BOStB § (Titel, Fassung,
Einleitung)
Satzung über die Rechte
und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der
Steuerbevollmächtigten
Vom 2. Juni 1997 (Beihefter
zu DStR 26/97)
Zuletzt geändert durch
Beschluss der Satzungsversammlung vom 14. Oktober 1998 (DStR 8/99), S. 342/343
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Inhaltsübersicht
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§§ |
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Abschnitt
1 |
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Anwendungsbereich
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Anwendungsbereich |
1 |
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Abschnitt
2 |
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Unabhängige,
eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung
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Unabhängigkeit |
2 |
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Eigenverantwortlichkeit |
3 |
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Gewissenhaftigkeit |
4 |
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Sachlichkeit |
5 |
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Interessenkollisionen,
widerstreitende Interessen |
6 |
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Freie Mitarbeiter |
7 |
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Mehrfachfunktionen |
8 |
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Abschnitt
3 |
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Verschwiegenheit |
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Verschwiegenheit |
9 |
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Abschnitt
4 |
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Zulässige
und berufswidrige Werbung |
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Grundsätze |
10 |
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Anzeigen |
11 |
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Praxisbroschüren |
12 |
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Mandanteninformationen |
13 |
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Aufnahme in
Verzeichnisse |
14 |
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Praxisschild |
15 |
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Geschäftspapiere |
16 |
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Werbegeschenke |
17 |
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Verhalten
gegenüber Medien |
18 |
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Tätigkeitsschwerpunkte |
19 |
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Zertifikate |
20 |
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Werbung durch
Dritte |
21 |
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Elektronische
Medien, Netze und Netzdienste |
22 |
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Sonstige Werbung |
23 |
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Abschnitt
5 |
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Verbot
der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
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Verbot der
Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen |
24 |
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Abschnitt
6 |
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Berufsmäßiges
Verhalten gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und
Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und
Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6 StBerG
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Unterabschnitt
1 |
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Verhalten
gegenüber Mandanten |
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Auftragsannahme
und Auftragsablehnung |
25 |
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Verbot der
Auftragsannahme |
26 |
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Auftragserfüllung |
27 |
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Verhinderung |
28 |
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Auftragskündigung
durch den Steuerberater |
29 |
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Akten und
Unterlagen |
30 |
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Unterabschnitt
2 |
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|
Verhalten
gegenüber Kollegen |
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Kollegialität |
31 |
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Übernahme eines
Mandates |
32 |
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Ausscheiden aus
einer Gesellschaft und Beendigung anderer Vertragsverhältnisse |
33 |
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Unterabschnitt
3 |
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|
Verhalten
gegenüber Steuerberaterkammern
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Allgemeine
Pflichten |
34 |
|
Anzeigepflichten |
35 |
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Unterabschnitt
4 |
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|
Verhalten
gegenüber Gerichten und Behörden
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|
Besondere
Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden |
36 |
|
Pflichten bei
Zustellungen |
37 |
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Unterabschnitt
5 |
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Verhalten
gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§
4 und 6 StBerG |
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Tätigkeit als
Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von
Lohnsteuerhilfevereinen |
38 |
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|
Abschnitt
7 |
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|
Vereinbare
und nichtvereinbare Tätigkeiten
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Treuhänderische
und andere Tätigkeiten |
39 |
|
Schriftstellerische
Tätigkeiten sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten |
40 |
|
Gewerbliche
Tätigkeit |
41 |
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|
Abschnitt
8 |
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Berufshaftpflichtversicherung,
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
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|
Berufshaftpflichtversicherung |
42 |
|
Haftungsausschluss
und Verjährung |
43 |
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|
Abschnitt
9 |
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|
Besondere
Pflichten gegenüber Auftraggebern
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|
Umgang mit fremden
Vermögenswerten |
44 |
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Abschnitt
10 |
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|
Vereinbarung,
Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen |
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|
Vergütung
(Gebühren und Auslagen) |
45 |
|
Abtretung und
Einbeziehung von Gebührenforderungen |
46 |
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|
Abschnitt
11 |
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|
Pflichten
in Prozesskostenhilfesachen |
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|
Pflichten bei der
Auftragserfüllung nach Beiordnung durch das Gericht im Rahmen der
Gewährung von Prozesskostenhilfe |
47 |
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|
Abschnitt
12 |
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|
Gründung
von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen
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Berufliche
Niederlassung |
48 |
|
Weitere
Beratungsstellen |
49 |
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Abschnitt
13 |
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|
Verhalten
bei grenzüberschreitender Tätigkeit
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|
Verhalten bei
grenzüberschreitender Tätigkeit |
50 |
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Abschnitt
14 |
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Besondere
Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56
StBerG |
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Sozietät |
51 |
|
Kooperationen |
52 |
|
Bürogemeinschaft |
53 |
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Abschnitt
15 |
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Besondere
Pflichten bei Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von
Steuerberatungsgesellschaften
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Grundsätze |
54 |
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Errichtung,
Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften |
55 |
|
7Firma der
Steuerberatungsgesellschaft |
56 |
|
Verantwortliche
Führung, Geschäftsführung und Vertretung der
Steuerberatungsgesellschaft |
57 |
|
Bekanntmachungen
und Geschäftsberichte von Steuerberatungsgesellschaften |
58 |
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|
Abschnitt
16 |
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|
Praxisübertragung
und Praxiseinbringung |
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|
Praxisübertragung
und Praxiseinbringung |
59 |
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Abschnitt
17 |
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|
Ausbildung
von Steuerfachangestellten |
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|
Ausbildung von
Steuerfachangestellten |
60 |
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|
Abschnitt
18 |
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Schlussbestimmungen
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|
Schlussbestimmungen |
61 |
§ 1 BOStB
Anwendungsbereich
(1) Die Berufsordnung
gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte,
Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG. In der
Berufsordnung wird für alle vorgenannten Mitglieder der Steuerberaterkammern
der Begriff "Steuerberater" verwendet.
(2) Regelungen, die nur
für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf
Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als
sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.
§ 2 BOStB
Unabhängigkeit
(1) Der Steuerberater
ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
(2) Zur Wahrung ihrer
Unabhängigkeit dürfen Steuerberater keine Bindungen eingehen, die ihre
berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden könnten.
(3) Steuerberater sind
verpflichtet, ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber
jedermann zu wahren. Untersagt sind insbesondere die Annahme von Vorteilen
jeder Art von Dritten sowie die Übernahme von Mandantenrisiken.
(4) Am wirtschaftlichen
Ergebnis der beruflichen Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem Steuerberater
nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt
werden. Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, die Leistungen von
Versorgungsbezügen oder Vergütungen für die Übernahme der Praxis oder für
Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der
beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
§ 3 BOStB
Eigenverantwortlichkeit
(1) Steuerberater sind
verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden
sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig.
(2) Die Tätigkeit des
Angestellten nach § 58 StBerG ist eigenverantwortlich, wenn sich der
Steuerberater nicht an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu
pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Der Eigenverantwortlichkeit eines nach
§ 58 StBerG im Anstellungsverhältnis tätigen Steuerberaters steht es nicht
entgegen, wenn die nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG erforderliche
Zeichnungsberechtigung begrenzt oder eine Mitzeichnung vereinbart ist.
(3) Der Steuerberater
kann eine Pflichtverletzung nicht damit rechtfertigen, dass er nach Weisungen
eines Dritten, insbesondere eines Auftraggebers, gehandelt hat.
§ 4 BOStB
Gewissenhaftigkeit
(1) Steuerberater haben
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
(2) Sie dürfen einen
Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche
Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen. Sie sind
verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und
Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde
notwendig ist.
(3) Sie sind
verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen
sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu
gewährleisten. Es ist zulässig, die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch
eine externe Prüfung (Zertifizierung) feststellen zu lassen. Die
Zertifizierung hat sich auf die Organisation der Praxis zu beschränken.
Soweit bei einer Zertifizierung Einblick in Namen, Daten und Unterlagen der
Auftraggeber genommen werden muss, bedarf es in jedem Einzelfall deren
ausdrücklicher Zustimmung (§ 9). Eine Zertifizierung beruflicher
Tätigkeiten (§§ 33, 57 Abs. 3 StBerG) ist ausgeschlossen.
§ 5 BOStB
Sachlichkeit
(1) Steuerberater sind
zur Sachlichkeit verpflichtet. Sachlich ist ein Verhalten, das bei
gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die anvertrauten Interessen in
angemessener Form zu vertreten. Das Sachlichkeitsgebot ist insbesondere
verletzt, wenn es sich um Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von
Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen handelt.
(2) Steuerberater haben
das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
§ 6 BOStB
Interessenkollisionen,
widerstreitende Interessen
(1) Steuerberater
dürfen nicht tätig werden, wenn eine Interessenkollision gegeben ist.
(2) Mehrere Auftraggeber
dürfen in derselben Sache beraten oder vertreten werden, wenn dem
Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber
einverstanden sind. Bei widerstreitenden Interessen ist nur eine vermittelnde
Tätigkeit zulässig.
(3) Sozietäten,
Steuerberatungsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften,
Anstellungsverhältnisse oder sonstige Formen der Zusammenarbeit dürfen nicht
zu einer Umgehung eines Betätigungsverbotes missbraucht werden.
§ 7 BOStB
Freie Mitarbeiter
Als freie Mitarbeiter
dürfen nur natürliche Personen im Sinne des § 3 StBerG beschäftigt werden.
§ 8 BOStB
Mehrfachfunktionen
Steuerberater, die ihren
Beruf in mehreren Funktionen (z.B. selbstständige Tätigkeit,
Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren
Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft)
ausüben, müssen sicherstellen, dass hierdurch die Erfüllung ihrer
Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Das setzt voraus, dass sie jede
dieser Funktionen tatsächlich wahrnehmen.
§ 9 BOStB
Verschwiegenheit
(1) Steuerberater sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung
ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder
bekannt geworden ist. Jeder Anschein einer Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden.
(3) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener
berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater
vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(4) Steuerberater
dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die unter die
Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 fallen, nicht unbefugt verwerten.
(5) Steuerberater haben
gemäß § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind,
zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen
Vorschriften insbesondere
des § 102 AO
(Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen)
des § 203 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 3 bis 5 StGB
(Verletzung von Privatgeheimnissen)
der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 und 53a sowie des § 97 StPO
(Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess)
der §§ 383 Abs. 1 Nr.
6 und Abs. 3; 385 Abs. 2 ZPO
(Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess)
des § 5 BDSG
sowie die jeweiligen
landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen
zu unterrichten.
Die Verpflichtung ist
schriftlich vorzunehmen.
(6) Steuerberater
müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung der
Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende
Unterlagen erhalten. Sie sollen entsprechende Vorsorge für den Fall ihres
Todes treffen.
(7) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
§ 10 BOStB
Grundsätze
(1) Steuerberater haben
ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(2) Steuerberater
dürfen jedoch, vorbehaltlich nachstehender Regelungen, über ihre berufliche
Tätigkeit informieren. Die Unterrichtung muss sachlich zutreffend und
objektiv nachprüfbar sein. Die Darstellung darf nicht reklamehaft sein.
Vergleichende oder wertende Aussagen sind nicht zulässig.
(3) Werbung ist
berufswidrig, soweit sie auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall
gerichtet ist. Berufswidrige Werbung ist jedes eigene oder geduldete fremde
Verhalten, insbesondere jeder unmittelbare oder mittelbare Hinweis auch in
Veröffentlichungen oder bei Veranstaltungen jeder Art, das bei verständiger
Würdigung als direkte Anregung oder Aufforderung zur Auftragsanbahnung
verstanden werden kann. Das Anbieten der eigenen Dienste ist zulässig, wenn
hierzu eine Aufforderung des möglichen Auftraggebers vorliegt.
§ 11 BOStB
Anzeigen
(1) Steuerberater
dürfen in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten.
Die Angaben dürfen nicht irreführend sein. Anzeigen dürfen keine
übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben.
Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist auch die Häufigkeit des
Erscheinens zu berücksichtigen. Die Anzeigen dürfen nicht auf die Erteilung
eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.
(2) Stellenangebote und
Stellengesuche dürfen als Anzeigen veröffentlicht und in anderen Medien
bekannt gemacht werden.
(3) Anzeigen für
ungenannte Auftraggeber dürfen, soweit sie mit einer vereinbaren Tätigkeit
gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG im Zusammenhang stehen, unter Angabe des Namens
und der Berufsbezeichnung veröffentlicht werden.
§ 12 BOStB
Praxisbroschüren
(1) Steuerberater
dürfen über ihre berufliche Tätigkeit in Praxisbroschüren, Faltblättern
oder vergleichbaren Informationsmitteln in Wort und Bild sachlich, nicht
reklamehaft, unterrichten.
