DVStB § (Titel, Fassung,
Einleitung)
Vom 12. November 1979
(BGBl. l S. 1922)
Zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389)
§ 1 DVStB
Zulassungsverfahren
(1) Über die Anträge
auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde).
(2) Die Anträge auf
Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur für die Teilnahme an
der nächsten Prüfung gestellt werden.
(3) Die oberste
Landesbehörde prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und
Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere
Ermittlungen anstellen.
(4) Über die
Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu
erteilen.
§ 2 DVStB
(weggefallen)
§ 3 DVStB
(weggefallen)
§ 4 DVStB
Antrag auf Zulassung zur
Prüfung
(1) Der Antrag auf
Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(2) Der Bewerber muss in
dem Antrag angeben
|
1. |
Namen, Wohnsitz
oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der
vorwiegend beruflichen Tätigkeit, |
|
2. |
den Ort der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung, |
|
3. |
ob und bei welcher
Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung
eingereicht hat, |
|
4. |
welche
Staatsangehörigkeit er besitzt. |
(3) Dem Antrag sind
beizufügen
|
1. |
ein Lebenslauf mit
genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang, |
|
2. |
beglaubigte
Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise
über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als
Steuerberater, |
|
3. |
beglaubigte
Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des
Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit
auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern und über bisher von ihm abgelegte einschlägige
Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit, |
|
4. |
ein Passbild. |
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
§ 5 DVStB
Sonstige Nachweise
(1) In den Fällen des
§ 37a Abs. 1 des Gesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
(2) In den Fällen des
§ 37a Abs. 2 des Gesetzes sind dem Antrag zusätzlich beizufügen
|
1. |
ein Nachweis der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat), |
|
2. |
eine Bescheinigung
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, durch die nachgewiesen
wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt
ist, |
|
3. |
ein Nachweis über
die zweijährige Tätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein oder
mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der
EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), |
|
4. |
ein Nachweis, dass
der Bewerber den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgeleistet hat oder eine
Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in
einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, sofern dieser ein Diplom, ein
Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat, |
|
5. |
die Bestimmung der
Prüfungsgebiete, die bei der Prüfung gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des
Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis über die für diese
Prüfungsgebiete erlangten Kenntnisse. |
Der Antrag und die
beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher
Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten
Übersetzung vorzulegen.
§ 6 DVStB
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung gilt
nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung
bedarf es einer erneuten Zulassung.
(2) Hat der Bewerber die
Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im
Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung
unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass der Bewerber diese
Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung
erfüllt hat. Der Nachweis ist bis zu dem von der obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.
§ 7 DVStB
Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft
(1) Der Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
(2) Die verbindliche
Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die
mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die
Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann
verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der
Auskunft zu Grunde gelegten deckt.
(4) Die Auskunft
verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie
beruht, geändert werden.
(5) Für das Verfahren
sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 8 DVStB
Antrag auf Befreiung von der
Prüfung
(1) § 1 Abs. 1 und § 4
gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38
des Gesetzes mit der Maßgabe, dass der Bewerber in der Erklärung nach § 4
Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder
auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.
(2) Der Bewerber hat dem
Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3
genannten Nachweise beizufügen
|
1. |
in den Fällen des
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Bescheinigung einer deutschen
Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer
seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; |
|
|
2. |
in den Fällen des
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes eine Bescheinigung |
|
|
a) |
der letzten
Dienstbehörde oder |
|
|
b) |
des
Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages
angestellt gewesen ist, |
|
über Art und Dauer
seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
§ 9 DVStB
(weggefallen)
§ 10 DVStB
Prüfungsausschuss
(1) Dem Ausschuss für
die Steuerberaterprüfung gehören an
|
1. |
drei Beamte des
höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,
davon einer als Vorsitzender, |
|
2. |
drei Steuerberater
oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. |
(2) Die Mitglieder und
ihre Stellvertreter sind grundsätzlich für drei Jahre zu berufen, sie
können aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters
berufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Berufung oder Abberufung
ihre Steuerberaterkammer zu hören. Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind,
ist vor der Berufung oder Abberufung die für die Wirtschaft zuständige
oberste Landesbehörde zu hören.
(3) Der Ausschuss
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden entscheidend.
(4) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen
einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung
sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.
(6) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
Gebührenaufkommen zu entschädigen.
§ 11 DVStB
(weggefallen)
§ 12 DVStB
(weggefallen)
§ 13 DVStB
(weggefallen)
§ 14 DVStB
Durchführung der Prüfungen
(1) Die oberste
Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der
zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuss an.
(2) Die Prüfungen und
die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An der
mündlichen Prüfung können Vertreter der zuständigen obersten
Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer
teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
Anwesenheit gestatten.
§ 15 DVStB
Prüfungsnoten, Gesamtnoten
(1) Für die Bewertung
der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es
bedeuten
|
Note |
1 |
sehr gut |
eine hervorragende
Leistung, |
|
Note |
2 |
gut |
eine erheblich
über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
|
Note |
3 |
befriedigend |
eine Leistung, die
in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
|
Note |
4 |
ausreichend |
eine Leistung,
die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, |
|
Note |
5 |
mangelhaft |
eine an
erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
|
Note |
6 |
ungenügend |
eine völlig
unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben
Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten
errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.
Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte
Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 16 DVStB
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche
Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
(2) Zwei
Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des
Bilanzwesens zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils
auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.
(3) In der
Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Gesetzes) sind die
Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17 DVStB
Ladung zur schriftlichen
Prüfung
Die oberste
Landesbehörde lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben,
spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.
§ 18 DVStB
Fertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die
Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde
gestellt. Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit.
Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens
sechs Stunden betragen. Die oberste Landesbehörde bestimmt, ob die Arbeiten
mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten
Kennzahl zu versehen sind.
(2) Die
Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind an den jeweiligen
Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur
Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.
(3) Auf Antrag hat die
oberste Landesbehörde körperbehinderten Personen für die Fertigung der
Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.
Die Bearbeitungszeit kann bis zu einer Stunde verlängert werden. Der Antrag
soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die oberste
Landesbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 19 DVStB
Aufsicht
(1) Die oberste
Landesbehörde veranlasst, dass die Aufsichtsarbeiten unter ständiger
Aufsicht angefertigt werden.
(2) Der
Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die Personalien der erschienenen
Bewerber fest. Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungsaufgabe aus. Er
gibt den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu
achten, dass die Arbeit spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben
wird und dass sie mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder
mit der Kennzahl versehen ist.
(3) Der
Aufsichtführende hat darauf zu achten, dass Bewerber sich nicht unerlaubter
Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.
(4) Der
Aufsichtführende kann Bewerber wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem
Prüfungsraum weisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem
Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.
