheid des
Vorstands, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu
begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist
der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer
zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).
(5) Gegen den Bescheid
kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 82 StBerG
Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung
(1) Wird der Einspruch
gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Steuerberaterkammer
zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Steuerberaterkammer innerhalb eines
Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist
das Landgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer, deren Vorstand die
Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat.
(2) Der Antrag ist bei
dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die
Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß
anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird
von dem Vorstand der Steuerberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist
an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findest statt,
wenn sie das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragt oder das Landgericht
für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der
Vorstand der Steuerberaterkammer, das Mitglied der Steuerberaterkammer und
sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme
bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Der Rügebescheid
kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Steuerberaterkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitglieds der
Steuerberaterkammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen,
unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist
oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet
oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt
hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit
Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
(4) Das Landgericht, bei
dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt
unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift
des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des
Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5) Leitet die
Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der
Steuerberaterkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das
Mitglied der Steuerberaterkammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag
auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so
wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des
berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2
stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge
unwirksam ist.
§ 83 StBerG
Pflicht der Vorstandsmitglieder
zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des
Vorstands haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Mitglieder
der Steuerberaterkammer, Bewerber und andere Personen bekannt werden,
Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das Gleiche gilt für
Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den durch die Satzung
bestimmten Organen herangezogen werden, und für Angestellte der
Steuerberaterkammer.
(2) In Verfahren vor
Gerichten oder Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über
solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand oder in den
durch die Satzung bestimmten Organen über Mitglieder der Steuerberaterkammer,
Bewerber und andere Personen bekannt geworden sind, nur aussagen oder Auskunft
geben, wenn eine Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 entbunden worden ist.
Sonstige Geheimhaltungspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben
unberührt.
(3) Die Genehmigung
erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtmäßigem Ermessen.
Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung
oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der
Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar
fordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt
unberührt.
§ 84 StBerG
Arbeitsgemeinschaft
(1) Mehrere
Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen
Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies
vorsehen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse
oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die
Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist.
(2) Die in § 83
bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur
Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen,
die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft gehören. § 83 Abs. 1 gilt
sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden.
§ 85 StBerG
Bundessteuerberaterkammer
(1) Die
Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung
"Bundessteuerberaterkammer".
(2) Die
Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr
Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
(3) Der Vorstand der
Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. Im
Übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die
Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Vorschrift des
§ 83 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 86 StBerG
Aufgaben der
Bundessteuerberaterkammer
(1) Die
Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu
erfüllen.
(2) Der
Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,
|
1. |
in Fragen, welche
die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der
einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache
die Auffassung der Mehrheit festzustellen; |
|
2. |
die Berufsordnung
als Satzung zu erlassung und zu ändern; |
|
3. |
Richtlinien für
die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6)
aufzustellen; |
|
4. |
in allen die
Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die
Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und
Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; |
|
5. |
die Gesamtheit der
Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu
vertreten; |
|
6. |
Gutachten zu
erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder
Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; |
|
7. |
die berufliche
Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern. |
(3) Die Satzung im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderung wird durch die Satzungsversammlung
als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Sie ist an das
Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. Soweit nicht das
Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder
in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem
Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der
Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. Stellt sich nach In-Kraft-Treten
der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht
widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit
aufheben.
(4) Die Satzung kann zur
Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten,
insbesondere hinsichtlich
|
1. |
der unabhängigen,
eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung; |
|
2. |
der
Verschwiegenheitspflicht; |
|
3. |
der zulässigen
und der berufswidrigen Werbung; |
|
4. |
des Verbotes der
Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; |
|
5. |
des
berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten,
Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen,
Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6; |
|
6. |
der vereinbaren
und nichtvereinbaren Tätigkeiten; |
|
7. |
der
Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und
Haftungsbeschränkungen; |
|
8. |
der besonderen
Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem
Umgang mit fremden Vermögenswerten; |
|
9. |
der Vereinbarung,
Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen; |
|
10. |
der Pflichten in
Prozesskostenhilfesachen; |
|
11. |
der Voraussetzung
des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter
Steuerrechtsgebiete hinweisen; |
|
12. |
der Gründung von
beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen; |
|
13. |
dem Verhalten bei
grenzüberschreitender Tätigkeit; |
|
14. |
der besonderen
Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56; |
|
15. |
der besonderen
Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von
Steuerberatungsgesellschaften; |
|
16. |
der Abwicklung und
der Übertragung der Praxis; |
|
17. |
der Ausbildung von
Steuerfachgehilfen. |
§ 86a StBerG
Zusammensetzung und
Arbeitsweise der Satzungsversammlung
(1) Der
Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der
Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie
weitere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberaterkammer führt die
Geschäfte der Satzungsversammlung.