(2) Insbesondere sind
Hinweise zulässig auf
|
1. |
Person,
Lebenslauf, beruflichen Werdegang und Erfahrungen des
Berufsangehörigen, soweit sie berufsbezogen sind, |
|
2. |
Art und Umfang der
beruflichen Betätigung einschließlich der Tätigkeiten, die mit dem
Beruf gemäß § 57 Abs. 3 StBerG vereinbar sind, |
|
3. |
Größe und
Organisation der Praxis, Mitarbeiterstab sowie nationale und
internationale Kooperationen, |
|
4. |
Mitgliedschaften
in Berufs- oder dem Beruf nahe stehenden Organisationen. |
(3) Unzulässig sind
insbesondere Hinweise auf Mandanten und besondere berufliche Erfolge.
(4) Informationsmittel
gemäß Abs. 1 dürfen nur eigenen Auftraggebern überlassen werden, Dritten
jedoch nur auf Grund deren Aufforderung und ausschließlich für deren eigenen
Bedarf.
§ 13 BOStB
Mandanteninformationen
(1)
Mandanteninformationen dürfen eigenen Auftraggebern überlassen oder
zugänglich gemacht werden. Für Form und Inhalt gilt § 10 Abs. 2.
(2) Dritten dürfen
Mandanteninformationen nur nach deren Aufforderung und für deren eigenen
Bedarf überlassen oder zugänglich gemacht werden.
§ 14 BOStB
Aufnahme in Verzeichnisse
(1) Steuerberater
dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z.B. Anschriftenverzeichnisse,
Adress- und Fernsprechbücher, Branchenverzeichnisse) eintragen lassen, wenn
die Verzeichnisse allen Berufsangehörigen offenstehen.
(2) Die Eintragung darf
nicht reklamehaft sein und muss sich auf die sachlich erforderlichen Angaben
beschränken.
(3) Steuerberater
dürfen an einem Suchservice teilnehmen. Für die Teilnahme gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 15 BOStB
Praxisschild
(1) Praxisschilder
sollen zur Kenntlichmachung der Praxisräume des Steuerberaters angebracht
werden. Sozietäten dürfen eine Kurzbezeichnung verwenden. Das Praxisschild
darf nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein. Hinweise auf Dritte
dürfen nicht angebracht werden. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Praxisschild
einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 StBerG ist der Name des
Inhabers oder der Inhaberin der Praxis mit dem Zusatz "weitere
Beratungsstelle" oder "Zweigniederlassung" zu führen. Der
Leiter oder die Leiterin der weiteren Beratungsstelle oder der
Zweigniederlassung muss genannt werden.
(3) Steuerberater
dürfen auf dem Praxisschild einen Hinweis auf Lohnsteuerberatung mit
Sprechzeiten anbringen. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist nicht
zulässig.
§ 16 BOStB
Geschäftspapiere
(1) Geschäftspapiere
(Briefbögen, Umschläge, Gebührenrechnungen, Besuchskarten u.ä.), Stempel,
Klischees, Logos usw. dürfen nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet
sein.
(2) Es ist zulässig,
auf Briefbögen die Privatanschrift und die weitere Beratungsstelle anzugeben.
Auf Briefbögen von weiteren Beratungsstellen muss der Leiter oder die
Leiterin der Beratungsstelle genannt werden. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(3) Auf Briefbögen darf
der Nachfolger eines Berufsangehörigen, der durch Tod oder Verzicht auf die
Bestellung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausgeschieden
ist, dessen Namen und Berufsbezeichnung weiterführen, wenn das Ausscheiden
kenntlich gemacht ist.
(4) Auf den Briefbögen
einer Sozietät müssen die Sozien mit Namen und Berufsbezeichnungen
aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet
wird, z.B. durch Nennung einzelner Namen von Steuerberatern mit Zusätzen, die
gemäß § 43 StBerG zulässig sind. Ausgeschiedene Sozien können auf den
Briefbögen weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht
wird.
(5) Bei überörtlichen
Sozietäten muss auf den Briefbögen angegeben werden, welcher Partner welche
Qualifikation besitzt und wo sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf
die in der Sozietät vertretenen Berufe (Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle
Berufsqualifikationen an allen Standorten vertreten sind.
(6) Auf den
Geschäftspapieren von Steuerberatungsgesellschaften dürfen
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte persönlich
haftende Gesellschafter und Vorsitzende des Aufsichtsrates oder Beirates nur
mit den nach dieser Berufsordnung zulässigen Berufsbezeichnungen oder mit der
Berufsbezeichnung eines sozietätsfähigen Berufes aufgeführt werden. Das
Aufführen anderer Gesellschafter ist nicht zulässig. § 80 AktG und § 35a
GmbHG bleiben unberührt.
(7) Auf Briefbögen
dürfen Angestellte im Sinne des § 58 StBerG und freie Mitarbeiter im Sinne
des § 3 StBerG, die überwiegend beschäftigt werden, aufgeführt werden. Bei
Steuerberatungsgesellschaften sind diese Angaben nur zulässig, wenn auf das
Rechtsverhältnis ausdrücklich hingewiesen wird.
(8) Auf Briefbögen
dürfen berufsrechtlich zulässige, auf Dauer angelegte Kooperationen genannt
werden.
§ 17 BOStB
Werbegeschenke
(1) Geschenke mit
werbenden Hinweisen sind unzulässig.
(2) Es ist nicht
berufswidrig, wenn ein Steuerberater für seinen Auftraggeber Aufwendungen
macht, die angemessen sind und mit dem Auftragsverhältnis zusammenhängen.
§ 18 BOStB
Verhalten gegenüber Medien
(1) Steuerberater
dürfen sich unter Angabe von Name und Berufsbezeichnung in den Medien
äußern (z.B. Presseinterviews, Diskussionen im Fernsehen).
(2) Sie haben dafür
Sorge zu tragen, dass dabei nicht berufswidrig für sie geworben wird.
Berufswidrig ist insbesondere jede Darstellung, die der Steuerberater
veranlasst oder für die er ein Entgelt entrichtet hat und bei der die Person
oder die Leistung des Steuerberaters so herausgestellt wird, dass der
Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt.
§ 19 BOStB
Tätigkeitsschwerpunkte
Steuerberater dürfen
Teilgebiete ihrer beruflichen Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte bekannt
geben.
§ 20 BOStB
Zertifikate
Hinweise auf Zertifikate
im Sinne des § 4 Abs. 3 sind nur zulässig, solange die Zertifikate gültig
sind. Dabei ist anzugeben, dass nicht die fachliche Qualifikation, sondern die
Organisation der Praxis Gegenstand der Zertifizierung war. Ein Hinweis ist nur
in Praxisbroschüren zulässig.
§ 21 BOStB
Werbung durch Dritte
(1) Es ist unzulässig,
berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden.
(2) Steuerberater
dürfen der Nennung ihres Namens und ihrer Berufsqualifikation in
Veröffentlichungen von und für Mandanten nur zustimmen, wenn die Grundsätze
nach § 10 beachtet werden und der Zweck der Veröffentlichung mit dem Ansehen
des Berufes vereinbar ist.
§ 22 BOStB
Elektronische Medien, Netze und
Netzdienste
Die Regelungen der §§
10 bis 21 und 23 gelten sinngemäß auch bei der Nutzung elektronischer
Medien, Netze und Netzdienste.
§ 23 BOStB
Sonstige Werbung
Andere bezahlte oder
veranlasste Werbung in Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien ist
unzulässig.
§ 24 BOStB
Verbot der Mitwirkung bei
unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Steuerberatern ist
untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken.
(2) Ihnen ist
insbesondere untersagt,
|
1. |
mit einem
Lohnsteuerhilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der
Weise zu treffen, dass sie jene Steuerrechtshilfe leisten, die über die
Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht, |
|
2. |
durch ihre
Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu
ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen. |
§ 25 BOStB
Auftragsannahme und
Auftragsablehnung
(1) Steuerberater sind
nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. § 65 StBerG bleibt unberührt.
(2) Die Ablehnung eines
Auftrages ist nach § 63 StBerG unverzüglich zu erklären.
(3) Steuerberater
dürfen nicht tätig werden, wenn sie für eine pflichtwidrige oder unlautere
Handlung in Anspruch genommen werden sollen.
§ 26 BOStB
Verbot der Auftragsannahme
(1) Ehemalige Beamte und
Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei
Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für
Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der
letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befasst waren (§ 61 StBerG).
(2) § 6 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 27 BOStB
Auftragserfüllung
(1) Der Auftrag ist
unter Beachtung der in den §§ 2 bis 9 niedergelegten Grundsätze
pflichtgemäßer Berufsausübung sowie der Hinweise und Empfehlungen der
Bundessteuerberaterkammer auszuführen. Der Auftrag ist unverzüglich
zurückzugeben, wenn seine Durchführung nach diesen Grundsätzen nicht
möglich ist.
(2) Steuerberater haben
ihren Auftraggebern insbesondere von allen wesentlichen Schriftstücken, die
sie erhalten oder absenden, Kenntnis zu geben.
(3) Steuerberater
müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der
Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Vermerks über das Ergebnis der
Prüfung die dafür geltenden Grundsätze beachten.
§ 28 BOStB
Verhinderung
Steuerberater haben für
die ordnungsgemäße Weiterführung der Praxis im Fall ihrer Verhinderung zu
sorgen. Sind sie länger als einen Monat daran gehindert, ihren Beruf
auszuüben, müssen sie einen allgemeinen Vertreter bestellen oder durch die
Steuerberaterkammer bestellen lassen (§ 69 StBerG).
§ 29 BOStB
Auftragskündigung durch den
Steuerberater
Bei Kündigung des
Auftrages durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die
zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
§ 30 BOStB
Akten und Unterlagen
(1) Steuerberater haben
Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen des Auftraggebers (Handakten im
Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG) auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung
des Auftrages aufzubewahren, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften die
Pflicht zu einer längeren Aufbewahrung ergibt. Diese Verpflichtung erlischt
schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der
Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist.
Die Aufforderung soll schriftlich erfolgen.
(2) Handakten sind auf
Aufforderung, spätestens bei Beendigung des Auftrages herauszugeben. Der
Steuerberater kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies
gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner
Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen
würde (§ 66 Abs. 4 StBerG).
§ 31 BOStB
Kollegialität
(1) Steuerberater haben
sich kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung zur Kollegialität verbietet
es, das Ansehen eines Steuerberaters durch unsachliche Angriffe oder
leichtfertige Anschuldigungen zu gefährden.
(2) Bei einem
Widerstreit zwischen dem Gebot der Kollegialität und den Interessen des
Auftraggebers geht unter Abwägung aller Umstände das berechtigte Interesse
des Auftraggebers vor.
(3) Bei Streitigkeiten
unter Steuerberatern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche
Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch die
Steuerberaterkammer zu beantragen.
(4) Beabsichtigen
Steuerberater, in eigener Sache bei Gerichten und Behörden Maßnahmen gegen
Steuerberater zu ergreifen, sollen sie der Steuerberaterkammer die
Möglichkeit geben, in der Angelegenheit zu vermitteln.
§ 32 BOStB
Übernahme eines Mandates
(1) Steuerberater haben
sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu
unterrichten.
(2) Jede Maßnahme, die
darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu
verdrängen, ist berufswidrig. Die Annahme von Aufträgen aus der Praxis eines
anderen Steuerberaters ist unzulässig, wenn diese dem Steuerberater durch
derzeitige oder frühere Angestellte oder freiberufliche Mitarbeiter des
anderen Steuerberaters zielgerichtet zugeführt werden. Entsprechendes gilt
für die Zuführung durch Praxisvertreter oder Praxistreuhänder.
§ 33 BOStB
Ausscheiden aus einer
Gesellschaft und Beendigung anderer Vertragsverhältnisse
(1) Steuerberater, die
aus einer Steuerberatungsgesellschaft, aus einer Bürogemeinschaft, einem
freien Mitarbeiterverhältnis oder einem Anstellungsverhältnis ausscheiden,
haben alles zu unterlassen, was darauf gerichtet ist, ihre früheren
Vertragspartner aus einem Auftrag zu verdrängen.
(2) Entsprechendes gilt
für ehemalige Mitarbeiter, die nach Bestellung zum Steuerberater den Beruf
selbstständig oder im Anstellungsverhältnis nach § 58 StBerG ausüben.
(3) Bei Auflösung einer
Sozietät oder Ausscheiden eines Sozius haben die Sozien, soweit nicht andere
vertragliche Regelungen getroffen sind, jeden Auftraggeber darüber zu
befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Wenn sich
die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die
Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine
Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zu
Stande und scheitert auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer,
darf jeder der bisherigen Sozien von sich aus durch ein sachlich gehaltenes
Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.