§ 20 DVStB
Verhalten während der
schriftlichen Prüfung
(1) Die Bewerber haben
die Aufsichtsarbeiten selbstständig zu fertigen. Während der
Bearbeitungszeit dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder sich
mit ihnen in anderer Weise verständigen. Sie dürfen nur die von der obersten
Landesbehörde zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Hilfsmittel
benutzen.
(2) Am Ende der
Bearbeitungszeit haben die Bewerber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie
unvollendet ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unterschrift des
Bewerbers oder mit der Kennzahl zu versehen.
(3) Die Bewerber haben
Anordnungen des Aufsichtsführenden, die sich auf das Verhalten während der
Prüfung beziehen, nachzukommen.
(4) Einwendungen gegen
den Ablauf der Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen
verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der
Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber
dem Aufsichtführenden geltend zu machen.
§ 21 DVStB
Rücktritt von der Prüfung
(1) Der Bewerber kann
bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung
gegenüber der obersten Landesbehörde oder dem Aufsichtsführenden von der
Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt es auch, wenn der Bewerber zu
einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesen Fällen gilt die
Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Im Falle des
Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.
§ 22 DVStB
Niederschrift über die
Aufsichtsarbeit
Der Aufsichtführende
hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der
insbesondere zu vermerken sind
|
1. |
der Beginn und das
Ende der Bearbeitungszeit, |
|
2. |
etwa beobachtete
Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten, |
|
3. |
die Namen der
Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens
aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben
haben, |
|
4. |
etwaige
Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine
Stellungnahme hierzu, |
|
5. |
etwaige
Rücktritte von Bewerbern. |
§ 23 DVStB
Täuschungsversuche,
Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein
Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der
Prüfungsausschuss die Arbeit mit ungenügend bewerten. In schweren Fällen
kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(2) In Fällen schweren
ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuss den Bewerber von der
Prüfung ausschließen.
(3) Im Falle des
Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von
der Prüfung zurückgetreten ist.
§ 24 DVStB
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für die Bewertung
der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde mit Stimmenmehrheit auch
Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind.
(2) Jede Aufsichtsarbeit
ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu
bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt
werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
(3) Weichen die
Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern
übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses.
Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende
Notenvorschläge zu einigen.
(4) Können sich die
Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der
Prüfungsausschuss die Note fest.
(5) Abweichend von den
Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss in allen Fällen die Note
festsetzen.
(6) Eine vom Bewerber
nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.
§ 25 DVStB
Ergebnis der schriftlichen
Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Für die
schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von
der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die
schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht
bestanden.
(3) Die oberste
Landesbehörde hat Bewerber, die die Prüfung nach den Absatz 2 nicht
bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
§ 26 DVStB
Mündliche Prüfung
(1) Die oberste
Landesbehörde hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen,
hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung können die
Teilnoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt,
jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Die mündliche
Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand
der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs
Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen
aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die
gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während
der mündlichen Prüfung.
(4) In der
Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Gesetzes) sind
der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3
Nr. 1 bis 4 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(5) In der
Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags
und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten
Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4
des Gesetzes entfallen.
(6) Für den Vortrag
über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der
Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.
(7) Die auf jeden
Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.
(8) Einwendungen gegen
den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung
wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind
unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch
Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses geltend zu machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung
entsprechend anzuwenden.
§ 27 DVStB
Bewertung der mündlichen
Prüfung
(1) In der mündlichen
Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden vom
Prüfungsausschuss festgesetzt.
(3) Für die mündliche
Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
§ 28 DVStB
Ergebnis der Prüfung,
Wiederholung der Prüfung
(1) Im unmittelbaren
Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das
Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei
geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche
Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf
den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des
Prüfungsausschusses bestanden haben. Noten werden nicht erteilt; er handelt
insoweit als Vertreter der obersten Landesbehörde.
(2) Hat der Bewerber die
Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der
Entscheidung verlangen.
(3) Für die
Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.
§ 29 DVStB
Überdenken der
Prüfungsbewertung
(1) Die Prüfer sind
verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies
von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten
Einwendungen bei der obersten Landesbehörde schriftlich beantragt wird und
die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig
ist. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der
Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Ergebnis des
Überdenkens teilt die oberste Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich
mit.
§ 30 DVStB
Nichtteilnahme an der
mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche
Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Eine
Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Hat ein Bewerber aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung
teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.
(3) Versäumt ein
Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
§ 31 DVStB
Niederschrift über die
mündliche Prüfung
(1) Über die Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
|
1. |
die Namen der
Beteiligten, |
|
2. |
das Ergebnis der
Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber, |
|
3. |
ein Begehren nach
§ 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den
Prüfungsausschuss, |
|
4. |
besondere
Vorkommnisse. |
(2) Ein Auszug aus der
Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
§ 32 DVStB
Aufbewahrung der
Aufsichtsarbeiten
Die Aufsichtsarbeiten
sind bei der obersten Landesbehörde mindestens zwei Jahre nach der
Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht
keine Aufbewahrungspflicht.
§ 33 DVStB
(weggefallen)
§ 34 DVStB
Bestellungsverfahren
(1) Über den Antrag auf
Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf
Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(3) Der Bewerber muss in
dem Antrag angeben:
|
1. |
Name, Wohnsitz
oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der
beruflichen Tätigkeit, |
|
2. |
den Ort der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung, |
|
3. |
wann und bei
welcher obersten Landesbehörde er die Steuerberaterprüfung bestanden
hat bzw. von der Prüfung befreit wurde, |
|
4. |
ob und bei welcher
Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat, |
|
5. |
ob er sich in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, |
|
6. |
ob er innerhalb
der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob
gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren
sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem
Steuerberatungsgesetz, |
|
7. |
ob und
gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach seiner Bestellung neben dem
Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen will, |
|
8. |
dass er bei der
Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei
der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hat. |
Ein Bewerber, der nach
§ 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine
Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate
disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob
disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der
letzten zwölf Monate anhängig waren.
(4) Dem Antrag sind
beizufügen:
|
1. |
eine beglaubigte
Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde
über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung
von dieser Prüfung, |
|
2. |
ein Passbild. |
Ist der Bewerber
Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine Bescheinigung der für
ihn zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle
beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den
Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn rechtfertigen.
(5) Die
Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und
Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere
Ermittlungen anstellen.
§ 35 DVStB
Berufsurkunde
Die Berufsurkunde
enthält
|
1. |
die Bezeichnung
der bestellenden Steuerberaterkammer, |
|
2. |
Ort und Datum der
Ausstellung, |
|
3. |
Namen, Geburtsort
und Geburtsdatum des Bewerbers, |
|
4. |
die Erklärung,
dass der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
bestellt wird, |
|
5. |
Dienstsiegel und |
|
6. |
Unterschrift. |
Weitere
Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen.
Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur
aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.
§ 36 DVStB
(weggefallen)
§ 37 DVStB
(weggefallen)
§ 38 DVStB
Wiederbestellung
(1) Über den Antrag auf
Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet
die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf
Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die bestellende
Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu
hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der
Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Unter den
Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt
werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in
der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).
§ 39 DVStB
(weggefallen)
§ 40 DVStB
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich bei der
Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
Personen anzugeben, die die Gesellschaft verantwortlich führen (§ 32 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes) sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst
zur Vertretung berechtigten Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Gesetzes).
(2) Die zuständige
Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch
Steuerberater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes erbracht ist und ob die
Voraussetzungen der §§ 49 bis 53 des Gesetzes für die Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind.
(3) Liegen die
Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige
Steuerberaterkammer die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach §
41 als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das
Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer
bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder
Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen.
§ 41 DVStB
Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde
enthält
|
1. |
die Bezeichnung
der anerkennenden Steuerberaterkammer, |
|
2. |
Ort und Datum der
Anerkennung, |
|
3. |
Firma oder Name
der Gesellschaft, |
|
4. |
die Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft, |
|
5. |
Dienstsiegel und |
|
6. |
Unterschrift. |
Außer der Firma oder
dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Gesellschaft in die
Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
§ 42 DVStB
Nachweis der besonderen
Sachkunde
(1) Der Antrag auf
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" ist bei der Steuerberaterkammer zu
stellen, in deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlassung des
Antragstellers befindet.
(2) Der Antrag muss
genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche
Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag ist anzugeben, ob der
Antragsteller die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem
Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser Prüfung befreit werden will;
erforderliche Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
(3) Die mündliche
Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
|
1. |
steuerliche
Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft, |
|
2. |
Höferecht
(Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, |
|
3. |
Landpachtrecht, |
|
4. |
Grundstücksverkehrsrecht, |
|
5. |
Grundlagen des
Agrarkreditwesens, |
|
6. |
landwirtschaftliche
Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik. |
Nicht erforderlich ist,
dass alle Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller
entfallende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht übersteigen.
(4) Die
Steuerberaterkammer hat die Antragsteller, die an der mündlichen Prüfung
teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
(5) Die mündliche
Prüfung wird vom Vorsitzenden des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist
berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittelbaren Anschluss
an die mündliche Prüfung berät der Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis
der Prüfung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstellern, ob sie die
Prüfung nach der Entscheidung des Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine
Note wird nicht erteilt.
(6) Für die Befreiung
von der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller neben einer einschlägigen
Ausbildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fünf Buch
führende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich
beraten hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als
Angestellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein.
(7) Einschlägig im
Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse
auf den in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
|
1. |
ein erfolgreich
abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften oder |
|
2. |
sonstige
Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, die mit einer Prüfung
abgeschlossen werden. |
Die Teilnahme an einem
fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonstigen
Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus.
(8) Nachweise über eine
einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des §
44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizufügen. Antrag und
Nachweise hat die Steuerberaterkammer der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der
Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
ist, der für die berufliche Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer
zur Stellungnahme zuzuleiten.
(9) Über die Ablehnung
eines Antrags auf Befreiung von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher
Bescheid zu erteilen.
§ 43 DVStB
Sachkunde-Ausschuss
(1) Die mündliche
Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der
Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) Die Prüfung kann
auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen
Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung
verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der
anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach
§ 44 Abs. 8 des Gesetzes.
(3) Dem
Sachkunde-Ausschuss gehören an
|
1. |
zwei Vertreter der
Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender, |
|
2. |
ein Vertreter der
für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer
von ihr benannten Behörde. |
(4) Die
Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre
Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund
abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung
wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder
abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der Berufung oder
Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. §
10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(5) Der Ausschuss
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 44 DVStB
Verleihung, Verleihungsurkunde
(1) Über die Verleihung
der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält
|
1. |
die Bezeichnung
der verleihenden Steuerberaterkammer, |
|
2. |
Namen und
Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde, |
|
3. |
die Erklärung,
dass dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird,
als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, |
|
4. |
Ort und Datum der
Verleihung, |
|
5. |
Dienstsiegel und |
|
6. |
Unterschrift. |
(3) (aufgehoben)
§ 45 DVStB
Registerführende Stelle
(1) Das Berufsregister
wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Die
Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer
nach § 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
(2) Alle Eintragungen
und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die
Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen.
(3) Die Einsicht in das
Berufsregister ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 46 DVStB
Eintragung
In das Berufsregister
sind einzutragen:
|
1. |
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register
geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre
berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar |
|
|
a) |
Name, Vorname,
Geburtstag, Geburtsort, |
|
|
b) |
Tag der Bestellung
und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung
vorgenommen hat, |
|
|
c) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
d) |
Anschrift der
beruflichen Niederlassung, |
|
|
e) |
berufliche
Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes, |
|
|
f) |
sämtliche
weiteren Beratungsstellen und die Namen der die auswärtigen
Beratungsstellen leitenden Personen |
|
|
g) |
Name und Anschrift
des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des
Gesetzes sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g; |
|
|
2. |
Steuerberatungsgesellschaften,
wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in
den Registerbezirk verlegen und zwar |
|
|
a) |
Firma oder Name
und Rechtsform, |
|
|
b) |
Tag der
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die oberste
Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung
ausgesprochen hat, |
|
|
c) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
d) |
Sitz und
Anschrift, |
|
|
e) |
Namen der
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der
vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner, |
|
|
f) |
sämtliche
weiteren Beratungsstellen und die Namen der die auswärtigen
Beratungsstellen leitenden Personen sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis f; |
|
|
3. |
weitere
Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn
sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar |
|
|
a) |
Namen und Ort der
beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten, |
|
|
b) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
c) |
Anschrift der
weiteren Beratungsstelle, |
|
|
d) |
Namen der die
weitere Beratungsstelle leitenden Person sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a bis d; |
|
|
4. |
weitere
Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im
Registerbezirk errichtet werden, und zwar |
|
|
a) |
Firma, Sitz und
Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft, |
|
|
b) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
c) |
Anschrift der
weiteren Beratungsstelle, |
|
|
d) |
Namen der die
weitere Beratungsstelle leitenden Person sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a bis d. |
|
§ 47 DVStB
Löschung
(1) Im Berufsregister
sind zu löschen
|
1. |
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, |
|
|
a) |
wenn die
Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen
ist, |
|
|
b) |
wenn die
berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; |
|
|
2. |
Steuerberatungsgesellschaften, |
|
|
a) |
wenn die
Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen
ist, |
|
|
b) |
wenn der Sitz aus
dem Registerbezirk verlegt wird; |
|
|
3. |
weitere
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. |
|
(2) Die Eintragung über
die Befugnis zur Führung der Bezeichnung, "Landwirtschaftliche
Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft
die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen
sind.