(2) Die Delegierten
werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in
Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer persönliches
Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Die Zahl der Delegierten bemisst sich
nach der Zahl der Kammermitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert
Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein
Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammern jedoch mindestens zwei
Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der
Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung
einberufen wird.
(3) Jedes Mitglied der
Satzungsversammlung ist unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung
über eine Stimme.
(4) Die
Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer
mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Der Präsident der
Bundessteuerberaterkammer muss die Satzungsversammlung innerhalb von sechs
Wochen einberufen, wenn mindestens fünf Steuerberaterkammern oder ein Viertel
der Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei
den Gegenstand angeben, über den in der Satzungsversammlung beschlossen
werden soll.
(5) Den Vorsitz in der
Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei
seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die Geschäftsordnung nichts
anderes vorsieht.
(6) Die
Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Satzungsversammlung, die den Erlass
oder die Änderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller
Mitglieder der Satzungsversammlung gefasst, sonstige Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Wortlaut der von
der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse ist in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung
zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle
der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.
(8) Die
Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Verfahrens in einer
Geschäftsordnung regeln.
§ 87 StBerG
Beiträge zur
Bundessteuerberaterkammer
Die
Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach
Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 88 StBerG
Staatsaufsicht
(1) Die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über
die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Land haben.
(2) Das
Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die
Bundessteuerberaterkammer.
(3) Die Aufsicht
beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die
den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die
Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen treffen.
§ 89 StBerG
Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft
verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des
Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt
ist eine berufsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und
Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das
Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Eine
berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat der
Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
§ 90 StBerG
Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die
berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
|
1. |
Warnung, |
|
2. |
Verweis, |
|
3. |
Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro, |
|
4. |
Ausschließung aus
dem Beruf. |
(2) Die
berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können
nebeneinander verhängt werden.
§ 91 StBerG
Rüge und berufsgerichtliche
Maßnahme
(1) Der Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der
Steuerberaterkammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt
hat (§ 81). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es
eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein
berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher
Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) Die Rüge wird mit
der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen
desselben Verhaltens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die
Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht
festzustellen ist.
§ 92 StBerG
Anderweitige Ahndung
Ist durch ein Gericht
oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine
ehrengerichtliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme
oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer
berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht
eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung steht eine
anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.
§ 93 StBerG
Verjährung der Verfolgung
einer Pflichtverletzung
(1) Die Verfolgung einer
Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt,
verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und
78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Ist vor Ablauf der
Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein
Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für
die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
§ 94 StBerG
Vorschriften für Mitglieder
der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
sind
(1) Die Vorschriften des
Fünften Abschnitts (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Personen,
die der Steuerberaterkammer nach § 74 Abs. 2 angehören.
(2) An die Stelle der
Ausschließung aus dem Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen
die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und
deren Geschäfte zu führen.
(3) Soweit im
berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen
ist, entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in
Steuerberatersachen.
§ 95 StBerG
Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
(1) In dem
berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des
Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen),
das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist.
(2) Bestehen in einem
Land mehrere Steuerberaterkammern, so kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem
oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der
Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände
der beteiligten Steuerberaterkammern sind vorher zu hören.
(3) Durch Vereinbarung
der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das
Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes
übertragen werden.
(4) Die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit
Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem
Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als
Beisitzern besetzt.
§ 96 StBerG
Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
(1) In dem
berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des
Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
(2) § 95 Abs. 2 und 3
findet entsprechende Anwendung. Die Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht
zugewiesen oder übertragen werden.
(3) Der Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts
mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als
Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit.
§ 97 StBerG
Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
(1) In dem
berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des
Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem
Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei
Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.
§ 98 StBerG
(weggefallen)
§ 99 StBerG
Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus
den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche
Richter.
(2) Die ehrenamtlichen
Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der
Landesjustizverwaltung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können nach
Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden.
(3) Die ehrenamtlichen
Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der
Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Die
Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für
jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der
Steuerberaterkammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die
doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
enthalten.
(4) Scheidet ein
ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit
ein Nachfolger berufen.
(5) Die Absätze 1 bis 4
finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe
Anwendung, dass an Stelle der Steuerberaterkammern die
Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das
Bundesministerium der Justiz treten.