§ 34 BOStB
Allgemeine Pflichten
(1) Satzung,
Beitragsordnung und Gebührenordnung der Steuerberaterkammer sind zu beachten.
(2) Steuerberater sind
verpflichtet, die von der Steuerberaterkammer im Rahmen ihrer gesetzlichen und
satzungsmäßigen Befugnisse getroffenen Regelungen zu befolgen und insoweit
der Steuerberaterkammer die von ihr geforderten Angaben zu machen und
Unterlagen vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit verletzen würden.
(3) Steuerberater sollen
die Selbstverwaltung im Interesse des Berufsstandes unterstützen und ein
angebotenes Ehrenamt annehmen.
§ 35 BOStB
Anzeigepflichten
Außer den nach §§ 48,
50 und 56 DVStB mitzuteilenden oder anzuzeigenden Tatsachen sind der
Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
|
1. |
Anschrift des
Wohnsitzes sowie dessen Änderung, |
|
2. |
Fernsprech-,
Telefax- und ähnliche Anschlüsse der beruflichen Niederlassung und
weiterer Beratungsstellen sowie deren Änderung, |
|
3. |
Begründung und
Beendigung eines Anstellungsverhältnisses (§ 58 StBerG) durch den
Arbeitnehmer, |
|
4. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung einer Sozietät, |
|
5. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung einer Bürogemeinschaft, |
|
6. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, |
|
7. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung der Beteiligung an einer Europäischen
Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), |
|
8. |
Eingehung und
Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als
Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses, |
|
9. |
Erwerb oder
Wegfall einer weiteren Berufsqualifikation, |
|
10. |
Übernahme oder
Abgabe der Leitung einer Buchstelle oder der Beratungsstelle eines
Lohnsteuerhilfevereins, |
|
11. |
Übernahme oder
Beendigung des Amtes eines Vorstandsmitglieds eines
Lohnsteuerhilfevereins, |
|
12. |
Bestellung oder
Erlöschen der Bestellung eines Prokuristen oder
Handlungsbevollmächtigten einer Steuerberatungsgesellschaft. |
§ 36 BOStB
Besondere Pflichten gegenüber
Gerichten und Behörden
(1) Originalunterlagen
von Gerichten und Behörden, die Steuerberatern zur Einsichtnahme überlassen
sind, dürfen nur an Mitarbeiter des Steuerberaters ausgehändigt werden. Die
Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei der Ablichtung
oder sonstigen Vervielfältigung von Unterlagen von Gerichten und Behörden
haben Steuerberater sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis nehmen.
(3) Soweit das
Akteneinsichtsrecht durch gesetzliche Bestimmungen oder eine in zulässiger
Weise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle beschränkt
ist, haben Steuerberater auch bei der Vermittlung des Akteninhaltes an ihre
Auftraggeber oder andere Personen diese Beschränkungen zu beachten.
§ 37 BOStB
Pflichten bei Zustellungen
Bei vereinfachten
amtlichen Zustellungen (§ 5 Abs. 2 VwZG) haben Steuerberater
Empfangsbekenntnisse mit Datum und Unterschrift zu versehen und unverzüglich
zurückzugeben.
§ 38 BOStB
Tätigkeit als Leiter von
Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
(1) Steuerberater, die
nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StBerG als Leiter von Einrichtungen nach § 4
Nr. 3 StBerG oder als Leiter von Buchstellen von Einrichtungen nach § 4 Nr.
6, 7 und 8 StBerG tätig werden, haben darauf zu achten, dass bei der
Hilfeleistung in Steuersachen die in § 4 StBerG gezogenen Grenzen nicht
überschritten werden.
(2) Steuerberater, die
nach § 58 Abs. 2 Nr. 3 StBerG als Leiter für einen Lohnsteuerhilfeverein
tätig werden, haben dafür zu sorgen, dass bei der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen die in § 4 Nr. 11 StBerG gezogenen Grenzen und die in § 26
StBerG festgelegten Pflichten beachtet werden. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass sie Mitglied eines Gremiums sind, das mit der Überwachung des
Vorstandes beauftragt ist.
(3) Steuerberater, die
eine Buchstelle leiten, dürfen nicht dulden, dass direkt oder indirekt in
unzulässiger Weise für die Buchstelle geworben wird.
(4) Steuerberater, die
Mitglied des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins oder Leiter der
Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins sind, dürfen nicht dulden, dass
direkt oder indirekt in unzulässiger Weise für den Lohnsteuerhilfeverein
geworben wird.
§ 39 BOStB
Treuhänderische und andere
Tätigkeiten
(1) Mit dem Beruf eines
Steuerberaters sind insbesondere vereinbar
|
1. |
die Verwaltung
fremden Vermögens, |
|
2. |
das Halten von
Gesellschaftsanteilen, |
|
3. |
die Wahrnehmung
von Gesellschafterrechten, |
|
4. |
die Tätigkeit als
Beirat und Aufsichtsrat, |
|
5. |
die Tätigkeit als
Umweltgutachter, |
|
6. |
die Wahrnehmung
des Amtes als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund,
Betreuer, |
|
7. |
die Tätigkeit als
Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Liquidator, Nachlassverwalter,
Sequester, Zwangsverwalter, Mitglied in Gläubigerausschüssen, |
|
8. |
die Tätigkeit als
Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz. |
Erlaubnisvorschriften in
anderen Gesetzen sind zu beachten.
(2) Vereinbare
Tätigkeiten dürfen nicht im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens ausgeübt
werden.
(3)
Geschäftsführungsfunktionen sind nur zulässig, wenn eine gerichtliche
Bestellung erfolgt ist (z.B. zum Notgeschäftsführer).
§ 40 BOStB
Schriftstellerische
Tätigkeiten sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten
(1) Schriftstellerische
und wissenschaftliche Arbeiten, die mit dem Namen des Verfassers
gekennzeichnet sind, dürfen auch seine Berufsbezeichnungen tragen.
(2) Die Ankündigung
einer Vortrags- und Lehrtätigkeit darf unter Nennung der Berufsbezeichnungen
der Dozenten erfolgen und ist in Form und Inhalt sachlich zu halten.
(3) Zusätze, die auf
die Stellung im Beruf hinweisen (z.B. Geschäftsführer einer
Steuerberatungsgesellschaft) sowie die Nennung des Arbeitgebers sind
zulässig.
§ 41 BOStB
Gewerbliche Tätigkeit
(1) Mit dem Beruf eines
Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar.
(2) Eine Beteiligung an
einem gewerblichen Unternehmen ist keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wenn der Steuerberater weder nach den vertraglichen
Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das
Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig ist. Die
Beteiligung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder als
persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht
als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, ist
stets unzulässig.
(3) Steuerberater
dürfen nicht dulden, dass ein gewerbliches Unternehmen wesentliche
Bestandteile ihres Namens übernimmt. Satz 1 gilt nicht, wenn vertraglich
sichergestellt ist, dass das andere Unternehmen das Verbot berufswidriger
Werbung sowie die §§ 10 bis 23 beachtet und ausschließlich Tätigkeiten im
Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 erster Halbsatz StBerG ausübt.
§ 42 BOStB
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbstständige
Steuerberater müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden
Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Angestellte Steuerberater sind
in die Versicherung ihres Arbeitgebers, als freie Mitarbeiter tätige
Steuerberater in die Versicherung ihres Auftraggebers einzuschließen. Wenn
der angestellte oder als freier Mitarbeiter tätige Steuerberater eigene
Mandate betreut, ist er zum Abschluss einer eigenen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
(2) Die
Mindestversicherungssumme, die Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden und ein eventueller Selbstbehalt
ergeben sich aus der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).
§ 43 BOStB
Haftungsausschluss und
Verjährung
(1) Der Anspruch des
Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann gemäß
§ 67a StBerG beschränkt werden. Haftungsbeschränkungen auf Grund anderer
Gesetze (z.B. § 8 Abs. 2 PartGG) bleiben unberührt.
(2) Ein Ausschluss der
Haftung ist nicht zulässig.
(3) Vereinbarungen über
den Beginn und eine angemessene Verkürzung der Verjährung sind zulässig.
Nicht zulässig sind Erschwerungen der Verjährung (z.B. die Verlängerung der
Verjährungsfrist).
§ 44 BOStB
Umgang mit fremden
Vermögenswerten
(1) Steuerberater haben
ihnen anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
(2) Steuerberater haben
fremde Vermögenswerte von ihrem eigenen Vermögen getrennt zu halten. Fremde
Gelder und Wertpapiere sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten
weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind sie auf einem Anderkonto
oder Anderdepot zu verwahren. Fremde Vermögenswerte im Gewahrsam von
Steuerberatern sind vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
(3) Steuerberater
dürfen aus ihnen anvertrauten Vermögenswerten Vergütungen und Vorschüsse
nicht entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind.
§ 45 BOStB
Vergütung (Gebühren und
Auslagen)
(1) Steuerberater sind
an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden.
(2) Für die Vergütung
von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gelten die gesetzlichen
Vorschriften (z.B. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
(3) Über
Honorarvorschüsse ist nach Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der
Angelegenheit unverzüglich abzurechnen.
(4) Eine Unterschreitung
der angemessenen Vergütung ist berufswidrig. Ausnahmsweise darf besonderen
Umständen, etwa der Bedürftigkeit eines Auftraggebers, durch Ermäßigung
oder Streichung von Gebühren oder Auslagenersatz Rechnung getragen werden.
Eine Gebührenüberhebung im Sinne des § 352 StGB ist berufswidrig.
(5) Die Vereinbarung
oder die Annahme von Provisionen, Erfolgshonoraren und Erfolgsbeteiligungen
ist unzulässig.
§ 46 BOStB
Abtretung und Einziehung von
Gebührenforderungen
(1) Die Abtretung von
Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater ist zulässig, wenn der
Auftraggeber zustimmt. Der Steuerberater, der eine Gebührenforderung erwirbt,
ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Steuerberater.
(2) Die Abtretung von
Gebührenforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen
Steuerberater ist zulässig, wenn berechtigte eigene Interessen des
abtretenden Steuerberaters vorliegen.
(3) Die Abtretung von
Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als
Steuerberater zugelassenen Dritten ist nur zulässig, wenn die Forderung zuvor
rechtskräftig festgestellt worden ist, ein erster Vollstreckungsversuch
fruchtlos ausgefallen ist und der Steuerberater die ausdrückliche
schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt hat.
§ 47 BOStB
Pflichten bei der
Auftragserfüllung nach Beiordnung durch das Gericht im Rahmen der Gewährung
von Prozesskostenhilfe
Für die Tätigkeit von
Steuerberatern im Rahmen einer Beiordnung vor Gerichten gelten die allgemeinen
Berufsgrundsätze.
§ 48 BOStB
Berufliche Niederlassung
(1) Berufliche
Niederlassung ist diejenige Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater
seinen Beruf selbstständig ausübt. Steuerberater dürfen keine weiteren
beruflichen Niederlassungen unterhalten. Arbeitsräume außerhalb der
Beratungsstelle müssen in einem örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit
der Beratungsstelle stehen. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich
nach § 58 StBerG angestellten Steuerberaters gilt seine regelmäßige, bei
mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
(2) Die berufliche
Niederlassung von selbstständig tätigen Steuerberatern soll nach außen
kenntlich gemacht werden. Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle dürfen
nach außen nicht kenntlich gemacht werden.
§ 49 BOStB
Weitere Beratungsstellen
(1) Weitere
Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG können unterhalten werden,
soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle müssen in einem örtlichen und
funktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle stehen. Zweigniederlassungen
von Steuerberatungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen im Sinne des
Gesetzes.
(2) Leiter einer
weiteren Beratungsstelle muss ein anderer Steuerberater sein, der seine
berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich
hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(3) § 48 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
§ 50 BOStB
Verhalten bei
grenzüberschreitender Tätigkeit
(1) Das
Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten.
(2) Steuerberater werden
insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie
|
1. |
von ihrer
inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden, |
|
2. |
über eine
ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG
im Ausland tätig werden, |
|
3. |
eine
überörtliche Sozietät mit Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 oder
Abs. 2 StBerG, die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen, |
|
4. |
ihre berufliche
Niederlassung in das Ausland verlegen. |
§ 51 BOStB
Sozietät
(1) Steuerberater
dürfen sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den in § 56 Abs.
1 Satz 2 und 3 StBerG genannten natürlichen Personen örtlich und
überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die
zugleich Notar sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche
Berufsausübung eingegangen werden.
(2) Die Sozietät
erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die
Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
(3) Ein Zusammenschluss
mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im
Ausland haben, ist nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig, wenn diese im
Ausland einen den in Abs. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen
entsprechen.