§ 48 DVStB
Mitteilungspflichten
(1) Die in das
Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen
|
1. |
in Fällen des §
46 Nr. 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten; |
|
2. |
im Falle des § 46
Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
einzutragenden Steuerberatungsgesellschaft; |
|
3. |
im Falle des § 46
Nr. 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die
weitere Beratungsstelle errichtet hat; |
|
4. |
im Falle des § 46
Nr. 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Steuerberatungsgesellschaft, die die auswärtige Beratungsstelle
errichtet hat. |
(2) Die im
Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen
|
1. |
im Falle des § 47
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt; |
|
2. |
in den Fällen des
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten
Gesellschaftern der Steuerberatungsgesellschaft; |
|
3. |
in den Fällen des
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 von den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Personen; |
|
4. |
in den Fällen des
§ 47 Abs. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Steuerberatungsgesellschaft. |
§ 49 DVStB
Vereine, Personenvereinigungen
und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind
(1) In das
Berufsregister sind ferner einzutragen
|
1. |
Vereine, die nach
§ 44 Abs. 4 des Gesetzes befugt sind, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu
führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben, |
|
2. |
Buchstellen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für
die nach § 44 Abs. 5 des Gesetzes die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn
die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind. |
(2) Die Eintragung nach
Absatz 1 ist zu löschen,
|
a) |
wenn der Verein im
Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der
Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des
Gesetzes aufgelöst ist, |
|
b) |
wenn die in § 44
Abs. 4 oder 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen
sind, |
|
c) |
wenn der Sitz des
Vereins im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der
Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des
Gesetzes aus dem Registerbezirk verlegt wird. |
(3) Die Eintragung oder
Löschung ist von den Vertretungsberechtigten des Vereins, Personenvereinigung
oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen
vorgenommen werden.
§ 50 DVStB
Anzeigepflichten
Alljährlich im Monat
Januar haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes eine von
ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname,
Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien,
Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der
zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Sind seit Einreichung der
letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der
Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt
die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
§ 51 DVStB
Versicherungspflicht
(1) Selbstständige
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften
sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs.
3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer
Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss
sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der
Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat.
(2) Selbstständige
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie
Mitarbeiter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes
erfüllen, tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn
die sich aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 des Gesetzes ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Auftraggeber
bestehende Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz
ist durch eine Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers nachzuweisen.
Satz 1 gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut
werden.
(3) Absatz 2 gilt
sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.
(4) Die Versicherung
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen
Versicherungsbedingungen genommen werden.
§ 52 DVStB
Mindestversicherungssumme
(1) Die
Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall
zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.
(2) Ein Selbstbehalt von
eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. Der Selbstbehalt ist
auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch
einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
(3) Wird eine
Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten
Schäden vereinbart, muss sie mindestens eine Million Euro betragen.
§ 53 DVStB
Weiterer Inhalt des
Versicherungsvertrages
(1) Der
Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass
|
1. |
Versicherungsschutz
für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrages
begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte, |
|
2. |
der
Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertreter, einen
Praxisabwickler oder einen Praxistreuhänder für die Dauer ihrer
Bestellung sowie für einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-
oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt, soweit die
Mitversicherten nicht durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten,
und |
|
3. |
die Leistungen des
Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Euro zu
erbringen sind. |
(2) Im
Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen
Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Der
Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den
Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden
Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige
Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
|
a) |
gegenüber
mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt, |
|
b) |
bezüglich eines
aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens, |
|
c) |
bezüglich
sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten
miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden. |
§ 53a DVStB
Ausschlüsse
(1) Von der Versicherung
kann die Haftung ausgeschlossen werden für
|
1. |
Ersatzansprüche
wegen wissentlicher Pflichtverletzung, |
|
2. |
Ersatzansprüche
wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal
des Versicherungsnehmers entstehen, |
|
3. |
Ersatzansprüche,
die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen,
Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt
werden, |
|
4. |
Ersatzansprüche
wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer
Staaten mit Ausnahme der Türkei, |
|
5. |
Ersatzansprüche,
die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien
und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen,
Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien,
Tschechische Republik, Ukraine und Weißrussland sowie vor Gerichten in
außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht
werden. |
(2) Von der Versicherung
kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung
des Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien,
Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische
Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine
und Weißrussland nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht
bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.
§ 54 DVStB
Anerkennung anderer
Berufshaftpflichtversicherungen
Ist eine
versicherungspflichtige Person zugleich als Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
bestellt oder nach § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt oder ist eine
versicherungspflichtige Gesellschaft zugleich als Rechtsanwaltsgesellschaft,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt,
wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung genügt, sofern der Versicherungsvertrag die
Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a erfüllt.
§ 55 DVStB
Nachweis des
Versicherungsabschlusses vor der Bestellung
(1) Bewerber, die ihre
Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und
den Beruf selbstständig ausüben wollen, müssen der bestellenden
Steuerberaterkammer den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden
Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers
nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der
sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage
unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage
einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen
Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluss der
Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder
eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt
sinngemäß für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
§ 56 DVStB
Anzeige von Veränderungen
Die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrages, jede Änderung des
Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn
und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form
der beruflichen Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage
sind der gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem
Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
§ 57 DVStB
(weggefallen)
§ 58 DVStB
Übergangsregelung
(1) Die Vorschriften
dieser Verordnung über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000
geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahre 2001
anzuwenden.
(2) Auf Prüfungen, die
vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser
Verordnung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Die den
Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils
dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum
31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
wahrgenommen.
§ 59 DVStB
(weggefallen)
DVStB § (Titel, Fassung,
Einleitung)
Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Vom 12. November 1979
(BGBl. l S. 1922)
Zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389)
§ 1 DVStB
Zulassungsverfahren
(1) Über die Anträge
auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde).
(2) Die Anträge auf
Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur für die Teilnahme an
der nächsten Prüfung gestellt werden.
(3) Die oberste
Landesbehörde prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und
Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere
Ermittlungen anstellen.
(4) Über die
Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu
erteilen.