(6) Die
Landesjustizverwaltung kann die Befugnisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3
zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 100 StBerG
Voraussetzungen für die
Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
(1) Zum ehrenamtlichen
Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen
werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§
77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder
den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Bundesgerichtshof berufen werden.
(2) Die ehrenamtlichen
Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer
angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
(3) Die Übernahme des
Beisitzeramts kann ablehnen,
|
1. |
wer das 65.
Lebensjahr vollendet hat; |
|
2. |
wer in den letzten
vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; |
|
3. |
wer durch
Krankheit oder Gebrechen behindert ist. |
§ 101 StBerG
Enthebung vom Amt des
Beisitzers
(1) Ein Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag
der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag
des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,
|
1. |
wenn nachträglich
bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; |
|
2. |
wenn nachträglich
ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; |
|
3. |
wenn der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als
Beisitzer grob verletzt. |
(2) Über den Antrag
entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des
Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
(3) Vor der Entscheidung
ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
§ 102 StBerG
Stellung der ehrenamtlichen
Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als
ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) Die Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer
Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekannt werden, Verschwiegenheit gegen
jedermann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
§ 103 StBerG
Reihenfolge der Teilnahme an
den Sitzungen
Die ehrenamtlichen
Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste
heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden
ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
§ 104 StBerG
Entschädigung der
ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen
Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter.
§ 105 StBerG
Vorschriften für das Verfahren
Für das
berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
§ 106 StBerG
Keine Verhaftung des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen
Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt
werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen
psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
§ 107 StBerG
Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im
berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung
genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt
werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 6 und 7 der Strafprozessordnung ist auf die Verteidigung im
berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 108 StBerG
Akteneinsicht des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Der Vorstand der
Steuerberaterkammer und der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind
befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie
amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
§ 109 StBerG
Verhältnis des
berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der einer Verletzung seiner
Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage
im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein
berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur
Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss
ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden,
wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen
Verfahren erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende
Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten liegen.
(2) Wird der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der
Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein
berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden,
wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer
Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten enthalten.
(3) Für die
Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend,
auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen
Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher
Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit
Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen
Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
(4) Wird ein
berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die
Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen
Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen
die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht,
den Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft, der
Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte binnen eines Monats nach
Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.
§ 110 StBerG
Verhältnis des
berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer
Berufsgerichtsbarkeiten
(1) Über eine
Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der
zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen
Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden,
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Zusammenhang steht oder wenn
wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit
dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
(2) Beabsichtigt die
Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt
sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung
eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig
wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder
Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die
Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
zuständig wäre (§ 113).
(3) Hat das Gericht
einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor
rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die
Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der
zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen
Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese
Entscheidung gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3
sind auf Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf
als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben dürfen (§ 9),
nicht anzuwenden.
§ 111 StBerG
Aussetzung des
berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche
Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die
Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
§ 112 StBerG
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der
Steuerberaterkammer, welche der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im
Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. Die
Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen
Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.
§ 113 StBerG
Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft wahr.
§ 114 StBerG
Einleitung des
berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche
Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft eine
Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.
§ 115 StBerG
Gerichtliche Entscheidung über
die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die
Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Steuerberaterkammer, gegen
einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das berufsgerichtliche
Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des
Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der
Steuerberaterkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Der Vorstand der
Steuerberaterkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen
eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die
gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen, welche
die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die
Beweismittel angeben.
(3) Auf das Verfahren
nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozessordnung entsprechend
anzuwenden.
(4) § 172 der
Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
§ 116 StBerG
Antrag des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Will sich der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte von dem Verdacht einer
Pflichtverletzung befreien, muss er bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das
berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens,
das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81), kann der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Antrag nicht stellen.
(2) Gibt die
Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre
Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in
den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das
berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offen gelassen,
ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung
beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der
Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren
vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend
anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluss, ob eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
festzustellen ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das
Oberlandesgericht den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten einer
berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig,
so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die
Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
(4) Erachtet das
Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so
kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben
Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Steuerberaterkammer erteilt
werden.
§ 117 StBerG
Inhalt der
Anschuldigungsschrift
In der
Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der
Strafprozessordnung) ist die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden
Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel
anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die
Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu
eröffnen.
§ 118 StBerG
Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) In dem Beschluss,
durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die
Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
(2) Der Beschluss, durch
den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten nicht angefochten werden.
(3) Der Beschluss, durch
den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen.
Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
§ 119 StBerG
Rechtskraftwirkung eines
ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des
Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so
kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren,
seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
§ 120 StBerG
Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluss über die
Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes
gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die
nachgereichte Anschuldigungsschrift.
§ 121 StBerG
Hauptverhandlung trotz
Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Die Hauptverhandlung
kann gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der nicht
erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in
der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt
werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
§ 122 StBerG
nicht öffentliche
Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung
ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten muss die Öffentlichkeit
hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
(2) Zu nicht
öffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. Der
Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, Vertretern
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und
Vertretern der Steuerberaterkammer gestattet. Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte sind als Zuhörer zugelassen. Die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann nach
Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.
§ 123 StBerG
Beweisaufnahme durch einen
ersuchten Richter
Die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann ein
Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der
Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, dass er voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer
Entfernung nicht zugemutet werden kann.
§ 124 StBerG
Verlesen von Protokollen
(1) Die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht beschließt
nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines
Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.
(2) Bevor der
Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der
Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei
denn, dass der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in
der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer
Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf
das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) Ist ein Zeuge oder
Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 123), so
kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt
oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann jedoch der Verlesung
widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und
Gründe für die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
§ 125 StBerG
Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlung
schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet
auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das
berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Strafprozessordnung, einzustellen
|
1. |
wenn die
Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen
oder widerrufen ist; |
|
2. |
wenn nach § 92
von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. |
§ 126 StBerG
Beschwerde
Für die Verhandlungen
und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.
§ 127 StBerG
Berufung
(1) Gegen das Urteil der
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.
(2) Die Berufung muss
binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich
eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist
mit der Zustellung.
(3) Die Berufung kann
nur schriftlich gerechtfertigt werden.
(4) Auf das Verfahren
sind im Übrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die
Berufung die §§ 121 bis 125 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 128 StBerG
Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
Die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen besteht.
§ 129 StBerG
Revision
(1) Gegen das Urteil des
Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
|
1. |
wenn das Urteil
auf Ausschließung aus dem Beruf lautet; |
|
2. |
wenn der Senat
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf
Ausschließung erkannt hat; |
|
3. |
wenn der Senat
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. |
(2) Der Senat für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf
die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der
Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Die Nichtzulassung
der Revision kann selbstständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem
Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die
grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
(4) Die Beschwerde hemmt
die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde
nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss. Der
Beschluss bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen
oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde
stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheids die
Revisionsfrist.
§ 130 StBerG
Einlegung der Revision und
Verfahren
(1) Die Revision ist
binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt
für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten können die Revisionsanträge und
deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
(3) Auf das Verfahren
vor dem Bundesgerichtshof sind im Übrigen neben den Vorschriften der
Strafprozessordnung über die Revision die §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses
Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der
Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen
Landes zurückverwiesen werden.
§ 131 StBerG
Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem
Generalbundesanwalt wahrgenommen.
§ 132 StBerG
Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein
berufsgerichtliches Verfahren gegen den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten eingestellt, weil seine Bestellung erloschen,
zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf
Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden
wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden
von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Landgericht aufgenommen. Die Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder
mit der Beweisaufnahme beauftragen.
§ 133 StBerG
Verfahren
(1) Die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von Amts
wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen
können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf
geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach pflichtmäßigem
Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können
insoweit nicht angefochten werden.
(2) Zeugen sind, soweit
nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) Die
Staatsanwaltschaft und der frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den
Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem
früheren Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur zu, wenn er sich im
Inland aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.
§ 134 StBerG
Voraussetzung des Verbots
(1) Sind dringende
Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Steuerberater oder einen
Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird,
so kann gegen ihn durch Beschluss ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt
werden.
(2) Die
Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem
Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel
anzugeben.
(3) Für die Verhandlung
und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu
entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
§ 135 StBerG
Mündliche Verhandlung
(1) Der Beschluss, durch
den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund
mündlicher Verhandlung ergehen.
(2) Auf die Besetzung
des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften
entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden
Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften
etwas anderes ergibt.
(3) In der Ladung ist
die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte
Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu
bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht
erforderlich, wenn dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die
Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
(4) Den Umfang der
Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an
Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten gebunden zu sein.
§ 136 StBerG
Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des
Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen erforderlich.
§ 137 StBerG
Verbot im Anschluss an die
Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf die
Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an
die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots
verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
§ 138 StBerG
Zustellung des Beschlusses
Der Beschluss ist mit
Gründen zu versehen. Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
zuzustellen.
§ 139 StBerG