§ 52 BOStB
Kooperationen
(1) Steuerberater
dürfen mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG genannten
Personen und Personenvereinigungen auch in anderen Formen als der Sozietät
zusammenarbeiten (Kooperation).
(2) Steuerberater
können sich mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG
genannten Personen und Personenvereinigungen zu einer Europäischen
Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen.
§ 53 BOStB
Bürogemeinschaft
(1) Eine
Bürogemeinschaft mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG
genannten Personen und Personenvereinigungen ist zulässig. Die
Bürogemeinschaft kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705ff. BGB)
oder als Gemeinschaft (§§ 741ff. BGB) ausgestaltet sein.
(2) Bürogemeinschaften
dürfen nicht den Anschein einer Sozietät erwecken. Insbesondere dürfen
weder gemeinsame Geschäftspapiere oder Praxisschilder verwendet werden, noch
darf ein Hinweis auf Geschäftspapieren erfolgen.
§ 54 BOStB
Grundsätze
(1)
Steuerberatungsgesellschaften sind neben Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt (§ 3 Nr. 1 StBerG). Sie stehen abweichend von § 1 Abs. 1 nur
Steuerberatern und Steuerberaterinnen als Instrument ihrer Berufsausübung zur
Verfügung.
(2) Bei der Errichtung
und Leitung von Steuerberatungsgesellschaften ergeben sich aus den
nachstehenden §§ 55 bis 58 besondere Berufspflichten.
§ 55 BOStB
Errichtung, Ausgestaltung und
Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften
(1) Als Gegenstand der
Gesellschaft dürfen keine nach § 57 StBerG mit dem Beruf nicht vereinbaren
Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung festgelegt werden oder
im Handelsregister eingetragen sein.
(2) Mindestens ein
Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter
persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner im Sinne des PartGG, der
Steuerberater ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der
Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
(3) Die Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, dass die Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes über die Kapitalbindung (§ 50a StBerG) beachtet
werden. Gesellschafter dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der
Gesellschaft tätige Personen im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG sein. Die
Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer anderen
Steuerberatungsgesellschaft ist unzulässig. Anteile an
Steuerberatungsgesellschaften dürfen nicht für Rechnung eines Dritten
gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften müssen die Anteile Personen im
Sinne von Satz 2 gehören. Bei Kommanditgesellschaften dürfen die im
Handelsregister eingetragenen Einlagen nur von Personen im Sinne von Satz 2
übernommen worden sein. Eine Steuerberatungsgesellschaft kann eigene Anteile
zum Zwecke der Weiterveräußerung halten.
(4) Steuerberatern,
Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder
Steuerbevollmächtigten muss zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der
Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Kommanditisten zustehen. Im Gesellschaftsvertrag
muss bestimmt sein, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur
Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Steuerberater,
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder
Steuerbevollmächtigte sind. Für Steuerberatungsgesellschaften, die am 16.
Juni 1989 anerkannt waren, gilt § 155 Abs. 4 StBerG. Gesellschaftern einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG
werden die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer
Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(5) Bei
Steuerberatungsgesellschaften, die kapitalmäßig oder in anderer Weise von
Personen oder Gesellschaften, die nicht in § 3 StBerG genannt sind (§ 155
Abs. 4 StBerG), beeinflusst werden können, haben Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter sind, besonders
sorgfältig darauf zu achten, dass ihnen die Unabhängigkeit und Freiheit zu
pflichtgemäßem Handeln nicht genommen wird. Eine ihnen übertragene
Leitungsfunktion muss auch tatsächlich ausgeübt werden.
(6) Bei ihrer Tätigkeit
haben die Steuerberatungsgesellschaften sowie die Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die sich aus den §§ 34, 57,
57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 StBerG sowie die sich aus dieser Berufsordnung
ergebenden Berufspflichten sinngemäß zu beachten.
(7) Nach § 50 Abs. 3
StBerG können besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als
in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende
Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden, wenn die besondere
Fachkunde und die persönliche Zuverlässigkeit vorliegen und die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Bestellung nach
Anhörung der Berufskammer genehmigt hat.
(8) Mitglieder des
Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter einer
Steuerberatungsgesellschaft oder Partner im Sinne des PartGG haben auf die
Einhaltung der Grundsätze über die Vertretung der Gesellschaft im
Gesellschaftsvertrag hinzuwirken.
(9) Die Anzeigepflichten
nach § 35 dieser Berufsordnung sowie gemäß § 50 DVStB sind zu beachten.
§ 56 BOStB
Firma der
Steuerberatungsgesellschaft
(1) Unter Beachtung der
Regelungen hinsichtlich der zulässigen und berufswidrigen Werbung (§§ 10
bis 23) können als Firmenbestandteile Namen von Gesellschaftern, allgemein
gehaltene Tätigkeitsbezeichnungen, geografische oder freigestaltete
Bezeichnungen geführt werden, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
(2) Wenn in die Firma
einer Steuerberatungsgesellschaft ein Personenname aufgenommen wird, soll es
sich um den Namen eines Steuerberaters handeln. Daneben können die Namen
anderer Gesellschafter (§§ 3, 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG) aufgenommen werden,
wenn deren Zahl die Namen von Steuerberatern nicht überschreitet. Gehört der
Gesellschaft außer den namentlich aufgeführten Gesellschaftern mindestens
eine weitere Person im Sinne des § 3 StBerG als Gesellschafter an, so sind
entsprechende Zusätze (z.B. "u.a.", "und Kollegen")
zulässig. Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt
werden; das gilt nicht, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet werden kann,
weil der ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde oder
er sich dem Ausschluss durch Verzicht auf die Bestellung entzogen hat.
(3) Es ist unzulässig,
zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu
verwenden (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG). Firmenbestandteile, die auf einen
Auftraggeberkreis, auf Unternehmen, Unternehmensgruppen, Wirtschafts- und
Berufszweige sowie auf spezielle Berufsgebiete und Erfahrungen (z.B.
Buchführung, Lohnsteuerberatung, Steuerstrafsachen, Zoll, betriebliche
Altersversorgung) hinweisen, sind unzulässig. Firmenbestandteile, die auf
vereinbare Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG hinweisen, sind nur
zulässig, wenn sie allgemein gehalten sind (z.B.
"Treuhandgesellschaft"). Ist eine Tätigkeitsbezeichnung nach den
vorstehenden Grundsätzen unzulässig, so gilt das auch für die entsprechende
fremdsprachliche Bezeichnung.
(4)
Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu führen,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung
als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Geografische
Bezeichnungen sind unzulässig, wenn sie als Hinweis auf eine Sonderstellung
am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit verstanden werden können oder wenn
sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen.
(6) Freigestaltete
Bezeichnungen sind solche, die weder den Namen einer Person noch geografische
Bezeichnungen noch Tätigkeitsbezeichnungen enthalten. Bei der Verwendung von
Buchstabenfolgen und Abkürzungen darf keine Verwechslungsgefahr oder
Irreführung vorliegen.
(7) Die Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen in der
Firma zu führen. Wortverbindungen, wie z.B. "Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und
Treuhandgesellschaft", sind unzulässig. Die Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft" darf in der Firma nur einmal geführt
werden. Die Verbindung der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"
mit dem Rechtsformzusatz "mbH" ist zulässig.
§ 57 BOStB
Verantwortliche Führung,
Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft
(1)
Steuerberatungsgesellschaften müssen abweichend von § 1 Abs. 1 von
Steuerberatern oder Steuerberaterinnen verantwortlich geführt werden.
(2) Die Mitglieder des
Vorstandes, die Geschäftsführer, die persönlich haftenden Gesellschafter
oder Partner im Sinne des PartGG müssen Steuerberater sein. Neben
Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, besonders
befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36
StBerG genannten Fachrichtungen Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer,
persönlich haftende Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG sein. Die
Zahl der unter Satz 2 fallenden Personen darf die Zahl der unter Satz 1
fallenden Steuerberater nicht übersteigen; kann bei der Willensbildung keine
Einigung erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend.
Eine Steuerberatungsgesellschaft wird vertreten durch einen zur
Alleinvertretung oder zur Einzelvertretung berechtigten Steuerberater, durch
mehrere zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch
einen Steuerberater mit dem Recht zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem
Vorstandsmitglied, einem Geschäftsführer, einem vertretungsberechtigten
persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG, der
nicht Steuerberater ist; im letzten Fall muss der Steuerberater zur
Einzelvertretung berechtigt sein. Andere Personen als Steuerberater dürfen
eine Steuerberatungsgesellschaft nicht allein oder einzeln vertreten.
Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte
persönlich haftende Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG, die
nicht Steuerberater sind, dürfen eine Steuerberatungsgesellschaft nur
gemeinschaftlich mit einem Steuerberater gemäß Satz 4, zweiter Halbsatz,
vertreten.
(3) Prokura mit
Einzelvertretung darf abweichend von § 1 Abs. 1 nur an Steuerberater und
Steuerberaterinnen erteilt werden. Prokura an andere Personen, die nicht
Steuerberater sind, aber in § 50 Abs. 2 StBerG genannt sind, ist nur
zulässig, wenn eine Gesamtvertretung mit einem einzelvertretungsberechtigten
Steuerberater vorgesehen ist.
(4) Für die Erteilung
einer Generalvollmacht gilt Absatz 3 entsprechend. Eine Handlungsvollmacht zur
Hilfeleistung in Steuersachen darf nur an die in § 3 StBerG genannten
natürlichen Personen erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb
einer Steuerberatungsgesellschaft berechtigt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1.
Alternative HGB), ist unzulässig.
(5) Abweichend von
Absatz 2 kann bei Steuerberatungsgesellschaften, die zugleich
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften sind, ein
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zur Einzelvertretung
zugelassen werden, wenn auch einem Steuerberater, der nicht Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer ist, Einzelvertretung zusteht.
§ 58 BOStB
Bekanntmachungen und
Geschäftsberichte von Steuerberatungsgesellschaften
(1) Gesetzlich
vorgeschriebene Bekanntmachungen von Steuerberatungsgesellschaften dürfen
außer im Bundesanzeiger nur in weiteren durch Gesellschaftsvertrag oder
Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen erfolgen. Sie müssen sich in
Form und Inhalt jeder Werbung enthalten.
(2) Für
Geschäftsberichte und andere freiwillige Veröffentlichungen gelten die
§§ 10 bis 23 sinngemäß.
§ 59 BOStB
Praxisübertragung und
Praxiseinbringung
(1) Die Übertragung
einer Praxis oder eines Teiles einer Praxis gegen Entgelt ist zulässig. Die
Bedingungen für die Übertragung müssen angemessen sein.
(2) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit (§ 9) ist bei der Übertragung der Praxis in besonderer
Weise zu beachten. Mandatslisten zur Praxiswertermittlung dürfen keine
Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende
Akten und Unterlagen dürfen nur nach seiner Einwilligung übertragen werden.
(3) Die Beteiligten
sollen den Übertragungsvertrag vor Abschluss der Berufskammer vorlegen.
(4) Bei der Einbringung
einer Einzelpraxis in eine Sozietät oder in eine Steuerberatungsgesellschaft
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die wiederholte
Veräußerung von Praxen oder Teilen einer Praxis kann berufswidrig sein.
(6) Der Abschluss eines
Pachtvertrages über Praxen von Steuerberatern ist berufswidrig.
§ 60 BOStB
Ausbildung von
Steuerfachangestellten
Steuerberater sind
verpflichtet, als Ausbildende oder Ausbilder zum Beruf
"Steuerfachangestellte/r" neben den gesetzlichen Vorschriften die
von der Steuerberaterkammer erlassene Prüfungsordnung und sonstigen
Regelungen zu beachten.
§ 61 BOStB
Schlussbestimmungen
(1) Diese Berufsordnung
ersetzt die bisherigen Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten (Standesrichtlinien).
(2) Die Berufsordnung
sowie ihre Änderungen sind in dem durch § 1 Abs. 4 der Satzung der
Bundessteuerberaterkammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.