§ 2 DVStB
(weggefallen)
§ 3 DVStB
(weggefallen)
§ 4 DVStB
Antrag auf Zulassung zur
Prüfung
(1) Der Antrag auf
Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(2) Der Bewerber muss in
dem Antrag angeben
|
1. |
Namen, Wohnsitz
oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der
vorwiegend beruflichen Tätigkeit, |
|
2. |
den Ort der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung, |
|
3. |
ob und bei welcher
Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung
eingereicht hat, |
|
4. |
welche
Staatsangehörigkeit er besitzt. |
(3) Dem Antrag sind
beizufügen
|
1. |
ein Lebenslauf mit
genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang, |
|
2. |
beglaubigte
Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise
über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als
Steuerberater, |
|
3. |
beglaubigte
Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des
Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit
auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern und über bisher von ihm abgelegte einschlägige
Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit, |
|
4. |
ein Passbild. |
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
§ 5 DVStB
Sonstige Nachweise
(1) In den Fällen des
§ 37a Abs. 1 des Gesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
(2) In den Fällen des
§ 37a Abs. 2 des Gesetzes sind dem Antrag zusätzlich beizufügen
|
1. |
ein Nachweis der
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat), |
|
2. |
eine Bescheinigung
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, durch die nachgewiesen
wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt
ist, |
|
3. |
ein Nachweis über
die zweijährige Tätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein oder
mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der
EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), |
|
4. |
ein Nachweis, dass
der Bewerber den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten abgeleistet hat oder eine
Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in
einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, sofern dieser ein Diplom, ein
Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat, |
|
5. |
die Bestimmung der
Prüfungsgebiete, die bei der Prüfung gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des
Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis über die für diese
Prüfungsgebiete erlangten Kenntnisse. |
Der Antrag und die
beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher
Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten
Übersetzung vorzulegen.
§ 6 DVStB
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung gilt
nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung
bedarf es einer erneuten Zulassung.
(2) Hat der Bewerber die
Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem
Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im
Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung
unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass der Bewerber diese
Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung
erfüllt hat. Der Nachweis ist bis zu dem von der obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.
§ 7 DVStB
Antrag auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft
(1) Der Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
(2) Die verbindliche
Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die
mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.
(3) Betrifft die
Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann
verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der
Auskunft zu Grunde gelegten deckt.
(4) Die Auskunft
verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie
beruht, geändert werden.
(5) Für das Verfahren
sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 8 DVStB
Antrag auf Befreiung von der
Prüfung
(1) § 1 Abs. 1 und § 4
gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38
des Gesetzes mit der Maßgabe, dass der Bewerber in der Erklärung nach § 4
Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder
auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.
(2) Der Bewerber hat dem
Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3
genannten Nachweise beizufügen
|
1. |
in den Fällen des
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Bescheinigung einer deutschen
Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer
seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; |
|
|
2. |
in den Fällen des
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes eine Bescheinigung |
|
|
a) |
der letzten
Dienstbehörde oder |
|
|
b) |
des
Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages
angestellt gewesen ist, |
|
über Art und Dauer
seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
§ 9 DVStB
(weggefallen)
§ 10 DVStB
Prüfungsausschuss
(1) Dem Ausschuss für
die Steuerberaterprüfung gehören an
|
1. |
drei Beamte des
höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung,
davon einer als Vorsitzender, |
|
2. |
drei Steuerberater
oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. |
(2) Die Mitglieder und
ihre Stellvertreter sind grundsätzlich für drei Jahre zu berufen, sie
können aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters
berufen. Soweit sie Steuerberater sind, ist vor der Berufung oder Abberufung
ihre Steuerberaterkammer zu hören. Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind,
ist vor der Berufung oder Abberufung die für die Wirtschaft zuständige
oberste Landesbehörde zu hören.
(3) Der Ausschuss
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden entscheidend.
(4) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen
einzusehen. Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung
sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.
(6) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Sie sind aus dem
Gebührenaufkommen zu entschädigen.
§ 11 DVStB
(weggefallen)
§ 12 DVStB
(weggefallen)
§ 13 DVStB
(weggefallen)
§ 14 DVStB
Durchführung der Prüfungen
(1) Die oberste
Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der
zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuss an.
(2) Die Prüfungen und
die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An der
mündlichen Prüfung können Vertreter der zuständigen obersten
Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer
teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die
Anwesenheit gestatten.
§ 15 DVStB
Prüfungsnoten, Gesamtnoten
(1) Für die Bewertung
der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es
bedeuten
|
Note |
1 |
sehr gut |
eine hervorragende
Leistung, |
|
Note |
2 |
gut |
eine erheblich
über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
|
Note |
3 |
befriedigend |
eine Leistung, die
in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
|
Note |
4 |
ausreichend |
eine Leistung,
die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, |
|
Note |
5 |
mangelhaft |
eine an
erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
|
Note |
6 |
ungenügend |
eine völlig
unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben
Zwischennoten ist zulässig.
(2) Gesamtnoten
errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl.
Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte
Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 16 DVStB
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche
Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
(2) Zwei
Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des
Bilanzwesens zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils
auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.
(3) In der
Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Gesetzes) sind die
Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17 DVStB
Ladung zur schriftlichen
Prüfung
Die oberste
Landesbehörde lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben,
spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.
§ 18 DVStB
Fertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die
Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde
gestellt. Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit.
Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens
sechs Stunden betragen. Die oberste Landesbehörde bestimmt, ob die Arbeiten
mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten
Kennzahl zu versehen sind.
(2) Die
Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind an den jeweiligen
Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur
Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.
(3) Auf Antrag hat die
oberste Landesbehörde körperbehinderten Personen für die Fertigung der
Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.
Die Bearbeitungszeit kann bis zu einer Stunde verlängert werden. Der Antrag
soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die oberste
Landesbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 19 DVStB
Aufsicht
(1) Die oberste
Landesbehörde veranlasst, dass die Aufsichtsarbeiten unter ständiger
Aufsicht angefertigt werden.
(2) Der
Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die Personalien der erschienenen
Bewerber fest. Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungsaufgabe aus. Er
gibt den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu
achten, dass die Arbeit spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben
wird und dass sie mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder
mit der Kennzahl versehen ist.
(3) Der
Aufsichtführende hat darauf zu achten, dass Bewerber sich nicht unerlaubter
Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.
(4) Der
Aufsichtführende kann Bewerber wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem
Prüfungsraum weisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem
Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.
§ 20 DVStB
Verhalten während der
schriftlichen Prüfung
(1) Die Bewerber haben
die Aufsichtsarbeiten selbstständig zu fertigen. Während der
Bearbeitungszeit dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder sich
mit ihnen in anderer Weise verständigen. Sie dürfen nur die von der obersten
Landesbehörde zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Hilfsmittel
benutzen.
(2) Am Ende der
Bearbeitungszeit haben die Bewerber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie
unvollendet ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unterschrift des
Bewerbers oder mit der Kennzahl zu versehen.