BOStB § (Titel, Fassung,
Einleitung)
Berufsordnung der
Bundes-Steuerberaterkammer (BOStB)
Satzung über die Rechte
und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der
Steuerbevollmächtigten
Vom 2. Juni 1997
(Beihefter zu DStR 26/97)
Zuletzt geändert durch
Beschluss der Satzungsversammlung vom 14. Oktober 1998 (DStR 8/99), S. 342/343
|
Inhaltsübersicht
|
§§ |
|
|
|
|
Abschnitt
1 |
|
|
Anwendungsbereich
|
|
|
|
|
|
Anwendungsbereich |
1 |
|
|
|
|
Abschnitt
2 |
|
|
Unabhängige,
eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung
|
|
|
|
|
|
Unabhängigkeit |
2 |
|
Eigenverantwortlichkeit |
3 |
|
Gewissenhaftigkeit |
4 |
|
Sachlichkeit |
5 |
|
Interessenkollisionen,
widerstreitende Interessen |
6 |
|
Freie Mitarbeiter |
7 |
|
Mehrfachfunktionen |
8 |
|
|
|
|
Abschnitt
3 |
|
|
Verschwiegenheit |
|
|
|
|
|
Verschwiegenheit |
9 |
|
|
|
|
Abschnitt
4 |
|
|
Zulässige
und berufswidrige Werbung |
|
|
|
|
|
Grundsätze |
10 |
|
Anzeigen |
11 |
|
Praxisbroschüren |
12 |
|
Mandanteninformationen |
13 |
|
Aufnahme in
Verzeichnisse |
14 |
|
Praxisschild |
15 |
|
Geschäftspapiere |
16 |
|
Werbegeschenke |
17 |
|
Verhalten
gegenüber Medien |
18 |
|
Tätigkeitsschwerpunkte |
19 |
|
Zertifikate |
20 |
|
Werbung durch
Dritte |
21 |
|
Elektronische
Medien, Netze und Netzdienste |
22 |
|
Sonstige Werbung |
23 |
|
|
|
|
Abschnitt
5 |
|
|
Verbot
der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
|
|
|
|
|
|
Verbot der
Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen |
24 |
|
|
|
|
Abschnitt
6 |
|
|
Berufsmäßiges
Verhalten gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und
Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und
Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6 StBerG
|
|
|
|
|
|
Unterabschnitt
1 |
|
|
Verhalten
gegenüber Mandanten |
|
|
|
|
|
Auftragsannahme
und Auftragsablehnung |
25 |
|
Verbot der
Auftragsannahme |
26 |
|
Auftragserfüllung |
27 |
|
Verhinderung |
28 |
|
Auftragskündigung
durch den Steuerberater |
29 |
|
Akten und
Unterlagen |
30 |
|
|
|
|
Unterabschnitt
2 |
|
|
Verhalten
gegenüber Kollegen |
|
|
|
|
|
Kollegialität |
31 |
|
Übernahme eines
Mandates |
32 |
|
Ausscheiden aus
einer Gesellschaft und Beendigung anderer Vertragsverhältnisse |
33 |
|
|
|
|
Unterabschnitt
3 |
|
|
Verhalten
gegenüber Steuerberaterkammern
|
|
|
|
|
|
Allgemeine
Pflichten |
34 |
|
Anzeigepflichten |
35 |
|
|
|
|
Unterabschnitt
4 |
|
|
Verhalten
gegenüber Gerichten und Behörden
|
|
|
|
|
|
Besondere
Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden |
36 |
|
Pflichten bei
Zustellungen |
37 |
|
|
|
|
Unterabschnitt
5 |
|
|
Verhalten
gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§
4 und 6 StBerG |
|
|
|
|
|
Tätigkeit als
Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von
Lohnsteuerhilfevereinen |
38 |
|
|
|
|
Abschnitt
7 |
|
|
Vereinbare
und nichtvereinbare Tätigkeiten
|
|
|
|
|
|
Treuhänderische
und andere Tätigkeiten |
39 |
|
Schriftstellerische
Tätigkeiten sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten |
40 |
|
Gewerbliche
Tätigkeit |
41 |
|
|
|
|
Abschnitt
8 |
|
|
Berufshaftpflichtversicherung,
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
|
|
|
|
|
|
Berufshaftpflichtversicherung |
42 |
|
Haftungsausschluss
und Verjährung |
43 |
|
|
|
|
Abschnitt
9 |
|
|
Besondere
Pflichten gegenüber Auftraggebern
|
|
|
|
|
|
Umgang mit fremden
Vermögenswerten |
44 |
|
|
|
|
Abschnitt
10 |
|
|
Vereinbarung,
Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen
|
|
|
|
|
|
Vergütung
(Gebühren und Auslagen) |
45 |
|
Abtretung und
Einbeziehung von Gebührenforderungen |
46 |
|
|
|
|
Abschnitt
11 |
|
|
Pflichten
in Prozesskostenhilfesachen |
|
|
|
|
|
Pflichten bei der
Auftragserfüllung nach Beiordnung durch das Gericht im Rahmen der
Gewährung von Prozesskostenhilfe |
47 |
|
|
|
|
Abschnitt
12 |
|
|
Gründung
von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen
|
|
|
|
|
|
Berufliche
Niederlassung |
48 |
|
Weitere
Beratungsstellen |
49 |
|
|
|
|
Abschnitt
13 |
|
|
Verhalten
bei grenzüberschreitender Tätigkeit
|
|
|
|
|
|
Verhalten bei
grenzüberschreitender Tätigkeit |
50 |
|
|
|
|
Abschnitt
14 |
|
|
Besondere
Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56
StBerG |
|
|
|
|
|
Sozietät |
51 |
|
Kooperationen |
52 |
|
Bürogemeinschaft |
53 |
|
|
|
|
Abschnitt
15 |
|
|
Besondere
Pflichten bei Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von
Steuerberatungsgesellschaften
|
|
|
|
|
|
Grundsätze |
54 |
|
Errichtung,
Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften |
55 |
|
7Firma der
Steuerberatungsgesellschaft |
56 |
|
Verantwortliche
Führung, Geschäftsführung und Vertretung der
Steuerberatungsgesellschaft |
57 |
|
Bekanntmachungen
und Geschäftsberichte von Steuerberatungsgesellschaften |
58 |
|
|
|
|
Abschnitt
16 |
|
|
Praxisübertragung
und Praxiseinbringung |
|
|
|
|
|
Praxisübertragung
und Praxiseinbringung |
59 |
|
|
|
|
Abschnitt
17 |
|
|
Ausbildung
von Steuerfachangestellten |
|
|
|
|
|
Ausbildung von
Steuerfachangestellten |
60 |
|
|
|
|
Abschnitt
18 |
|
|
Schlussbestimmungen
|
|
|
|
|
|
Schlussbestimmungen |
61 |
§ 1 BOStB
Anwendungsbereich
(1) Die Berufsordnung
gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte,
Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG. In der
Berufsordnung wird für alle vorgenannten Mitglieder der Steuerberaterkammern
der Begriff "Steuerberater" verwendet.
(2) Regelungen, die nur
für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf
Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als
sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.
§ 2 BOStB
Unabhängigkeit
(1) Der Steuerberater
ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
(2) Zur Wahrung ihrer
Unabhängigkeit dürfen Steuerberater keine Bindungen eingehen, die ihre
berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden könnten.
(3) Steuerberater sind
verpflichtet, ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber
jedermann zu wahren. Untersagt sind insbesondere die Annahme von Vorteilen
jeder Art von Dritten sowie die Übernahme von Mandantenrisiken.
(4) Am wirtschaftlichen
Ergebnis der beruflichen Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem Steuerberater
nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt
werden. Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, die Leistungen von
Versorgungsbezügen oder Vergütungen für die Übernahme der Praxis oder für
Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der
beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
§ 3 BOStB
Eigenverantwortlichkeit
(1) Steuerberater sind
verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden
sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig.
(2) Die Tätigkeit des
Angestellten nach § 58 StBerG ist eigenverantwortlich, wenn sich der
Steuerberater nicht an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu
pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Der Eigenverantwortlichkeit eines nach
§ 58 StBerG im Anstellungsverhältnis tätigen Steuerberaters steht es nicht
entgegen, wenn die nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG erforderliche
Zeichnungsberechtigung begrenzt oder eine Mitzeichnung vereinbart ist.
(3) Der Steuerberater
kann eine Pflichtverletzung nicht damit rechtfertigen, dass er nach Weisungen
eines Dritten, insbesondere eines Auftraggebers, gehandelt hat.
§ 4 BOStB
Gewissenhaftigkeit
(1) Steuerberater haben
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
(2) Sie dürfen einen
Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche
Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen. Sie sind
verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und
Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde
notwendig ist.
(3) Sie sind
verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen
sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu
gewährleisten. Es ist zulässig, die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch
eine externe Prüfung (Zertifizierung) feststellen zu lassen. Die
Zertifizierung hat sich auf die Organisation der Praxis zu beschränken.
Soweit bei einer Zertifizierung Einblick in Namen, Daten und Unterlagen der
Auftraggeber genommen werden muss, bedarf es in jedem Einzelfall deren
ausdrücklicher Zustimmung (§ 9). Eine Zertifizierung beruflicher
Tätigkeiten (§§ 33, 57 Abs. 3 StBerG) ist ausgeschlossen.
§ 5 BOStB
Sachlichkeit
(1) Steuerberater sind
zur Sachlichkeit verpflichtet. Sachlich ist ein Verhalten, das bei
gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die anvertrauten Interessen in
angemessener Form zu vertreten. Das Sachlichkeitsgebot ist insbesondere
verletzt, wenn es sich um Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von
Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen handelt.
(2) Steuerberater haben
das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
§ 6 BOStB
Interessenkollisionen,
widerstreitende Interessen
(1) Steuerberater
dürfen nicht tätig werden, wenn eine Interessenkollision gegeben ist.
(2) Mehrere Auftraggeber
dürfen in derselben Sache beraten oder vertreten werden, wenn dem
Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber
einverstanden sind. Bei widerstreitenden Interessen ist nur eine vermittelnde
Tätigkeit zulässig.
(3) Sozietäten,
Steuerberatungsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften,
Anstellungsverhältnisse oder sonstige Formen der Zusammenarbeit dürfen nicht
zu einer Umgehung eines Betätigungsverbotes missbraucht werden.
§ 7 BOStB
Freie Mitarbeiter
Als freie Mitarbeiter
dürfen nur natürliche Personen im Sinne des § 3 StBerG beschäftigt werden.
§ 8 BOStB
Mehrfachfunktionen
Steuerberater, die ihren
Beruf in mehreren Funktionen (z.B. selbstständige Tätigkeit,
Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren
Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft)
ausüben, müssen sicherstellen, dass hierdurch die Erfüllung ihrer
Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Das setzt voraus, dass sie jede
dieser Funktionen tatsächlich wahrnehmen.
§ 9 BOStB
Verschwiegenheit
(1) Steuerberater sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung
ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder
bekannt geworden ist. Jeder Anschein einer Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden.
(3) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener
berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater
vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(4) Steuerberater
dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die unter die
Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 fallen, nicht unbefugt verwerten.
(5) Steuerberater haben
gemäß § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind,
zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen
Vorschriften insbesondere
des § 102 AO
(Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen)
des § 203 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 3 bis 5 StGB
(Verletzung von Privatgeheimnissen)
der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 und 53a sowie des § 97 StPO
(Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess)
der §§ 383 Abs. 1 Nr.
6 und Abs. 3; 385 Abs. 2 ZPO
(Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess)
des § 5 BDSG
sowie die jeweiligen
landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen
zu unterrichten.
Die Verpflichtung ist
schriftlich vorzunehmen.
(6) Steuerberater
müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung der
Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende
Unterlagen erhalten. Sie sollen entsprechende Vorsorge für den Fall ihres
Todes treffen.
(7) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
§ 10 BOStB
Grundsätze
(1) Steuerberater haben
ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
(2) Steuerberater
dürfen jedoch, vorbehaltlich nachstehender Regelungen, über ihre berufliche
Tätigkeit informieren. Die Unterrichtung muss sachlich zutreffend und
objektiv nachprüfbar sein. Die Darstellung darf nicht reklamehaft sein.
Vergleichende oder wertende Aussagen sind nicht zulässig.
(3) Werbung ist
berufswidrig, soweit sie auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall
gerichtet ist. Berufswidrige Werbung ist jedes eigene oder geduldete fremde
Verhalten, insbesondere jeder unmittelbare oder mittelbare Hinweis auch in
Veröffentlichungen oder bei Veranstaltungen jeder Art, das bei verständiger
Würdigung als direkte Anregung oder Aufforderung zur Auftragsanbahnung
verstanden werden kann. Das Anbieten der eigenen Dienste ist zulässig, wenn
hierzu eine Aufforderung des möglichen Auftraggebers vorliegt.
§ 11 BOStB
Anzeigen
(1) Steuerberater
dürfen in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten.
Die Angaben dürfen nicht irreführend sein. Anzeigen dürfen keine
übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben.
Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist auch die Häufigkeit des
Erscheinens zu berücksichtigen. Die Anzeigen dürfen nicht auf die Erteilung
eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.
(2) Stellenangebote und
Stellengesuche dürfen als Anzeigen veröffentlicht und in anderen Medien
bekannt gemacht werden.
(3) Anzeigen für
ungenannte Auftraggeber dürfen, soweit sie mit einer vereinbaren Tätigkeit
gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG im Zusammenhang stehen, unter Angabe des Namens
und der Berufsbezeichnung veröffentlicht werden.
§ 12 BOStB
Praxisbroschüren
(1) Steuerberater
dürfen über ihre berufliche Tätigkeit in Praxisbroschüren, Faltblättern
oder vergleichbaren Informationsmitteln in Wort und Bild sachlich, nicht
reklamehaft, unterrichten.
(2) Insbesondere sind
Hinweise zulässig auf
|
1. |
Person,
Lebenslauf, beruflichen Werdegang und Erfahrungen des
Berufsangehörigen, soweit sie berufsbezogen sind, |
|
2. |
Art und Umfang der
beruflichen Betätigung einschließlich der Tätigkeiten, die mit dem
Beruf gemäß § 57 Abs. 3 StBerG vereinbar sind, |
|
3. |
Größe und
Organisation der Praxis, Mitarbeiterstab sowie nationale und
internationale Kooperationen, |
|
4. |
Mitgliedschaften
in Berufs- oder dem Beruf nahe stehenden Organisationen. |
(3) Unzulässig sind
insbesondere Hinweise auf Mandanten und besondere berufliche Erfolge.
(4) Informationsmittel
gemäß Abs. 1 dürfen nur eigenen Auftraggebern überlassen werden, Dritten
jedoch nur auf Grund deren Aufforderung und ausschließlich für deren eigenen
Bedarf.
§ 13 BOStB
Mandanteninformationen
(1)
Mandanteninformationen dürfen eigenen Auftraggebern überlassen oder
zugänglich gemacht werden. Für Form und Inhalt gilt § 10 Abs. 2.
(2) Dritten dürfen
Mandanteninformationen nur nach deren Aufforderung und für deren eigenen
Bedarf überlassen oder zugänglich gemacht werden.
§ 14 BOStB
Aufnahme in Verzeichnisse
(1) Steuerberater
dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z.B. Anschriftenverzeichnisse,
Adress- und Fernsprechbücher, Branchenverzeichnisse) eintragen lassen, wenn
die Verzeichnisse allen Berufsangehörigen offenstehen.
(2) Die Eintragung darf
nicht reklamehaft sein und muss sich auf die sachlich erforderlichen Angaben
beschränken.
(3) Steuerberater
dürfen an einem Suchservice teilnehmen. Für die Teilnahme gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 15 BOStB
Praxisschild
(1) Praxisschilder
sollen zur Kenntlichmachung der Praxisräume des Steuerberaters angebracht
werden. Sozietäten dürfen eine Kurzbezeichnung verwenden. Das Praxisschild
darf nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein. Hinweise auf Dritte
dürfen nicht angebracht werden. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Praxisschild
einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 StBerG ist der Name des
Inhabers oder der Inhaberin der Praxis mit dem Zusatz "weitere
Beratungsstelle" oder "Zweigniederlassung" zu führen. Der
Leiter oder die Leiterin der weiteren Beratungsstelle oder der
Zweigniederlassung muss genannt werden.
(3) Steuerberater
dürfen auf dem Praxisschild einen Hinweis auf Lohnsteuerberatung mit
Sprechzeiten anbringen. Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist nicht
zulässig.
§ 16 BOStB
Geschäftspapiere
(1) Geschäftspapiere
(Briefbögen, Umschläge, Gebührenrechnungen, Besuchskarten u.ä.), Stempel,
Klischees, Logos usw. dürfen nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet
sein.
(2) Es ist zulässig,
auf Briefbögen die Privatanschrift und die weitere Beratungsstelle anzugeben.
Auf Briefbögen von weiteren Beratungsstellen muss der Leiter oder die
Leiterin der Beratungsstelle genannt werden. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
(3) Auf Briefbögen darf
der Nachfolger eines Berufsangehörigen, der durch Tod oder Verzicht auf die
Bestellung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausgeschieden
ist, dessen Namen und Berufsbezeichnung weiterführen, wenn das Ausscheiden
kenntlich gemacht ist.
(4) Auf den Briefbögen
einer Sozietät müssen die Sozien mit Namen und Berufsbezeichnungen
aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet
wird, z.B. durch Nennung einzelner Namen von Steuerberatern mit Zusätzen, die
gemäß § 43 StBerG zulässig sind. Ausgeschiedene Sozien können auf den
Briefbögen weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht
wird.
(5) Bei überörtlichen
Sozietäten muss auf den Briefbögen angegeben werden, welcher Partner welche
Qualifikation besitzt und wo sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf
die in der Sozietät vertretenen Berufe (Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle
Berufsqualifikationen an allen Standorten vertreten sind.
(6) Auf den
Geschäftspapieren von Steuerberatungsgesellschaften dürfen
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte persönlich
haftende Gesellschafter und Vorsitzende des Aufsichtsrates oder Beirates nur
mit den nach dieser Berufsordnung zulässigen Berufsbezeichnungen oder mit der
Berufsbezeichnung eines sozietätsfähigen Berufes aufgeführt werden. Das
Aufführen anderer Gesellschafter ist nicht zulässig. § 80 AktG und § 35a
GmbHG bleiben unberührt.
(7) Auf Briefbögen
dürfen Angestellte im Sinne des § 58 StBerG und freie Mitarbeiter im Sinne
des § 3 StBerG, die überwiegend beschäftigt werden, aufgeführt werden. Bei
Steuerberatungsgesellschaften sind diese Angaben nur zulässig, wenn auf das
Rechtsverhältnis ausdrücklich hingewiesen wird.
(8) Auf Briefbögen
dürfen berufsrechtlich zulässige, auf Dauer angelegte Kooperationen genannt
werden.
§ 17 BOStB
Werbegeschenke
(1) Geschenke mit
werbenden Hinweisen sind unzulässig.
(2) Es ist nicht
berufswidrig, wenn ein Steuerberater für seinen Auftraggeber Aufwendungen
macht, die angemessen sind und mit dem Auftragsverhältnis zusammenhängen.
§ 18 BOStB
Verhalten gegenüber Medien
(1) Steuerberater
dürfen sich unter Angabe von Name und Berufsbezeichnung in den Medien
äußern (z.B. Presseinterviews, Diskussionen im Fernsehen).
(2) Sie haben dafür
Sorge zu tragen, dass dabei nicht berufswidrig für sie geworben wird.
Berufswidrig ist insbesondere jede Darstellung, die der Steuerberater
veranlasst oder für die er ein Entgelt entrichtet hat und bei der die Person
oder die Leistung des Steuerberaters so herausgestellt wird, dass der
Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt.
§ 19 BOStB
Tätigkeitsschwerpunkte
Steuerberater dürfen
Teilgebiete ihrer beruflichen Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte bekannt
geben.
§ 20 BOStB
Zertifikate
Hinweise auf Zertifikate
im Sinne des § 4 Abs. 3 sind nur zulässig, solange die Zertifikate gültig
sind. Dabei ist anzugeben, dass nicht die fachliche Qualifikation, sondern die
Organisation der Praxis Gegenstand der Zertifizierung war. Ein Hinweis ist nur
in Praxisbroschüren zulässig.
§ 21 BOStB
Werbung durch Dritte
(1) Es ist unzulässig,
berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden.
(2) Steuerberater
dürfen der Nennung ihres Namens und ihrer Berufsqualifikation in
Veröffentlichungen von und für Mandanten nur zustimmen, wenn die Grundsätze
nach § 10 beachtet werden und der Zweck der Veröffentlichung mit dem Ansehen
des Berufes vereinbar ist.
§ 22 BOStB
Elektronische Medien, Netze und
Netzdienste
Die Regelungen der §§
10 bis 21 und 23 gelten sinngemäß auch bei der Nutzung elektronischer
Medien, Netze und Netzdienste.
§ 23 BOStB
Sonstige Werbung
Andere bezahlte oder
veranlasste Werbung in Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien ist
unzulässig.
§ 24 BOStB
Verbot der Mitwirkung bei
unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Steuerberatern ist
untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken.
(2) Ihnen ist
insbesondere untersagt,
|
1. |
mit einem
Lohnsteuerhilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der
Weise zu treffen, dass sie jene Steuerrechtshilfe leisten, die über die
Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht, |
|
2. |
durch ihre
Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu
ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen. |
§ 25 BOStB
Auftragsannahme und
Auftragsablehnung
(1) Steuerberater sind
nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. § 65 StBerG bleibt unberührt.
(2) Die Ablehnung eines
Auftrages ist nach § 63 StBerG unverzüglich zu erklären.
(3) Steuerberater
dürfen nicht tätig werden, wenn sie für eine pflichtwidrige oder unlautere
Handlung in Anspruch genommen werden sollen.
§ 26 BOStB
Verbot der Auftragsannahme
(1) Ehemalige Beamte und
Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei
Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für
Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der
letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befasst waren (§ 61 StBerG).
(2) § 6 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 27 BOStB
Auftragserfüllung
(1) Der Auftrag ist
unter Beachtung der in den §§ 2 bis 9 niedergelegten Grundsätze
pflichtgemäßer Berufsausübung sowie der Hinweise und Empfehlungen der
Bundessteuerberaterkammer auszuführen. Der Auftrag ist unverzüglich
zurückzugeben, wenn seine Durchführung nach diesen Grundsätzen nicht
möglich ist.
(2) Steuerberater haben
ihren Auftraggebern insbesondere von allen wesentlichen Schriftstücken, die
sie erhalten oder absenden, Kenntnis zu geben.
(3) Steuerberater
müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der
Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Vermerks über das Ergebnis der
Prüfung die dafür geltenden Grundsätze beachten.
§ 28 BOStB
Verhinderung
Steuerberater haben für
die ordnungsgemäße Weiterführung der Praxis im Fall ihrer Verhinderung zu
sorgen. Sind sie länger als einen Monat daran gehindert, ihren Beruf
auszuüben, müssen sie einen allgemeinen Vertreter bestellen oder durch die
Steuerberaterkammer bestellen lassen (§ 69 StBerG).
§ 29 BOStB
Auftragskündigung durch den
Steuerberater
Bei Kündigung des
Auftrages durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die
zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
§ 30 BOStB
Akten und Unterlagen
(1) Steuerberater haben
Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen des Auftraggebers (Handakten im
Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG) auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung
des Auftrages aufzubewahren, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften die
Pflicht zu einer längeren Aufbewahrung ergibt. Diese Verpflichtung erlischt
schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der
Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist.
Die Aufforderung soll schriftlich erfolgen.
(2) Handakten sind auf
Aufforderung, spätestens bei Beendigung des Auftrages herauszugeben. Der
Steuerberater kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies
gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner
Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen
würde (§ 66 Abs. 4 StBerG).
§ 31 BOStB
Kollegialität
(1) Steuerberater haben
sich kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung zur Kollegialität verbietet
es, das Ansehen eines Steuerberaters durch unsachliche Angriffe oder
leichtfertige Anschuldigungen zu gefährden.
(2) Bei einem
Widerstreit zwischen dem Gebot der Kollegialität und den Interessen des
Auftraggebers geht unter Abwägung aller Umstände das berechtigte Interesse
des Auftraggebers vor.
(3) Bei Streitigkeiten
unter Steuerberatern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche
Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch die
Steuerberaterkammer zu beantragen.
(4) Beabsichtigen
Steuerberater, in eigener Sache bei Gerichten und Behörden Maßnahmen gegen
Steuerberater zu ergreifen, sollen sie der Steuerberaterkammer die
Möglichkeit geben, in der Angelegenheit zu vermitteln.
§ 32 BOStB
Übernahme eines Mandates
(1) Steuerberater haben
sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu
unterrichten.
(2) Jede Maßnahme, die
darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu
verdrängen, ist berufswidrig. Die Annahme von Aufträgen aus der Praxis eines
anderen Steuerberaters ist unzulässig, wenn diese dem Steuerberater durch
derzeitige oder frühere Angestellte oder freiberufliche Mitarbeiter des
anderen Steuerberaters zielgerichtet zugeführt werden. Entsprechendes gilt
für die Zuführung durch Praxisvertreter oder Praxistreuhänder.
§ 33 BOStB
Ausscheiden aus einer
Gesellschaft und Beendigung anderer Vertragsverhältnisse
(1) Steuerberater, die
aus einer Steuerberatungsgesellschaft, aus einer Bürogemeinschaft, einem
freien Mitarbeiterverhältnis oder einem Anstellungsverhältnis ausscheiden,
haben alles zu unterlassen, was darauf gerichtet ist, ihre früheren
Vertragspartner aus einem Auftrag zu verdrängen.