(3) Die Bewerber haben
Anordnungen des Aufsichtsführenden, die sich auf das Verhalten während der
Prüfung beziehen, nachzukommen.
(4) Einwendungen gegen
den Ablauf der Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen
verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der
Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber
dem Aufsichtführenden geltend zu machen.
§ 21 DVStB
Rücktritt von der Prüfung
(1) Der Bewerber kann
bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung
gegenüber der obersten Landesbehörde oder dem Aufsichtsführenden von der
Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt es auch, wenn der Bewerber zu
einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesen Fällen gilt die
Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Im Falle des
Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.
§ 22 DVStB
Niederschrift über die
Aufsichtsarbeit
Der Aufsichtführende
hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der
insbesondere zu vermerken sind
|
1. |
der Beginn und das
Ende der Bearbeitungszeit, |
|
2. |
etwa beobachtete
Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten, |
|
3. |
die Namen der
Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens
aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben
haben, |
|
4. |
etwaige
Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine
Stellungnahme hierzu, |
|
5. |
etwaige
Rücktritte von Bewerbern. |
§ 23 DVStB
Täuschungsversuche,
Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein
Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der
Prüfungsausschuss die Arbeit mit ungenügend bewerten. In schweren Fällen
kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(2) In Fällen schweren
ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuss den Bewerber von der
Prüfung ausschließen.
(3) Im Falle des
Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von
der Prüfung zurückgetreten ist.
§ 24 DVStB
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für die Bewertung
der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde mit Stimmenmehrheit auch
Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind.
(2) Jede Aufsichtsarbeit
ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu
bewerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt
werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
(3) Weichen die
Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern
übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses.
Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende
Notenvorschläge zu einigen.
(4) Können sich die
Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der
Prüfungsausschuss die Note fest.
(5) Abweichend von den
Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss in allen Fällen die Note
festsetzen.
(6) Eine vom Bewerber
nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.
§ 25 DVStB
Ergebnis der schriftlichen
Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Für die
schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von
der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die
schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht
bestanden.
(3) Die oberste
Landesbehörde hat Bewerber, die die Prüfung nach den Absatz 2 nicht
bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
§ 26 DVStB
Mündliche Prüfung
(1) Die oberste
Landesbehörde hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen,
hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung können die
Teilnoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden.
(2) Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt,
jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Die mündliche
Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand
der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs
Prüfungsabschnitten. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen
aus den Prüfungsgebieten zu stellen. Prüfungsabschnitt ist jeweils die
gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während
der mündlichen Prüfung.
(4) In der
Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Gesetzes) sind
der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3
Nr. 1 bis 4 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(5) In der
Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags
und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten
Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4
des Gesetzes entfallen.
(6) Für den Vortrag
über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der
Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.
(7) Die auf jeden
Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.
(8) Einwendungen gegen
den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung
wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind
unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch
Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses geltend zu machen. § 23 ist auf die mündliche Prüfung
entsprechend anzuwenden.
§ 27 DVStB
Bewertung der mündlichen
Prüfung
(1) In der mündlichen
Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
(2) Die Noten werden vom
Prüfungsausschuss festgesetzt.
(3) Für die mündliche
Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
§ 28 DVStB
Ergebnis der Prüfung,
Wiederholung der Prüfung
(1) Im unmittelbaren
Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das
Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei
geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche
Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf
den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des
Prüfungsausschusses bestanden haben. Noten werden nicht erteilt; er handelt
insoweit als Vertreter der obersten Landesbehörde.
(2) Hat der Bewerber die
Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der
Entscheidung verlangen.
(3) Für die
Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.
§ 29 DVStB
Überdenken der
Prüfungsbewertung
(1) Die Prüfer sind
verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies
von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten
Einwendungen bei der obersten Landesbehörde schriftlich beantragt wird und
die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig
ist. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der
Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Ergebnis des
Überdenkens teilt die oberste Landesbehörde dem Antragsteller schriftlich
mit.
§ 30 DVStB
Nichtteilnahme an der
mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche
Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Eine
Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Hat ein Bewerber aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung
teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.
(3) Versäumt ein
Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
§ 31 DVStB
Niederschrift über die
mündliche Prüfung
(1) Über die Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
|
1. |
die Namen der
Beteiligten, |
|
2. |
das Ergebnis der
Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber, |
|
3. |
ein Begehren nach
§ 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den
Prüfungsausschuss, |
|
4. |
besondere
Vorkommnisse. |
(2) Ein Auszug aus der
Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
§ 32 DVStB
Aufbewahrung der
Aufsichtsarbeiten
Die Aufsichtsarbeiten
sind bei der obersten Landesbehörde mindestens zwei Jahre nach der
Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht
keine Aufbewahrungspflicht.
§ 33 DVStB
(weggefallen)
§ 34 DVStB
Bestellungsverfahren
(1) Über den Antrag auf
Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf
Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(3) Der Bewerber muss in
dem Antrag angeben:
|
1. |
Name, Wohnsitz
oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der
beruflichen Tätigkeit, |
|
2. |
den Ort der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung, |
|
3. |
wann und bei
welcher obersten Landesbehörde er die Steuerberaterprüfung bestanden
hat bzw. von der Prüfung befreit wurde, |
|
4. |
ob und bei welcher
Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat, |
|
5. |
ob er sich in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, |
|
6. |
ob er innerhalb
der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob
gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren
sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem
Steuerberatungsgesetz, |
|
7. |
ob und
gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach seiner Bestellung neben dem
Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen will, |
|
8. |
dass er bei der
Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei
der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hat. |
Ein Bewerber, der nach
§ 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine
Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate
disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob
disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der
letzten zwölf Monate anhängig waren.
(4) Dem Antrag sind
beizufügen:
|
1. |
eine beglaubigte
Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde
über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung
von dieser Prüfung, |
|
2. |
ein Passbild. |
Ist der Bewerber
Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine Bescheinigung der für
ihn zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle
beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den
Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn rechtfertigen.
(5) Die
Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und
Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere
Ermittlungen anstellen.
§ 35 DVStB
Berufsurkunde
Die Berufsurkunde
enthält
|
1. |
die Bezeichnung
der bestellenden Steuerberaterkammer, |
|
2. |
Ort und Datum der
Ausstellung, |
|
3. |
Namen, Geburtsort
und Geburtsdatum des Bewerbers, |
|
4. |
die Erklärung,
dass der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
bestellt wird, |
|
5. |
Dienstsiegel und |
|
6. |
Unterschrift. |
Weitere
Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen.
Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur
aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.
§ 36 DVStB
(weggefallen)
§ 37 DVStB
(weggefallen)
§ 38 DVStB
Wiederbestellung
(1) Über den Antrag auf
Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet
die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf
Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die bestellende
Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu
hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der
Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Unter den
Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt
werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in
der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).