(2) Entsprechendes gilt
für ehemalige Mitarbeiter, die nach Bestellung zum Steuerberater den Beruf
selbstständig oder im Anstellungsverhältnis nach § 58 StBerG ausüben.
(3) Bei Auflösung einer
Sozietät oder Ausscheiden eines Sozius haben die Sozien, soweit nicht andere
vertragliche Regelungen getroffen sind, jeden Auftraggeber darüber zu
befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Wenn sich
die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die
Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine
Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zu
Stande und scheitert auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer,
darf jeder der bisherigen Sozien von sich aus durch ein sachlich gehaltenes
Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.
§ 34 BOStB
Allgemeine Pflichten
(1) Satzung,
Beitragsordnung und Gebührenordnung der Steuerberaterkammer sind zu beachten.
(2) Steuerberater sind
verpflichtet, die von der Steuerberaterkammer im Rahmen ihrer gesetzlichen und
satzungsmäßigen Befugnisse getroffenen Regelungen zu befolgen und insoweit
der Steuerberaterkammer die von ihr geforderten Angaben zu machen und
Unterlagen vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit verletzen würden.
(3) Steuerberater sollen
die Selbstverwaltung im Interesse des Berufsstandes unterstützen und ein
angebotenes Ehrenamt annehmen.
§ 35 BOStB
Anzeigepflichten
Außer den nach §§ 48,
50 und 56 DVStB mitzuteilenden oder anzuzeigenden Tatsachen sind der
Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
|
1. |
Anschrift des
Wohnsitzes sowie dessen Änderung, |
|
2. |
Fernsprech-,
Telefax- und ähnliche Anschlüsse der beruflichen Niederlassung und
weiterer Beratungsstellen sowie deren Änderung, |
|
3. |
Begründung und
Beendigung eines Anstellungsverhältnisses (§ 58 StBerG) durch den
Arbeitnehmer, |
|
4. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung einer Sozietät, |
|
5. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung einer Bürogemeinschaft, |
|
6. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, |
|
7. |
Begründung,
Änderung oder Beendigung der Beteiligung an einer Europäischen
Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), |
|
8. |
Eingehung und
Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als
Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnisses, |
|
9. |
Erwerb oder
Wegfall einer weiteren Berufsqualifikation, |
|
10. |
Übernahme oder
Abgabe der Leitung einer Buchstelle oder der Beratungsstelle eines
Lohnsteuerhilfevereins, |
|
11. |
Übernahme oder
Beendigung des Amtes eines Vorstandsmitglieds eines
Lohnsteuerhilfevereins, |
|
12. |
Bestellung oder
Erlöschen der Bestellung eines Prokuristen oder
Handlungsbevollmächtigten einer Steuerberatungsgesellschaft. |
§ 36 BOStB
Besondere Pflichten gegenüber
Gerichten und Behörden
(1) Originalunterlagen
von Gerichten und Behörden, die Steuerberatern zur Einsichtnahme überlassen
sind, dürfen nur an Mitarbeiter des Steuerberaters ausgehändigt werden. Die
Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei der Ablichtung
oder sonstigen Vervielfältigung von Unterlagen von Gerichten und Behörden
haben Steuerberater sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis nehmen.
(3) Soweit das
Akteneinsichtsrecht durch gesetzliche Bestimmungen oder eine in zulässiger
Weise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle beschränkt
ist, haben Steuerberater auch bei der Vermittlung des Akteninhaltes an ihre
Auftraggeber oder andere Personen diese Beschränkungen zu beachten.
§ 37 BOStB
Pflichten bei Zustellungen
Bei vereinfachten
amtlichen Zustellungen (§ 5 Abs. 2 VwZG) haben Steuerberater
Empfangsbekenntnisse mit Datum und Unterschrift zu versehen und unverzüglich
zurückzugeben.
§ 38 BOStB
Tätigkeit als Leiter von
Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
(1) Steuerberater, die
nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StBerG als Leiter von Einrichtungen nach § 4
Nr. 3 StBerG oder als Leiter von Buchstellen von Einrichtungen nach § 4 Nr.
6, 7 und 8 StBerG tätig werden, haben darauf zu achten, dass bei der
Hilfeleistung in Steuersachen die in § 4 StBerG gezogenen Grenzen nicht
überschritten werden.
(2) Steuerberater, die
nach § 58 Abs. 2 Nr. 3 StBerG als Leiter für einen Lohnsteuerhilfeverein
tätig werden, haben dafür zu sorgen, dass bei der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen die in § 4 Nr. 11 StBerG gezogenen Grenzen und die in § 26
StBerG festgelegten Pflichten beachtet werden. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass sie Mitglied eines Gremiums sind, das mit der Überwachung des
Vorstandes beauftragt ist.
(3) Steuerberater, die
eine Buchstelle leiten, dürfen nicht dulden, dass direkt oder indirekt in
unzulässiger Weise für die Buchstelle geworben wird.
(4) Steuerberater, die
Mitglied des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins oder Leiter der
Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins sind, dürfen nicht dulden, dass
direkt oder indirekt in unzulässiger Weise für den Lohnsteuerhilfeverein
geworben wird.
§ 39 BOStB
Treuhänderische und andere
Tätigkeiten
(1) Mit dem Beruf eines
Steuerberaters sind insbesondere vereinbar
|
1. |
die Verwaltung
fremden Vermögens, |
|
2. |
das Halten von
Gesellschaftsanteilen, |
|
3. |
die Wahrnehmung
von Gesellschafterrechten, |
|
4. |
die Tätigkeit als
Beirat und Aufsichtsrat, |
|
5. |
die Tätigkeit als
Umweltgutachter, |
|
6. |
die Wahrnehmung
des Amtes als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund,
Betreuer, |
|
7. |
die Tätigkeit als
Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Liquidator, Nachlassverwalter,
Sequester, Zwangsverwalter, Mitglied in Gläubigerausschüssen, |
|
8. |
die Tätigkeit als
Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz. |
Erlaubnisvorschriften in
anderen Gesetzen sind zu beachten.
(2) Vereinbare
Tätigkeiten dürfen nicht im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens ausgeübt
werden.
(3)
Geschäftsführungsfunktionen sind nur zulässig, wenn eine gerichtliche
Bestellung erfolgt ist (z.B. zum Notgeschäftsführer).
§ 40 BOStB
Schriftstellerische
Tätigkeiten sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten
(1) Schriftstellerische
und wissenschaftliche Arbeiten, die mit dem Namen des Verfassers
gekennzeichnet sind, dürfen auch seine Berufsbezeichnungen tragen.
(2) Die Ankündigung
einer Vortrags- und Lehrtätigkeit darf unter Nennung der Berufsbezeichnungen
der Dozenten erfolgen und ist in Form und Inhalt sachlich zu halten.
(3) Zusätze, die auf
die Stellung im Beruf hinweisen (z.B. Geschäftsführer einer
Steuerberatungsgesellschaft) sowie die Nennung des Arbeitgebers sind
zulässig.
§ 41 BOStB
Gewerbliche Tätigkeit
(1) Mit dem Beruf eines
Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar.
(2) Eine Beteiligung an
einem gewerblichen Unternehmen ist keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wenn der Steuerberater weder nach den vertraglichen
Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das
Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig ist. Die
Beteiligung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder als
persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht
als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, ist
stets unzulässig.
(3) Steuerberater
dürfen nicht dulden, dass ein gewerbliches Unternehmen wesentliche
Bestandteile ihres Namens übernimmt. Satz 1 gilt nicht, wenn vertraglich
sichergestellt ist, dass das andere Unternehmen das Verbot berufswidriger
Werbung sowie die §§ 10 bis 23 beachtet und ausschließlich Tätigkeiten im
Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 erster Halbsatz StBerG ausübt.
§ 42 BOStB
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbstständige
Steuerberater müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden
Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Angestellte Steuerberater sind
in die Versicherung ihres Arbeitgebers, als freie Mitarbeiter tätige
Steuerberater in die Versicherung ihres Auftraggebers einzuschließen. Wenn
der angestellte oder als freier Mitarbeiter tätige Steuerberater eigene
Mandate betreut, ist er zum Abschluss einer eigenen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
(2) Die
Mindestversicherungssumme, die Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden und ein eventueller Selbstbehalt
ergeben sich aus der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(DVStB).
§ 43 BOStB
Haftungsausschluss und
Verjährung
(1) Der Anspruch des
Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann gemäß
§ 67a StBerG beschränkt werden. Haftungsbeschränkungen auf Grund anderer
Gesetze (z.B. § 8 Abs. 2 PartGG) bleiben unberührt.
(2) Ein Ausschluss der
Haftung ist nicht zulässig.
(3) Vereinbarungen über
den Beginn und eine angemessene Verkürzung der Verjährung sind zulässig.
Nicht zulässig sind Erschwerungen der Verjährung (z.B. die Verlängerung der
Verjährungsfrist).
§ 44 BOStB
Umgang mit fremden
Vermögenswerten
(1) Steuerberater haben
ihnen anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
(2) Steuerberater haben
fremde Vermögenswerte von ihrem eigenen Vermögen getrennt zu halten. Fremde
Gelder und Wertpapiere sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten
weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind sie auf einem Anderkonto
oder Anderdepot zu verwahren. Fremde Vermögenswerte im Gewahrsam von
Steuerberatern sind vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
(3) Steuerberater
dürfen aus ihnen anvertrauten Vermögenswerten Vergütungen und Vorschüsse
nicht entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind.
§ 45 BOStB
Vergütung (Gebühren und
Auslagen)
(1) Steuerberater sind
an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden.
(2) Für die Vergütung
von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gelten die gesetzlichen
Vorschriften (z.B. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
(3) Über
Honorarvorschüsse ist nach Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der
Angelegenheit unverzüglich abzurechnen.
(4) Eine Unterschreitung
der angemessenen Vergütung ist berufswidrig. Ausnahmsweise darf besonderen
Umständen, etwa der Bedürftigkeit eines Auftraggebers, durch Ermäßigung
oder Streichung von Gebühren oder Auslagenersatz Rechnung getragen werden.
Eine Gebührenüberhebung im Sinne des § 352 StGB ist berufswidrig.
(5) Die Vereinbarung
oder die Annahme von Provisionen, Erfolgshonoraren und Erfolgsbeteiligungen
ist unzulässig.
§ 46 BOStB
Abtretung und Einziehung von
Gebührenforderungen
(1) Die Abtretung von
Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater ist zulässig, wenn der
Auftraggeber zustimmt. Der Steuerberater, der eine Gebührenforderung erwirbt,
ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Steuerberater.
(2) Die Abtretung von
Gebührenforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen
Steuerberater ist zulässig, wenn berechtigte eigene Interessen des
abtretenden Steuerberaters vorliegen.
(3) Die Abtretung von
Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als
Steuerberater zugelassenen Dritten ist nur zulässig, wenn die Forderung zuvor
rechtskräftig festgestellt worden ist, ein erster Vollstreckungsversuch
fruchtlos ausgefallen ist und der Steuerberater die ausdrückliche
schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt hat.
§ 47 BOStB
Pflichten bei der
Auftragserfüllung nach Beiordnung durch das Gericht im Rahmen der Gewährung
von Prozesskostenhilfe
Für die Tätigkeit von
Steuerberatern im Rahmen einer Beiordnung vor Gerichten gelten die allgemeinen
Berufsgrundsätze.
§ 48 BOStB
Berufliche Niederlassung
(1) Berufliche
Niederlassung ist diejenige Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater
seinen Beruf selbstständig ausübt. Steuerberater dürfen keine weiteren
beruflichen Niederlassungen unterhalten. Arbeitsräume außerhalb der
Beratungsstelle müssen in einem örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit
der Beratungsstelle stehen. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich
nach § 58 StBerG angestellten Steuerberaters gilt seine regelmäßige, bei
mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
(2) Die berufliche
Niederlassung von selbstständig tätigen Steuerberatern soll nach außen
kenntlich gemacht werden. Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle dürfen
nach außen nicht kenntlich gemacht werden.
§ 49 BOStB
Weitere Beratungsstellen
(1) Weitere
Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG können unterhalten werden,
soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle müssen in einem örtlichen und
funktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle stehen. Zweigniederlassungen
von Steuerberatungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen im Sinne des
Gesetzes.
(2) Leiter einer
weiteren Beratungsstelle muss ein anderer Steuerberater sein, der seine
berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich
hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(3) § 48 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
§ 50 BOStB
Verhalten bei
grenzüberschreitender Tätigkeit
(1) Das
Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten.