§ 39 DVStB
(weggefallen)
§ 40 DVStB
Verfahren
(1) Der Antrag auf
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich bei der
Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
Personen anzugeben, die die Gesellschaft verantwortlich führen (§ 32 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes) sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst
zur Vertretung berechtigten Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Gesetzes).
(2) Die zuständige
Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch
Steuerberater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes erbracht ist und ob die
Voraussetzungen der §§ 49 bis 53 des Gesetzes für die Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind.
(3) Liegen die
Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige
Steuerberaterkammer die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach §
41 als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das
Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer
bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder
Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen.
§ 41 DVStB
Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde
enthält
|
1. |
die Bezeichnung
der anerkennenden Steuerberaterkammer, |
|
2. |
Ort und Datum der
Anerkennung, |
|
3. |
Firma oder Name
der Gesellschaft, |
|
4. |
die Anerkennung
als Steuerberatungsgesellschaft, |
|
5. |
Dienstsiegel und |
|
6. |
Unterschrift. |
Außer der Firma oder
dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Gesellschaft in die
Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
§ 42 DVStB
Nachweis der besonderen
Sachkunde
(1) Der Antrag auf
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" ist bei der Steuerberaterkammer zu
stellen, in deren Kammerbezirk sich die berufliche Niederlassung des
Antragstellers befindet.
(2) Der Antrag muss
genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche
Tätigkeit des Antragstellers enthalten. In dem Antrag ist anzugeben, ob der
Antragsteller die besondere Sachkunde durch eine mündliche Prüfung vor dem
Sachkunde-Ausschuss nachweisen oder von dieser Prüfung befreit werden will;
erforderliche Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
(3) Die mündliche
Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
|
1. |
steuerliche
Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft, |
|
2. |
Höferecht
(Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, |
|
3. |
Landpachtrecht, |
|
4. |
Grundstücksverkehrsrecht, |
|
5. |
Grundlagen des
Agrarkreditwesens, |
|
6. |
landwirtschaftliche
Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik. |
Nicht erforderlich ist,
dass alle Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. Die auf jeden Antragsteller
entfallende Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht übersteigen.
(4) Die
Steuerberaterkammer hat die Antragsteller, die an der mündlichen Prüfung
teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
(5) Die mündliche
Prüfung wird vom Vorsitzenden des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Er ist
berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Im unmittelbaren Anschluss
an die mündliche Prüfung berät der Sachkunde-Ausschuss über das Ergebnis
der Prüfung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Antragstellern, ob sie die
Prüfung nach der Entscheidung des Sachkunde-Ausschusses bestanden haben; eine
Note wird nicht erteilt.
(6) Für die Befreiung
von der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller neben einer einschlägigen
Ausbildung nachzuweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fünf Buch
führende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre lang steuerlich
beraten hat. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als
Angestellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein.
(7) Einschlägig im
Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Ausbildung, die Kenntnisse
auf den in Absatz 3 genannten Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
|
1. |
ein erfolgreich
abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften oder |
|
2. |
sonstige
Ausbildungsgänge im Sinne des Satzes 1, die mit einer Prüfung
abgeschlossen werden. |
Die Teilnahme an einem
fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonstigen
Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus.
(8) Nachweise über eine
einschlägige Ausbildung und über die praktische Tätigkeit im Sinne des §
44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind dem Antrag beizufügen. Antrag und
Nachweise hat die Steuerberaterkammer der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der
Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
ist, der für die berufliche Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer
zur Stellungnahme zuzuleiten.
(9) Über die Ablehnung
eines Antrags auf Befreiung von der mündlichen Prüfung ist ein schriftlicher
Bescheid zu erteilen.
§ 43 DVStB
Sachkunde-Ausschuss
(1) Die mündliche
Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der
Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) Die Prüfung kann
auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen
Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung
verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der
anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach
§ 44 Abs. 8 des Gesetzes.
(3) Dem
Sachkunde-Ausschuss gehören an
|
1. |
zwei Vertreter der
Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender, |
|
2. |
ein Vertreter der
für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer
von ihr benannten Behörde. |
(4) Die
Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre
Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund
abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung
wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder
abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der Berufung oder
Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. §
10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(5) Der Ausschuss
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 44 DVStB
Verleihung, Verleihungsurkunde
(1) Über die Verleihung
der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche
Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält
|
1. |
die Bezeichnung
der verleihenden Steuerberaterkammer, |
|
2. |
Namen und
Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde, |
|
3. |
die Erklärung,
dass dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird,
als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, |
|
4. |
Ort und Datum der
Verleihung, |
|
5. |
Dienstsiegel und |
|
6. |
Unterschrift. |
(3) (aufgehoben)
§ 45 DVStB
Registerführende Stelle
(1) Das Berufsregister
wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Die
Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer
nach § 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
(2) Alle Eintragungen
und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die
Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen.
(3) Die Einsicht in das
Berufsregister ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 46 DVStB
Eintragung
In das Berufsregister
sind einzutragen:
|
1. |
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register
geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre
berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar |
|
|
a) |
Name, Vorname,
Geburtstag, Geburtsort, |
|
|
b) |
Tag der Bestellung
und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung
vorgenommen hat, |
|
|
c) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
d) |
Anschrift der
beruflichen Niederlassung, |
|
|
e) |
berufliche
Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes, |
|
|
f) |
sämtliche
weiteren Beratungsstellen und die Namen der die auswärtigen
Beratungsstellen leitenden Personen |
|
|
g) |
Name und Anschrift
des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des
Gesetzes sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g; |
|
|
2. |
Steuerberatungsgesellschaften,
wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in
den Registerbezirk verlegen und zwar |
|
|
a) |
Firma oder Name
und Rechtsform, |
|
|
b) |
Tag der
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die oberste
Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung
ausgesprochen hat, |
|
|
c) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
d) |
Sitz und
Anschrift, |
|
|
e) |
Namen der
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der
vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner, |
|
|
f) |
sämtliche
weiteren Beratungsstellen und die Namen der die auswärtigen
Beratungsstellen leitenden Personen sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis f; |
|
|
3. |
weitere
Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn
sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar |
|
|
a) |
Namen und Ort der
beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten, |
|
|
b) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
c) |
Anschrift der
weiteren Beratungsstelle, |
|
|
d) |
Namen der die
weitere Beratungsstelle leitenden Person sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a bis d; |
|
|
4. |
weitere
Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im
Registerbezirk errichtet werden, und zwar |
|
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a) |
Firma, Sitz und
Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft, |
|
|
b) |
Befugnis zur
Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", |
|
|
c) |
Anschrift der
weiteren Beratungsstelle, |
|
|
d) |
Namen der die
weitere Beratungsstelle leitenden Person sowie alle
Veränderungen zu den Buchstaben a bis d. |
|
§ 47 DVStB
Löschung
(1) Im Berufsregister
sind zu löschen
|
1. |
Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, |
|
|
a) |
wenn die
Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen
ist, |
|
|
b) |
wenn die
berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; |
|
|
2. |
Steuerberatungsgesellschaften, |
|
|
a) |
wenn die
Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen
ist, |
|
|
b) |
wenn der Sitz aus
dem Registerbezirk verlegt wird; |
|
|
3. |
weitere
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. |
|
(2) Die Eintragung über
die Befugnis zur Führung der Bezeichnung, "Landwirtschaftliche
Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft
die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen
sind.