(2) Steuerberater werden
insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie
|
1. |
von ihrer
inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden, |
|
2. |
über eine
ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG
im Ausland tätig werden, |
|
3. |
eine
überörtliche Sozietät mit Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 oder
Abs. 2 StBerG, die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen, |
|
4. |
ihre berufliche
Niederlassung in das Ausland verlegen. |
§ 51 BOStB
Sozietät
(1) Steuerberater
dürfen sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den in § 56 Abs.
1 Satz 2 und 3 StBerG genannten natürlichen Personen örtlich und
überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten, die
zugleich Notar sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche
Berufsausübung eingegangen werden.
(2) Die Sozietät
erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen
zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die
Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
(3) Ein Zusammenschluss
mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im
Ausland haben, ist nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig, wenn diese im
Ausland einen den in Abs. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den
Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen
entsprechen.
§ 52 BOStB
Kooperationen
(1) Steuerberater
dürfen mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG genannten
Personen und Personenvereinigungen auch in anderen Formen als der Sozietät
zusammenarbeiten (Kooperation).
(2) Steuerberater
können sich mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG
genannten Personen und Personenvereinigungen zu einer Europäischen
Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen.
§ 53 BOStB
Bürogemeinschaft
(1) Eine
Bürogemeinschaft mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG
genannten Personen und Personenvereinigungen ist zulässig. Die
Bürogemeinschaft kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705ff. BGB)
oder als Gemeinschaft (§§ 741ff. BGB) ausgestaltet sein.
(2) Bürogemeinschaften
dürfen nicht den Anschein einer Sozietät erwecken. Insbesondere dürfen
weder gemeinsame Geschäftspapiere oder Praxisschilder verwendet werden, noch
darf ein Hinweis auf Geschäftspapieren erfolgen.
§ 54 BOStB
Grundsätze
(1)
Steuerberatungsgesellschaften sind neben Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt (§ 3 Nr. 1 StBerG). Sie stehen abweichend von § 1 Abs. 1 nur
Steuerberatern und Steuerberaterinnen als Instrument ihrer Berufsausübung zur
Verfügung.
(2) Bei der Errichtung
und Leitung von Steuerberatungsgesellschaften ergeben sich aus den
nachstehenden §§ 55 bis 58 besondere Berufspflichten.
§ 55 BOStB
Errichtung, Ausgestaltung und
Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften
(1) Als Gegenstand der
Gesellschaft dürfen keine nach § 57 StBerG mit dem Beruf nicht vereinbaren
Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung festgelegt werden oder
im Handelsregister eingetragen sein.
(2) Mindestens ein
Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter
persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner im Sinne des PartGG, der
Steuerberater ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der
Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
(3) Die Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, dass die Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes über die Kapitalbindung (§ 50a StBerG) beachtet
werden. Gesellschafter dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der
Gesellschaft tätige Personen im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG sein. Die
Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer anderen
Steuerberatungsgesellschaft ist unzulässig. Anteile an
Steuerberatungsgesellschaften dürfen nicht für Rechnung eines Dritten
gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften müssen die Anteile Personen im
Sinne von Satz 2 gehören. Bei Kommanditgesellschaften dürfen die im
Handelsregister eingetragenen Einlagen nur von Personen im Sinne von Satz 2
übernommen worden sein. Eine Steuerberatungsgesellschaft kann eigene Anteile
zum Zwecke der Weiterveräußerung halten.
(4) Steuerberatern,
Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder
Steuerbevollmächtigten muss zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der
Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Kommanditisten zustehen. Im Gesellschaftsvertrag
muss bestimmt sein, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur
Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Steuerberater,
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder
Steuerbevollmächtigte sind. Für Steuerberatungsgesellschaften, die am 16.
Juni 1989 anerkannt waren, gilt § 155 Abs. 4 StBerG. Gesellschaftern einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG
werden die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer
Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(5) Bei
Steuerberatungsgesellschaften, die kapitalmäßig oder in anderer Weise von
Personen oder Gesellschaften, die nicht in § 3 StBerG genannt sind (§ 155
Abs. 4 StBerG), beeinflusst werden können, haben Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter sind, besonders
sorgfältig darauf zu achten, dass ihnen die Unabhängigkeit und Freiheit zu
pflichtgemäßem Handeln nicht genommen wird. Eine ihnen übertragene
Leitungsfunktion muss auch tatsächlich ausgeübt werden.
(6) Bei ihrer Tätigkeit
haben die Steuerberatungsgesellschaften sowie die Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die sich aus den §§ 34, 57,
57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 StBerG sowie die sich aus dieser Berufsordnung
ergebenden Berufspflichten sinngemäß zu beachten.
(7) Nach § 50 Abs. 3
StBerG können besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als
in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende
Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden, wenn die besondere
Fachkunde und die persönliche Zuverlässigkeit vorliegen und die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Bestellung nach
Anhörung der Berufskammer genehmigt hat.
(8) Mitglieder des
Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter einer
Steuerberatungsgesellschaft oder Partner im Sinne des PartGG haben auf die
Einhaltung der Grundsätze über die Vertretung der Gesellschaft im
Gesellschaftsvertrag hinzuwirken.
(9) Die Anzeigepflichten
nach § 35 dieser Berufsordnung sowie gemäß § 50 DVStB sind zu beachten.
§ 56 BOStB
Firma der
Steuerberatungsgesellschaft
(1) Unter Beachtung der
Regelungen hinsichtlich der zulässigen und berufswidrigen Werbung (§§ 10
bis 23) können als Firmenbestandteile Namen von Gesellschaftern, allgemein
gehaltene Tätigkeitsbezeichnungen, geografische oder freigestaltete
Bezeichnungen geführt werden, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
(2) Wenn in die Firma
einer Steuerberatungsgesellschaft ein Personenname aufgenommen wird, soll es
sich um den Namen eines Steuerberaters handeln. Daneben können die Namen
anderer Gesellschafter (§§ 3, 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG) aufgenommen werden,
wenn deren Zahl die Namen von Steuerberatern nicht überschreitet. Gehört der
Gesellschaft außer den namentlich aufgeführten Gesellschaftern mindestens
eine weitere Person im Sinne des § 3 StBerG als Gesellschafter an, so sind
entsprechende Zusätze (z.B. "u.a.", "und Kollegen")
zulässig. Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt
werden; das gilt nicht, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet werden kann,
weil der ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde oder
er sich dem Ausschluss durch Verzicht auf die Bestellung entzogen hat.
(3) Es ist unzulässig,
zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu
verwenden (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG). Firmenbestandteile, die auf einen
Auftraggeberkreis, auf Unternehmen, Unternehmensgruppen, Wirtschafts- und
Berufszweige sowie auf spezielle Berufsgebiete und Erfahrungen (z.B.
Buchführung, Lohnsteuerberatung, Steuerstrafsachen, Zoll, betriebliche
Altersversorgung) hinweisen, sind unzulässig. Firmenbestandteile, die auf
vereinbare Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG hinweisen, sind nur
zulässig, wenn sie allgemein gehalten sind (z.B.
"Treuhandgesellschaft"). Ist eine Tätigkeitsbezeichnung nach den
vorstehenden Grundsätzen unzulässig, so gilt das auch für die entsprechende
fremdsprachliche Bezeichnung.
(4)
Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung
"Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu führen,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung
als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Geografische
Bezeichnungen sind unzulässig, wenn sie als Hinweis auf eine Sonderstellung
am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit verstanden werden können oder wenn
sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen.
(6) Freigestaltete
Bezeichnungen sind solche, die weder den Namen einer Person noch geografische
Bezeichnungen noch Tätigkeitsbezeichnungen enthalten. Bei der Verwendung von
Buchstabenfolgen und Abkürzungen darf keine Verwechslungsgefahr oder
Irreführung vorliegen.
(7) Die Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen in der
Firma zu führen. Wortverbindungen, wie z.B. "Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und
Treuhandgesellschaft", sind unzulässig. Die Bezeichnung
"Steuerberatungsgesellschaft" darf in der Firma nur einmal geführt
werden. Die Verbindung der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"
mit dem Rechtsformzusatz "mbH" ist zulässig.
§ 57 BOStB
Verantwortliche Führung,
Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft
(1)
Steuerberatungsgesellschaften müssen abweichend von § 1 Abs. 1 von
Steuerberatern oder Steuerberaterinnen verantwortlich geführt werden.
(2) Die Mitglieder des
Vorstandes, die Geschäftsführer, die persönlich haftenden Gesellschafter
oder Partner im Sinne des PartGG müssen Steuerberater sein. Neben
Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, besonders
befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36
StBerG genannten Fachrichtungen Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer,
persönlich haftende Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG sein. Die
Zahl der unter Satz 2 fallenden Personen darf die Zahl der unter Satz 1
fallenden Steuerberater nicht übersteigen; kann bei der Willensbildung keine
Einigung erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend.
Eine Steuerberatungsgesellschaft wird vertreten durch einen zur
Alleinvertretung oder zur Einzelvertretung berechtigten Steuerberater, durch
mehrere zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch
einen Steuerberater mit dem Recht zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem
Vorstandsmitglied, einem Geschäftsführer, einem vertretungsberechtigten
persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG, der
nicht Steuerberater ist; im letzten Fall muss der Steuerberater zur
Einzelvertretung berechtigt sein. Andere Personen als Steuerberater dürfen
eine Steuerberatungsgesellschaft nicht allein oder einzeln vertreten.
Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte
persönlich haftende Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG, die
nicht Steuerberater sind, dürfen eine Steuerberatungsgesellschaft nur
gemeinschaftlich mit einem Steuerberater gemäß Satz 4, zweiter Halbsatz,
vertreten.
(3) Prokura mit
Einzelvertretung darf abweichend von § 1 Abs. 1 nur an Steuerberater und
Steuerberaterinnen erteilt werden. Prokura an andere Personen, die nicht
Steuerberater sind, aber in § 50 Abs. 2 StBerG genannt sind, ist nur
zulässig, wenn eine Gesamtvertretung mit einem einzelvertretungsberechtigten
Steuerberater vorgesehen ist.
(4) Für die Erteilung
einer Generalvollmacht gilt Absatz 3 entsprechend. Eine Handlungsvollmacht zur
Hilfeleistung in Steuersachen darf nur an die in § 3 StBerG genannten
natürlichen Personen erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb
einer Steuerberatungsgesellschaft berechtigt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1.
Alternative HGB), ist unzulässig.
(5) Abweichend von
Absatz 2 kann bei Steuerberatungsgesellschaften, die zugleich
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften sind, ein
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zur Einzelvertretung
zugelassen werden, wenn auch einem Steuerberater, der nicht Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer ist, Einzelvertretung zusteht.
§ 58 BOStB
Bekanntmachungen und
Geschäftsberichte von Steuerberatungsgesellschaften
(1) Gesetzlich
vorgeschriebene Bekanntmachungen von Steuerberatungsgesellschaften dürfen
außer im Bundesanzeiger nur in weiteren durch Gesellschaftsvertrag oder
Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen erfolgen. Sie müssen sich in
Form und Inhalt jeder Werbung enthalten.
(2) Für
Geschäftsberichte und andere freiwillige Veröffentlichungen gelten die
§§ 10 bis 23 sinngemäß.
§ 59 BOStB
Praxisübertragung und
Praxiseinbringung
(1) Die Übertragung
einer Praxis oder eines Teiles einer Praxis gegen Entgelt ist zulässig. Die
Bedingungen für die Übertragung müssen angemessen sein.
(2) Die Pflicht zur
Verschwiegenheit (§ 9) ist bei der Übertragung der Praxis in besonderer
Weise zu beachten. Mandatslisten zur Praxiswertermittlung dürfen keine
Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende
Akten und Unterlagen dürfen nur nach seiner Einwilligung übertragen werden.
(3) Die Beteiligten
sollen den Übertragungsvertrag vor Abschluss der Berufskammer vorlegen.
(4) Bei der Einbringung
einer Einzelpraxis in eine Sozietät oder in eine Steuerberatungsgesellschaft
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die wiederholte
Veräußerung von Praxen oder Teilen einer Praxis kann berufswidrig sein.
(6) Der Abschluss eines
Pachtvertrages über Praxen von Steuerberatern ist berufswidrig.
§ 60 BOStB
Ausbildung von
Steuerfachangestellten
Steuerberater sind
verpflichtet, als Ausbildende oder Ausbilder zum Beruf
"Steuerfachangestellte/r" neben den gesetzlichen Vorschriften die
von der Steuerberaterkammer erlassene Prüfungsordnung und sonstigen
Regelungen zu beachten.
§ 61 BOStB
Schlussbestimmungen
(1) Diese Berufsordnung
ersetzt die bisherigen Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater
und Steuerbevollmächtigten (Standesrichtlinien).
(2) Die Berufsordnung
sowie ihre Änderungen sind in dem durch § 1 Abs. 4 der Satzung der
Bundessteuerberaterkammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.