§ 48 DVStB
Mitteilungspflichten
(1) Die in das
Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen
|
1. |
in Fällen des §
46 Nr. 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten; |
|
2. |
im Falle des § 46
Nr. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
einzutragenden Steuerberatungsgesellschaft; |
|
3. |
im Falle des § 46
Nr. 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die
weitere Beratungsstelle errichtet hat; |
|
4. |
im Falle des § 46
Nr. 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Steuerberatungsgesellschaft, die die auswärtige Beratungsstelle
errichtet hat. |
(2) Die im
Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen
|
1. |
im Falle des § 47
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt; |
|
2. |
in den Fällen des
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten
Gesellschaftern der Steuerberatungsgesellschaft; |
|
3. |
in den Fällen des
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 von den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Personen; |
|
4. |
in den Fällen des
§ 47 Abs. 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Steuerberatungsgesellschaft. |
§ 49 DVStB
Vereine, Personenvereinigungen
und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind
(1) In das
Berufsregister sind ferner einzutragen
|
1. |
Vereine, die nach
§ 44 Abs. 4 des Gesetzes befugt sind, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu
führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben, |
|
2. |
Buchstellen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für
die nach § 44 Abs. 5 des Gesetzes die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn
die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind. |
(2) Die Eintragung nach
Absatz 1 ist zu löschen,
|
a) |
wenn der Verein im
Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der
Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des
Gesetzes aufgelöst ist, |
|
b) |
wenn die in § 44
Abs. 4 oder 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen
sind, |
|
c) |
wenn der Sitz des
Vereins im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der
Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des
Gesetzes aus dem Registerbezirk verlegt wird. |
(3) Die Eintragung oder
Löschung ist von den Vertretungsberechtigten des Vereins, Personenvereinigung
oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen
vorgenommen werden.
§ 50 DVStB
Anzeigepflichten
Alljährlich im Monat
Januar haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes eine von
ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname,
Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien,
Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der
zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Sind seit Einreichung der
letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der
Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung nicht eingetreten, so genügt
die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
§ 51 DVStB
Versicherungspflicht
(1) Selbstständige
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften
sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs.
3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer
Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss
sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der
Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat.
(2) Selbstständige
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie
Mitarbeiter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes
erfüllen, tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn
die sich aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 des Gesetzes ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Auftraggeber
bestehende Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz
ist durch eine Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers nachzuweisen.
Satz 1 gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut
werden.
(3) Absatz 2 gilt
sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind.
(4) Die Versicherung
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen
Versicherungsbedingungen genommen werden.
§ 52 DVStB
Mindestversicherungssumme
(1) Die
Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall
zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.
(2) Ein Selbstbehalt von
eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. Der Selbstbehalt ist
auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch
einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
(3) Wird eine
Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten
Schäden vereinbart, muss sie mindestens eine Million Euro betragen.
§ 53 DVStB
Weiterer Inhalt des
Versicherungsvertrages
(1) Der
Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass
|
1. |
Versicherungsschutz
für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrages
begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche
Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte, |
|
2. |
der
Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertreter, einen
Praxisabwickler oder einen Praxistreuhänder für die Dauer ihrer
Bestellung sowie für einen Vertreter während der Dauer eines Berufs-
oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt, soweit die
Mitversicherten nicht durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten,
und |
|
3. |
die Leistungen des
Versicherers für das mitversicherte Auslandsrisiko im Inland in Euro zu
erbringen sind. |
(2) Im
Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen
Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Der
Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den
Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden
Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige
Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
|
a) |
gegenüber
mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt, |
|
b) |
bezüglich eines
aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens, |
|
c) |
bezüglich
sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als
einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten
miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden. |
§ 53a DVStB
Ausschlüsse
(1) Von der Versicherung
kann die Haftung ausgeschlossen werden für
|
1. |
Ersatzansprüche
wegen wissentlicher Pflichtverletzung, |
|
2. |
Ersatzansprüche
wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal
des Versicherungsnehmers entstehen, |
|
3. |
Ersatzansprüche,
die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen,
Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt
werden, |
|
4. |
Ersatzansprüche
wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer
Staaten mit Ausnahme der Türkei, |
|
5. |
Ersatzansprüche,
die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan,
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien
und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen,
Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien,
Tschechische Republik, Ukraine und Weißrussland sowie vor Gerichten in
außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht
werden. |
(2) Von der Versicherung
kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung
des Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien,
Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische
Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine
und Weißrussland nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht
bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.
§ 54 DVStB
Anerkennung anderer
Berufshaftpflichtversicherungen
Ist eine
versicherungspflichtige Person zugleich als Rechtsanwalt, niedergelassener
europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
bestellt oder nach § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt oder ist eine
versicherungspflichtige Gesellschaft zugleich als Rechtsanwaltsgesellschaft,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt,
wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung genügt, sofern der Versicherungsvertrag die
Voraussetzungen der §§ 52 bis 53a erfüllt.
§ 55 DVStB
Nachweis des
Versicherungsabschlusses vor der Bestellung
(1) Bewerber, die ihre
Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und
den Beruf selbstständig ausüben wollen, müssen der bestellenden
Steuerberaterkammer den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden
Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers
nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der
sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage
unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage
einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen
Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluss der
Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder
eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt
sinngemäß für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
§ 56 DVStB
Anzeige von Veränderungen
Die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrages, jede Änderung des
Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn
und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form
der beruflichen Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage
sind der gemäß § 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem
Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
§ 57 DVStB
(weggefallen)
§ 58 DVStB
Übergangsregelung
(1) Die Vorschriften
dieser Verordnung über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000
geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahre 2001
anzuwenden.
(2) Auf Prüfungen, die
vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser
Verordnung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Die den
Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils
dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum
31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung
wahrgenommen.
§ 59 DVStB
(weggefallen)